Deutsches Kolonialblatt
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee
Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt.
20. Jahrgang Berlin, den 1. Sebruar 1909. Nummer 3.
Diese Zettschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens
einmal vierteljährlich erscheinenden: „Mittellungen aus den deutschen Schutzgehieten-, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Duanckealman. Der vierteljährliche Abonmenkkemspres ür das Kolontalblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die
Post und die Buchhandlungen M. 3.—, direkt unt umter l nd durch die Verfagsbuchhandlung: a) M. 4.— für Deutschland Pensschl.
der deutschen Schutzgebiete und Osterreich- Ungarn M. 5.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Aufro#n
find an die Königliche Hofbuchhandlung von rnt Memm ölrd Mittler und Sohn, Berlin SWs8, Kochstraße 66—71, zu Fhten.
Inhalt: Amtlicher Teil: Allerhöchste Verordnung, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
Vom 16. Januar 1900 S. 85. — Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Erklärung der Schürffreiheit
im Gebiete der Jrangi-Bergbau= und Landkonzession. Vom 31. Dezember 1908 S. 86. — Verordnung des Gouverneurs
von Kamerun, betr. das Vermessungswesen. Vom 24. November 1908 S. 86. — Bekanntmachung des Gouverneurs
von Kamerun zur Verordnung, betr. das Vermessungswesen. Vom 24. November 1908 S. 87. — Bekanntmachung des
Gouverneurs von Togo, betr. Anderung des Programms für die Einstellung, Ausbildung und spätere Verwendung
von Ackerbauschülern. Vom 26. November 1908 S. 88. — Personalien S. 90. — Spenden für Errichtung eines
Denkmals zu Ehren der Gefallenen von Südwestafrika (6. Liste) S. 94.
Nichtamtlicher Teil: Industrielle Fortschritte in den Kolonien S. 95. — Südwestafrikanische Eindrücke S. 104.
— Deutsch afrikanischer Eisenbahnbau 1908 S. 119.
Ramerun: Ulber eine Forschungsreise durch Nordwest-Kamerun S. 120.
Drutsch-Ostafrika: Der Nachfolger des Sultans Kisabo S. 120. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen beie
den Binnengrenz= Zollstellen von Deutsch- Ostafrika im Monat September 1908 S. 121.
Togo: Vom Bau der Ointerlandbahn S. 121.— Nachweisung der bei den Zollämtern des Schutzgebiets Togo
im Monat November 10908 fällig gewordenen Zollbeträge S. 123.
Deutsch-Südwestafrika: Förderung der Wollschafzucht S. 123.
Deutsch-Neuguinea: Die Expedition Sapper-Friederici S. 124. — Verschlagene Insulaner S. 126.
Samoa: Nachweisung der beim Zollamt Apia im II. Viertel 1908 fällig gewordenen Zollbeträge S. 126.
Aus fremden Rolonien und Produktionsgebieten: Die Baumwollernte in Mittelasien S. 126. — Die
indische Baumwollernte 1908·09 S. 127. — Baumwollernte der Vereinigten Staaten von Amerika 1908 nach der
Dezemberschatzung S. 120. — Aussichten der Indigoernte Britisch-Indiens 1908/09 S. 130. — Tabakkultur und
handel Bengalens S. 131. — Vorschriften zur Erhaltung und Verbesserung der Beschaffenheit der Baumwolle in
Britisch-Ostafrika S. 131. — Beschränkung der Einfuhr von Kaffeebohnen aus Deutsch-Ostafrika nach Britisch-Ostafrika
S. 132. — Geplante Erhöhung des Ausfuhrzolls für Elefanten in Ceylon S. 132. — Verbot der Einfuhr von
metallenen Münzmarken nach Französisch-Westafrika S. 132. — Gründung einer neuen Gesellschaft zur Diamant-
gewinnung in Arkansas S. 132.
Vermischtes: Auswanderung und Kolonien S. 132. — Verwendung des Holzes vom Nizinusbaum zur Zellulose-
fabrikation S. 133. — Vorschriften für den Verkehr der Handlungsreisenden zwischen den einzelnen Kolonien und
Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins und für die Behandlung ihrer Muster S. 133. — Literatur-Verzeichnis
S. 134. — Verkehrs-Nachrichten S. 135. — Schiffsbewegungen S. 139. — Rurse deutscher Kolonialwerte S. 140.
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Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Allerhöchste Verordnung, betr. den Handei mit südwestafrikanischen Diamanten.
Vom 16. Januar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufw.,
verordnen für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes Geichs-
Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
3§ 1. Zum Schutze des Handels mit südwestafrikanischen Diamanten wird den Förderern
dieser Edelsteine die Verpflichtung auferlegt, ihre gesamte Förderung der von dem Reichskanzler
(Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung dem Gouverneur bezeichneten Behörde oder Person
zwecks Vermittelung der Verwertung zu üÜbergeben.