Mittheilungen aus der Praris.
1.
Adquisitioverjährung des Kleinzehents.
(Nach baverischem Landrechte.)
In dem Plenarbeschlusse des OAG. v. 19. Dez.
1834 ist anerkannt, daß von Herkommen des
Kleinzehents nur in Bezug auf eine Mehrheit von
Grundstücken, auf eine Dorfflur oder einen Zehent-
distrikt u. rgl. gesprochen werden könne. Soll das
Recht des Kleinzehents durch die Uebung, welche
in Bezug auf einzelne Grundstücke stattgefunden
hat, erworben worden seyn, so ist der Fall nach
den gesetzlichen Bestimmungen über Verjährung,
nicht nach denen über Herkommen zu beurthei-
len. Wenn es sich nun von Bezehntung der sog.
rünen Früchte handelt, welche auf den fraglichen
Hrunostccken nicht alljährlich, sondern nur vor-
übergehend — in sog. Auffängen der Getreideflur —
gebaut werden, so hat das in Anspruch genom-
mene Recht die Natur der servitus discontinua.
Demzufolge hat der oberste Gerichtshof in dem
Erk. v. 18. Jan. 1845 (Nr. 751 41) unter ana-
loger Anwendung des LN. Th. II, Kap. 7, §. 5,
Nr. 3 angenommen, daß sich Zehentrechte dieser
Art, wenn nicht nebst einem tauglichen Titel scien-
tia et patientia während 10 resp. 20 Jahren
vorhanden waren, „eheunter nicht, als nach un-
fürdenklicher Zeit, verjähren.“
2.
Perspätete Appellation als Adhälsion zuzulassen.
Im Kommentar über die GO. Bo. IV, S. 105,
Note 35 wird gelehrt: „Appellationen, welche nach
Ablauf der Nothfrist einkamen, sind, sofern auch
der Gegner appellirt, in den konnexen Punkten
als Adhäsion zuzulassen." Nach dieser Ansicht ist