Contents : Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

312  Redaltionsversehen  —  Redefreiheit.

III.  Die  erhöhte  Verantwortlichkeit,  welche  das  Gesetz  an  die  Person  des  verantwortlichen
  R.  knüpft,  veranlaßt  dieselbe,  die  Fähigkeit  zur  Uebernahme  der  verantwortlichen
  Redaktion  einer  periodischen  Druckschrift  von  dem  Vorliegen  gewisser
persönlicher  Eigenschaften  abhängig  zu  machen,  Eigenschaften,  welche  einerseits  eine
dem  Gesetze  entsprechende  Haltung  des  Blattes  verbürgen,  andererseits  dem  strafgerichtlichen
  Einschreiten  Erfolg  sichern  sollen.  Das  MPreßges.  verlangt  (§  8):
1)  Verfügungsfähigkeit;  2)  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte;  3)  Wohnsitz  oder
gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Deutschen  Reiche.  —  Theilweise  strenger  das  Oesterr.
Recht,  welches  von  dem  verantwortlichen  R.  verlangt,  daß  er  Oesterr.  Staatsbürger
sei  und  an  dem  Orte  seinen  Wohnsitz  habe,  an  welchem  die  periodische  Druckschrift
erscheint.  —  Die  Bestellung  eines  gesetzlich  Unfähigen  zum  verantwortlichen  R.  und
seine  Nennung  auf  der  Duuckschrift  ist  (RPreßges.  §  19)  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  Mark  oder  mit  Haft  bedroht.  Die  Strafe  trifft  alle  diejenigen,  welchen  ein
Verschulden  nachgewiesen  werden  kann.  Dagegen  wird  nach  Oesterr.  Recht  (Preßges.
§  11)  die  Namhaftmachung  eines  gesetzlich  Unfähigen  als  verantwortlichen  R.  in
der  vor  Herausgabe  der  periodischen  Druckschrift  an  die  Behörden  zu  machenden
Anzeige  (s.  d.  Art.  Herausgeber)  mit  einer  Geldstrafe  von  50—500  Gulden
und  außerdem  mit  Arrest  von  einer  Woche  bis  zu  einem  Monat  belegt.

Lit.:  S.  hinter  dem  Art.  Preßgesetzgebung.  —  B9gl.  auch  die  Art.  Herausgeber,
Preßgewerbe,  Preßpolizei,  Preßstrafrecht.  v.  Liszt.

Redaktionsversehen.  Unter  R.  eines  Gesetzes  versteht  man  im  Allgemeinen
jede  mangelhafte  Ausdrucksweise  eines  gesetzgeberischen  Gedankens.  Dasselbe  ist  zu
trennen  einerseits  von  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Gedanke  des  Gesetzgebers
zwar  korrekt  ausgedrückt,  aber  inhaltlich  verfehlt  ist  (Denkfehler),  sowie  andererseits
von  denen,  in  welchen  der  korrekte  Ausdruck,  den  der  Gesetzgeber  wählte,  bei
der  Publikation  des  Textes  unrichtig  wiedergegeben  wird  (Druckfehler).  Während
die  Beseitigung  von  Druckfehlern  ebenso  unbedingt  gestattet,  wie  die  Berichtigung
von  Denkfehlern  versagt  ist,  muß  bezüglich  der  Stellung  des  Richters  gegenüber  den
R.  folgendermaßen  unterschieden  werden.  In  der  Regel  wird  der  vom  Gesetzgeber
gebrauchte,  mangelhafte  Ausdruck  zu  eng  oder  zu  weit  sein,  den  Gedanken  also  nur
unvollkommen  wiedergeben.  Hier  ist  auf  dem  Wege  der  extensiven  oder  restriktiven
Auslegung  Abhülfe  zu  schaffen.  Dagegen  giebt  es  andere,  freilich  selten  vorkommende
Fälle,  in  denen  sich  Gedanke  und  Ausdruck  durchaus  widersprechen.  Ihnen  gegenüber
  ist  die  Auslegung  offenbar  machtlos,  und  es  bleibt  nur  die  Alternative,  entweder
  den  publizirten  Wortlaut  trotz  seines  nachweisbaren  Widerspruches  mit  dem
gesetzgeberischen  Gedanken  zur  Anwendung  zu  bringen,  oder  den  Gesetzestext  dem
Gedanken  des  Gesetzgebers  entsprechend  abzuändern.  Nur  wenige  Schriftsteller  entscheiden
  sich  für  eine  solche  Texteskorrektur  und  auch  unter  diesen  bestehen  noch
mannigfache  Meinungsverschiedenheiten.

Lit.:  Schütze  in  Goltdammer's  Archiv  1872  S.  350—373.  —  Sontag,  Die  R.
de  Gesetzgebers,  Freib.  1874.  —  Merkel  in  v.  Holtzendorff's  Handbuch  des  Strafrechts

S.  76—81.  —  v.  Wächter,  Ptraseechtlice  Fragen  III.  (Akadem.  Programy),  geipe.  1877
(auch  im  Gerichtssaal  1877  S.  321—33  Sontag.

Redefreiheit.  Die  N.  der  Mitglieder  gesetzgebender  Versammlungen,  d.  h.  die
Nichtverfolgbarkeit  derselben  vor  den  ordentlichen  Gerichten  des  Landes  wegen  ihrer
Abstimmungen  und  wegen  ihrer  in  den  gesetzgebenden  Versammlungen  gehaltenen
Reden,  jetzt  für  das  Deutsche  Reich  durch  Art.  30  der  Verfassung  für  das  Deutsche
Reich  und  §  11  des  Deutschen  Straf#  B.  unbedingt  und  ausnahmslos  anerkannt,
  existirte  zur  Zeit  des  früheren  Reichsstaatsrechtes  nicht;  wurde  auch  von
den  älteren  Publizisten  gar  nicht  gefordert.  Johann  Jakob  Moser  verlangt  —
gegenüber  den  gewaltthätigen  Eingriffen,  welche  einzelne  Landesherren,  befonders
von  Mecklenburg  und  von  Württemberg,  gegen  die  Mitglieder  der  Ständeversammlungen
  sich  erlaubt  hatten  —  nur  den  Schutz  der  ordentlichen  Gerichte,  wie