Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Verbande  der  Landgemeinden  erfolgen  vor  den  Wahlen  in  dem  Verbande  der
größeren  Grundbesitzer.

Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Wahlverbänden,
Stadtgemeinden  und  Wahlbezirken  vorgenommen,  von  denen  der  Ausscheidende
gewählt  war.

Wo  in  städtischen  oder  ländlichen  Wahlbezirken  die  Wahl  von  Wahlmännern
  durch  dieses  Gesetz  vorgeschrieben  ist  (§§.  86  und  90),  erfolgt  dieselbe
aufs  Neue  vor  jeder  Wahl,  mit  Ausnahme  der  Ersatzwahlen,  bei  welchen  die
früheren  Wahlmänner  fungiren.

Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in
Thätigkeit,  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

G.  95.
Einführung  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neugewählten  Kreistagsabgeordneten
treten,  sofern  nicht  durch  statutarische  Anordnung  ein  anderer  Termin  bestimmt
wird,  ihr  Amt  mit  dem  Anfange  des  nächstfolgenden  Jahres  an;  die  Ausscheidenden
  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.
Die  Einführung  der  Gewählten  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Kreistages.

.  96.
Aufstellung  von  Verzeichnissen  der  Wahlberechtigten.

Für  jeden  Kreis  werden  alle  drei  Jahre  vor  jeder  neuen  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten


1)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  gehörigen
  Grundbesitzer,  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer  unter
Angabe  der  in  dem  8.  72  enthaltenen  Merkmale,

2)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  Landgemeinden  gehörigen
Besitzer  selbständiger  Gutsbezirke  und  wahlberechtigten  Gewerbetreibenden
und  Bergwerksbesitzer  unter  Angabe  der  in  den  99.  73,  84  und  85  enthaltenen
  Merkmale,

3)  ein  Verzeichniß  der  Landgemeinden  unter  Angabe  der  Lahl  der  von
jeder  einzelnen  Gemeinde  oder  von  den  zu  einer  Kollektivstimme  vereinigten
  Gemeinden  zu  wählenden  Wahlmänner  (§§9.  86  und  87)

durch  den  Kreisausschuß  aufgestellt  und  durch  das  Kreisblatt  oder,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Anträge  auf  Berichtigung  dieses  Verzeichnisses  sind  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  das  Verzeichniß  veröffentlicht
  worden  ist,  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  beschließt.
Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt.