Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

  
Deutsches Nolonialblatt 
Kmtsblatt für die ÖSchutzgebiete in Kfrika und in der Südsee 
Berausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 
20. Jabrgang Berlin, den 15. Dezember 19090. Nummer 24. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derfelben werden als Beihefte beigefügt die mindestens 
eimmal vierteljährlich erscheinenden: „MNittellungen aus den deutschen Schutzgebieten-, herausgegeben von Dr. Frelberr 
Danckelman. Der bvierteljährl iche “ für das Kolonialblau mit den Beiheften beträgt belm Bezuge durch die 
Fost und die Buchhandlungen 3,—, direkt umer Streifband durch die Verlagsbuchhandlung: a) M. 4.— für Deutschland einschl. 
der deutschen Schusgebet- 7 Osterreich= Ungarns, v) M. 5,— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen 
sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernss Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWôs, Kochstraße 68—71, zu richten. 
  
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Anzeigepflicht bei Todesfällen 
und die Beerdigung von Leichen. Vom 20. Oktober 1909 S. 1121. — Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo 
zu der Verordnung, betr. die Anzeigepflicht bei Todesfällen und die Beerdigung von Leichen. Vom 20. Oktober 1909 
S. 1122. — Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Tarifänderungen auf der Usambarabahn. 
Vom 6. Oktober 1909 S. 1122. — Verordnung des Bezirksamtsmanns von Jaluit, betr. Bekämpfung der Schildlaus- 
krankheit. Vom 27. Mai 1909 S. 1123. — Übersicht über die Geschäfte der Kaiserlichen Gerichte in den Schutzgebieten 
Afrikas umd der Südsee während des Kalenderjahres 1908 S. 1124. — Personalien S. 1140. — Patriotische Gaben S. 1143. 
Nichtamtlicher Teil: Deutsch-Ostafrika: Die Zentralbahn S. 1143. — Der Kampf gegen die Pocken 
S. 1143. — Übersicht über die Bewegung des Handels des deutsch ostafrikanischen Schutzgebiets über die Zollstellen 
der Küste im II. Viertel des Kalenderjahres 1909 im Vergleich mit dem Handel im gleichen Zeitraum des Vorjahres 
S. 1145. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei den Küstenzollstellen von Deutsch-Ostafrika im Monat Sep- 
tember 1909 S. 1148. 
Kamerun: Die Nola-Croßschnellen-Grenzexpedition S. 1147. — Vom Bau der Nordbahn S. 1149. 
Deutsch-Südwestafrika: Tod des Ovambohäuptlings Kambonde S. 1150. — Errichtung von Apotheken S. 1150. 
Kolo nialwirtschaftliche Mitteilungen: Ausfuhrzölle, besonders auf Pflanzungserzeugnisse in fremden 
Kolonien und in Kolonialländern S. 1150. — Aus dem „Tropenpflanzer“ S. 1152. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Die diesjährige Baumwollernte Rußlands S. 1153. — 
Anbauversuche mit Caravonicabaumwolle auf Kuba S. 1154. — Aussichten der Indigoernte Britisch-Indiens 1900/10 
S. 1154. — Nelkenausfuhr Zanzibars 1908 S. 1155. — Gummihandel im Sudan S. 1155. — Neues Verfahren 
zur Gewi nnung von Guayule-Kautschuk in Mexiko S. 1156. — Herstellung von Guayule-Kautschuk in den Vereinigten 
Staaten von Amerika S. 1156. — Außenhandel des Australischen Bundes in dem ersten Halbjahre 1909 S. 1156. — 
Frankreich S. 1156. — Kapkolonie S. 1157. — Natal S. 1157. — Südnigeria S. 1157. 
Vermischtes: Die Wege nach Katanga S. 1158. — Die niederländische Handelsflotte S. 1158. — Einführung 
einer Zigarettensteuer in der Kapkolonie S. 1158. — Literatur--Verzeichnis S. 1158. — Verkehrs-Nach- 
richten S. 1159. — Schiffsbewegungen S. 1163. — Kurse deutscher Kolonialwerte S. 1164. 
AKmtlicher TeilSccbcbermrerlrlnrnlndsdnh 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Knzeigepflicht bei Todesfällen 
und die Beerdigung von Ceichen. 
Vom 20. Oktober 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) 
wird für die vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Ortschaften oder 
Teile derselben folgendes verordnet: 
§ 1. Jeder Todesfall ist unverzüglich der örtlichen Verwaltungsbehörde anzuzeigen. 
Zur Anzeige sind folgende Personen verpflichtet, sobald ihnen der Todesfall bekannt wird: 
Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, sofern sie zur Zeit des Todes in der Ortschaft 
anwesend sind, diejenigen, welche beim Tode zugegen gewesen sind, der Dienstherr, der Hauswirt. 
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen 
nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder dieser an der Er- 
stattung der Anzeige verhindert ist.
	        
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