Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Der Bezuks- 
verband. 
W 150 20 
B. Bezirksverbände. 
§ 86. Der Bezirksverband besteht innerhalb des räumlichen Dienstbereichs einer Bezirks- 
oder selbständigen Distriktsverwaltung aus den dort vorhandenen Gemeindeverbänden und den 
außerhalb dieser Verbände stehenden Wohnplätzen, einschließlich der dazu gehörigen Grundstücke. 
§ 87. Angehörige des Bezirksverbandes sind die Gemeindeverbände im Bezirke oder 
Distrikte und alle Personen, die außerhalb dieser Verbände im Bezirke oder Distrikte durch ständige 
Niederlassung einen Wohnsitz haben. 
§ 88. Der Bezirksverband hat als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Eigenschaft 
einer juristischen Persönlichkeit und hat die durch diese Verordnung ihm zugewiesenen Rechte 
und Pflichten. 
Die Organtsation § 89. An der Spitze des Bezirksverbandes steht der Bezirksamtmann oder, wenn der 
des Bezirks- 
verbandes. 
Die Wahl des 
Bezirksrates. 
Zuständigkeit 
und Geschäfts- 
führung des 
Bezirksrates. 
Bezirksverband einen selbständigen Distrikt umfaßt, der Distriktschef. 
§ 90. Dem an der Spitze des Bezirksverbandes stehenden Beamten ist bei Wahrnehmung 
der Rechte und Pflichten des Bezirksverbandes ein Bezirksrat beigegeben. 
§ 91. Der Bezirksrat besteht aus mindestens vier gewählten Mitgliedern und dem an der 
Spitze des Bezirksverbandes stehenden Beamten. 
§ 92. Der an der Spitze des Bezirksverbandes stehende Beamte vertritt den Begzirksrat 
und durch ihn den Bezirksverband. 
§ 93. Die Mitglieder des Bezirksrats werden von den Angehörigen des Bezirksverbandes 
gewählt, und zwar dergestalt, daß ein Teil von den Gemeindeverbänden, der andere Teil von den 
außerhalb der Gemeindeverbände stehenden Bezirksangehörigen gewählt wird. 
Das ziffernmäßige Verhältnis der beiden Teile bestimmt der Gouverneur für jeden 
Bezirksverband. 
Für jedes Mitglied des Bezirksrats ist ein Ersatzmann zu wählen. 
Ist in einem Bezirksverbande keine Gemeinde vorhanden, so werden die Mitglieder und 
Ersatzleute ausschließlich durch die Einwohner des Bezirks gemäß § 95 dieser Verordnung gewählt. 
§* 94. Die Wahl der Vertreter der Gemeindeverbände erfolgt durch den Gemeinderat, die 
der übrigen Vertreter unmittelbar durch die außerhalb der Gemeindeverbände stehenden Bezirks- 
angehörigen. 
Die Gemeindeverbände haben bis zu dem vom Bezirks= oder Distriktsamt festgesetzten 
Termine das Ergebnis ihrer Wahl der vorgenannten Behörde mitzuteilen. Die Stimmzettel der 
übrigen Bezirksangehörigen sind unmittelbar von den Wählern an das Bezirks= oder Distriktsamt 
einzusenden, wo das Ergebnis der Wahl festgestellt wird. 
§* 95. In bezug auf das Wahlrecht, auf die Wählbarkeit, auf die Wahlperiode, auf die 
Wahlhandlung und das Wahlverfahren finden die Vorschriften in §§ 19 bis 21, 22 Satz 1, 25 bis 35 
sinngemäße Anwendung. 
§ 96. Der Verwaltung durch die Bezirksverbände sind überwiesen: 
1. Bau und Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasserläufe und Brücken, soweit 
diese Arbeiten nicht durch Verfügung des Gouverneurs als zur Zuständigkeit der 
Gemeindeverbände gehörig erklärt werden; 
2. Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen in dem gleichen 
Umfange wie zu 1; 
3. die in § 5 Ziff. 7 bis 8, 10 bis 12 den Gemeinden überwiesenen Aufgaben für die 
außerhalb der Gemeindebezirke liegenden Gebiete. 
5* 97. Dem Bezirksverbande können vom Gouverneur nach Anhörung des Bezirksrats 
weitere Angelegenheiten überwiesen werden. 
§ 98. Der Bezirksamtmann oder Distriktschef ist der Vorsitzende des Bezirksrates. Er 
beruft und leitet die Sitzungen. 
Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 finden siungemäße Anwendung. 
§ 99. Die Mitglieder des Bezirksrats sind als einzelne berufen, die Bezirks= oder Distrikts- 
verwaltung bei Lösung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden 
Ubelstände dem Bezirksamtmann oder Distriktschef mitzuteilen und zu deren Abhilfe ihm Anträge 
und Vorschläge zu unterbreiten, auch einzelne ihnen vom Bezirksamtmann oder Distriktschef über- 
tragenen Verrichtungen auszuführen.
	        
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