Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetz-Sammlunsg

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten,

 

—  No.  5--  —

 

 

(No.  783.)  Allerhoͤchste  Kabinetdorber  vom  21sten  Februar  1823.,  betreffend  das  Verfahren
  bel,  auf  administrativem  Wege,  erfolgenden  Dienst-  Entlasfsungen
der  Zivilbeamten.

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Jn  der  unterm  I#2ten  April  v.  J.  an  das  Staatsministerium  erlassenen  Kabinets-Order
  habe  Ich  am  Schlusse  bereits  festgesetzt,  daß  die  auf  administrativem  Wege
erfolgenden  unfreiwilligen  Dienst-Entlassungen  der  Zivilbeamten  nicht  mehr  ohne
Unterschied  durch  den  Staatsrath  ausgesprochen  werden  sollen.  In  Verfolg  dessen
  will  Ich  nunmehr  über  die  Form,  welche  in  Angelegenheiten  dieser  Art  zu
beobachten  ist,  folgende  Anträge  des  Staatsministerii  genehmigen:

1)  Wenn  auf  die  Dienst-Entlassung  eines  Beamten  der  Zivilverwaltung  oder
der  Justiz,  wovon  Ich  hier  nur  die  richterlichen  Beamten,  rücksichtlich  deren
  es  bei  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts,  und  die  Geistlichen
und  Schullehrer,  rücksichtlich  deren  es  bei  der  Kabinetsorder  vom  I2ten
April  v.  J.  sein  Bewenden  behält,  ausnehme,  angetragen  werden  soll;  so
müssen  die  Thatsachen,  worauf  es  ankommt,  allemal  zuvor  zum  Protokoll,
wiewohl  nicht  nothwendig  gerichtlich,  untersucht  und  instruirt,  es  müssen
die  früheren  und  spalteren  persönlichen  Verhältnisse  ###  Angeklagten  und
sein  ganzes  bisheriges  Dienstleben  ausgemittelt,  über  alles  dies  muß  der
Angeklagte  umständlich  gehört,  und  nach  geschlossener  Instruktion  demselben
  nach  seiner  Wahl  die  endliche  defensive  Erklärung  zu  Potokoll,  oder
die  Einreichung  einer  Verrheidigungsschrift,  gestartet  werden.

Gehdn  der  Angeklagte  zu  denjenigen  Beamten,  deren  Patente  Ich  Selbst
vollziehe,  so  find  die  also  instruirten  Akten  an  das  betreffende  Ministerium
einzusenden,  und  von  diesem  mitrelst  eines  umständlichen  gutachtlichen  Votums
  dem  gesammten  Staatsministerium  vorzulegen.

Gehört  aber  der  Angeklagte  zu  den  Subalternbeamten  einer  Provinzialbehorde
  oder  doch  zu  denen,  deren  Patente  nicht  zu  Meiner  Bollzie  hung  ge-Jahrgang
  1823.  F

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(Ausgegeben  zu  Berlin  den  20stHen  März  1823.)