Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 143 20 
Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder wird erstmalig vom Gouverneur bestimmt. Durch 
Ortsgesetz kann eine andere Mitgliederzahl festgesetzt werden. 
§* 11. Der Gemeindevorsteher, und im Falle der Behinderung sein Stellvertreter, ist die 
Obrigkeit der Gemeinde. Er hat als solcher auf die Befolgung der bestehenden Gesetze, Verordnungen 
und Verfügungen zu achten und sie innerhalb der ihm zugewiesenen Zuständigkeit auszuführen. 
§* 12. Der Gemeindevorsteher vertritt den Gemeinderat und durch ihn die Gemeinde. 
§& 13. Die Gemeinden sind befugt, in dem gesetzlich zugelassenen oder zugewiesenen Umfange 
auf den ihrer Verwaltung unterstehenden Gebieten Bestimmungen mit öffentlich rechtlicher Kraft 
(Ortsgesetze) zu erlassen. 
Die Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie 
der öffentlichen Bekanntmachung. 
Die Entwürfe von Ortsgesetzen sind der Kenntnisnahme durch die Gemeindeangehörigen 
zugängig zu machen. Binnen einer vom Gemeindevorsteher zu bestimmenden angemessenen Frist 
steht es jedem Gemeindeangehörigen frei, Einwendungen zu erheben, über die vom Gemeinderat 
Beschluß zu fassen ist. 
§ 14. Soweit ortsgesetzliche Regelung nicht ausdrücklich in dieser Verordnung oder in 
anderen Rechtsvorschriften verlangt wird, können die Gemeindeangelegenheiten durch Gemeinde- 
verordnungen (allgemeine Anordnungen, Ordnungsvorschriften) geregelt werden, zu denen es nur 
des Beschlusses des Gemeinderats bedarf. 
Die Gemeindeverordnungen sind öffentlich bekanntzumachen. 
§ 15. Die Gemeinderatsmitglieder werden unbeschadet der Bestimmung im § 37 von den 
Gemeindeangehörigen aus ihrer Mitte gewählt. 
Gleichzeitig mit den Mitgliedern ist eine gleiche Anzahl von Ersatzleuten zu wählen. 
§ 16. Wahlberechtigt sind alle über 25 Jahre alten, nicht der Schutztruppe angehörigen 
deutschen Gemeindeangehörigen männlichen Geschlechts, die wirtschaftlich selbständig sind und ein Jahr 
lang ihren Wohnsitz im Gemeindebezirk haben. 
In Anerkennung besonderer Verdienste oder besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann 
das Wahlrecht durch Gemeinderatsbeschluß auch nichtdeutschen Gemeindeangehörigen verliehen werden, 
wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung in ihrer Person erfüllt sind. 
Das Wahlrecht geht verloren, wenn die für den Erwerb notwendigen Voraussetzungen 
wegfallen. 1 
§ 17. Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind die Gemeindeangehörigen: 
a) wenn und solange ihnen durch rechtskräftiges richterliches Erkenntnis die bürger- 
lichen Ehrenrechte aberkannt worden sind; 
b) wenn und solange über ihr Vermögen ein Konkursverfahren schwebt; 
c) wenn und solange sie sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden oder unter 
Polizeiaufsicht stehen; 
d) wenn sie mit ihren Leistungen für die Gemeinde länger als drei Monate im 
Rückstande sind; 
e) wenn und folange sie zu ihrem Unterhalte Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln 
empfangen; 
k) wenn sie mit einer Eingeborenen verheiratet sind oder mit einer solchen im 
Konkubinat leben. 
§ 18. Bei Rückkehr eines früher in der Gemeinde wohnhaft gewesenen Gemeindeangehörigen 
wird die frühere Aufenthaltszeit bei Berechnung der im § 16 Absk. 1 festgesetzten Frist mitgezählt. 
Auf diese Frist kann durch Gemeinderatsbeschluß auch ein anderwärts im Schutzgebiet ver- 
brachter Aufenthalt angerechnet werden. 
& 19. Wählbar und verpflichtet zur Annahme der Wahl sind alle wahlberechtigten Gemeinde- 
angehörigen. Es sind jedoch ausgenommen von der Wählbarkeit: 
1. die mit der Aussicht über die Gemeindeverwaltung unmittelbar befaßten Beamten, 
2. die im besoldeten Gemeindedienst stehenden Personen, 
3. die polizeilichen Erekutivbeamten. 
8 20. Wählbar, aber nicht verpflichtet zur Annahme der Wahl oder Weiterführung 
des Amtes find: 
Zusammen= 
setzung 
und Wahl des 
Gemeinderates.
	        
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