Full text: Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Adquisitioverjährung des Kleinzehents. 
(Nach baverischem Landrechte.) 
In dem Plenarbeschlusse des OAG. v. 19. Dez. 
1834 ist anerkannt, daß von Herkommen des 
Kleinzehents nur in Bezug auf eine Mehrheit von 
Grundstücken, auf eine Dorfflur oder einen Zehent- 
distrikt u. rgl. gesprochen werden könne. Soll das 
Recht des Kleinzehents durch die Uebung, welche 
in Bezug auf einzelne Grundstücke stattgefunden 
hat, erworben worden seyn, so ist der Fall nach 
den gesetzlichen Bestimmungen über Verjährung, 
nicht nach denen über Herkommen zu beurthei- 
len. Wenn es sich nun von Bezehntung der sog. 
rünen Früchte handelt, welche auf den fraglichen 
Hrunostccken nicht alljährlich, sondern nur vor- 
übergehend — in sog. Auffängen der Getreideflur — 
gebaut werden, so hat das in Anspruch genom- 
mene Recht die Natur der servitus discontinua. 
Demzufolge hat der oberste Gerichtshof in dem 
Erk. v. 18. Jan. 1845 (Nr. 751 41) unter ana- 
loger Anwendung des LN. Th. II, Kap. 7, §. 5, 
Nr. 3 angenommen, daß sich Zehentrechte dieser 
Art, wenn nicht nebst einem tauglichen Titel scien- 
tia et patientia während 10 resp. 20 Jahren 
vorhanden waren, „eheunter nicht, als nach un- 
fürdenklicher Zeit, verjähren.“ 
2. 
Perspätete Appellation als Adhälsion zuzulassen. 
Im Kommentar über die GO. Bo. IV, S. 105, 
Note 35 wird gelehrt: „Appellationen, welche nach 
Ablauf der Nothfrist einkamen, sind, sofern auch 
der Gegner appellirt, in den konnexen Punkten 
als Adhäsion zuzulassen." Nach dieser Ansicht ist