Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Die Aufgaben 
der Gemeinde- 
verwaltung. 
Sie Organisanon 
der Gemeinde= 
verwaltung. 
— 142 e 
§ 1. Für die im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete zu bildenden kommunalen 
Verbände gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 
Teil I. 
Gemeindeverbände und Bezirksverbände. 
A. Gemeindeverbände. 
§ 2. Der Verwaltungsbereich eines Gemeindeverbandes (Gemeindebezirk) umfaßt die 
Gesamtheit der Wohnplätze einschließlich der dazugehörigen Grundstücke. Der Gouverneur hat die 
Grenzen der Gemeindebezirke des näheren zu bestimmen und öffentlich bekanntzumachen. 
Anderungen der einmal bestimmten Grenzen können von ihm nur nach Anhörung der be- 
teiligten Kommunalverbände mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verfügt werden. 
Die Anderungen sind öffentlich bekanntzumachen. 
§ 3. Angehörige der Gemeinde sind, mit Ausnahme des Gouverneurs, alle Personen, die 
innerhalb des Gemeindebezirks durch ständige Niederlassung einen Wohnsitz haben. 
§ 4. Die Gemeinde ist zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach Maßgabe dieser 
Verordnung berufen. 
§* 5. Der Verwaltung durch die Gemeinden sind überwiesen: 
1. Bau und Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasserläufe und Brücken; 
2. Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen; 
3. Straßenbeleuchtung, Straßenreinigung und sonstige Einrichtungen zur Aufrecht- 
erhaltung eines freien und ungefährdeten Verkehrs; 
4. die Fäkalien= und Müllabfuhr; 
5. Einrichtungen im Interesse des Marktwesens; 
6. das Feuerlöschwesen; 
7. Einrichtungen und Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege 
einschließlich der Fürsorge für Kranke und der Abwendung der Seuchen von 
Mensch und Tier; 
8. Fürsorge für Arme; 
9. das Begräbniswesen einschließlich der Anlagen und Unterhaltung öffentlicher Friedhöfe; 
10. Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der allgemeinen 
Wohlfahrt im Gemeindebezirk; 
11. Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der wirtschaftlichen 
Interessen der Gemeinde und der Gemeindeangehörigen; 
12. Fürsorge für das Schulwesen, soweit die Organisation und Unterhaltung der Schulen 
nicht vom Gouvernement oder besonderen Schulgemeinden bewirkt wird; 
13. die Ortspolizeiverwaltung, soweit sie durch Verfügung des Gouverneurs über- 
tragen wird. 
§ 6. Sind auf den der Gemeindeverwaltung unterstellten Gebieten Verwaltungsmaßnahmen 
bereits getroffen oder Einrichtungen und Anlagen staatlicher Natur bereits vorhanden, so bestimmt 
der Gouverneur mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt), inwieweit und unter 
welchen Bedingungen der Ubergang an die Gemeindeverwaltung erfolgen soll. 
§* 7. Soweit die örtliche Polizeiverwaltung staatlichen Organen übertragen ist, sind die 
für den Gemeindebezirk bestimmten Polizeiverordnungen vor ihrem Erlaß dem Gemeinderat zur 
Außerung vorzulegen. Ist bei Gefahr im Verzuge sofortiger Erlaß geboten, so ist die Außerung 
nachträglich einzuholen. 
Vor Erteilung, Versagung und Entziehung von Schanklizenzen ist der Gemeinderat gut- 
achtlich zu hören. Gegen eine Neuerteilung steht ihm das Recht des Widerspruchs zu. Widerspricht 
er, so darf eine Lizenz nicht erteilt werden. 
§* 8. Der Gemeindeverwaltung können vom Gouverneur nach Anhören des Gemeinderats 
weitere örtliche Angelegenheiten (§ 5) überwiesen werden. 
§ 9. Die Handhabung der Gemeindeverwaltung steht dem Gemeinderat und dem Gemeinde- 
vorsteher zu. 
§ 10. Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzendem und mindestens 
vier Gemeinderatsmitgliedern.
	        
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