Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Ausfuhr fast um dieselbe Summe — 12676000 Fr. 
— gegen das Vorjahr zurückgeblieben ist. Dieser 
Rückgang erklärt sich durch die mangelhafte Ze- 
realienernte, insbesondere an Weizen und Gerste, 
von denen 1908 für rund 40 Millionen weniger 
zur Ausfuhr gelangten als 1907. 
Die Weizenausfuhr betrug 724 275 dz im 
Werte von 17 672 000 Fr. gegen 2 014 743 dz 
im Werte von 49 160 000 Fr., mithin 
31 488 000 Fr. weniger. 
Die Gersteausfuhr bezifferte sich auf 687 299 dz 
im Werte von 11168000 Fr. gegen 1213 198 dz 
im Werte von 19714000 Fr., mithin 8546 000 Fr. 
weniger. Zusammen ergibt sich also ein Minder- 
wert von 40 034 000 Fr. 
Dieser Ausfall wurde zum Teil ausgeglichen 
durch einen Mehrwert der Ausfuhr von Wein 
— 17 Millionen Fr. —, von Vieh (Rinder, 
Hammel, Lämmer) von zusammen 9½ Millionen 
Franken und von Olivenöl 8 Millionen Fr. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Algier.) 
Bestimmungen über die Durchkuhr durch das 
Uganda-Schutzgebiet. 
Unterm 10. Dezember 1908 ist für das 
Uganda-Schutzgebiet eine die Durchfuhr regelnde 
Verordnung — Goods in Transit Ordinance, 
1908 (Nr. 18/1908) — zur Beseitigung von 
Schwierigkeiten erlassen worden, die sich bei der 
Auslegung der „Uganda Goods in Transit Or- 
dinance 1903“ ergeben haben. In der neuen 
Verordnung ist festgestellt, daß Waren, die durch 
das Schutzgebiet durchgeführt werden, den jeweils 
bei der Ausfuhr von Waren zu erhebenden Aus- 
fuhrzöllen unterworfen sind. Bis auf weiteres 
sollen indessen solche Waren (mit Ausnahme von 
Elfenbein) von der Entrichtung derartiger Zölle 
befreit sein. Eine Rückvergütung von Ausfuhr- 
zöllen, die für Durchfuhrwaren gezahlt sind, soll 
in keinem Falle, gleichviel ob sie zur Durchfuhr 
angemeldet waren oder nicht, stattfinden. 
Der Ausfuhrzoll auf Elfenbein, Kautschuk und 
Häute, welche in das Schutzgebiet aus den an- 
grenzenden Gebieten von Deutsch-Ostafrika und 
des ehemaligen Kongostaats eingeführt und nicht 
zur Durchfuhr angemeldet werden, soll wie bisher“) 
um den Betrag des bei der Einfuhr nachweislich 
gezahlten Zolles ermäßigt werden. 
Jollabhommen FJwischen Hortugiesisch-Ostafrika 
und Transvaal. 
Die Handelsbeziehungen zwischen Lourenco 
Marques und Transvaal sind d durch das Abkommen 
*) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1003, S. 596. 
  
vom 18. Dezember 1901 geregelt. Neuerdings 
haben, wie das Board of Trade Journal mitteilt, 
die Regierungen von Transvaal und Portugiesisch- 
Ostafrika ein weiteres, die Zollverhältnisse be- 
treffendes Abkommen getroffen, das sechs Monate 
nach erfolgter Kündigung oder nach gegenseitigem 
Einvernehmen auch früher außer Kraft treten soll. 
Waren aus Zollagern und offenen Lagern im 
Gebiete von Lourengo Marques werden gegen 
Entrichtung der zur Zeit ihrer Einfuhr geltenden 
Zölle in Transvaal eingelassen. Diese Zölle sind, 
soweit sie vom Werte erhoben werden, unter Zu- 
grundelegung des überseeischen Wertes zu be- 
rechnen. Zur Durchführung des Abkommens sind 
bei dem Eintreffen von Waren in Lourenco 
Marques die Transvaal-Zölle zu entrichten, oder 
es ist eine ausreichende Sicherheit zu hinterlegen. 
Nach ihrem Eintreffen in Transvaal werden die 
Waren ohne weitere Abfertigung ausgeliefert. 
Die Einbringer haben auf Erfordern Belege über 
den Warenwert beizubringen und jede weitere 
Auskunft zu geben. Bei Waren, die für den 
Verbrauch in Portugiesisch-Ostafrika bestimmt und 
abgefertigt werden, ist der etwa erlegte Zollbetrag 
von der Zollverwaltung des Transvaal zu er- 
statten, oder der Betrag ist der hinterlegten 
Sicherheit wieder gutzuschreiben. Für den Verkehr 
der Eingeborenen mit Effekten und Waren sind in 
dem Abkommen besondere Vorschriften enthalten. 
Ausfuhr-oll auf Rinder in Madagaskar. 
Gemäß einer mit Bezug auf die Verordnung 
vom 31. Dezember 1907 von der französischen 
Regierung unterm 18. Januar 1909 erlassenen 
Verordnung wird bis zum 31. Dezember 1909 
von den aus der Kolonie Madagaskar nebst Zu- 
behörgebieten ausgeführten Rindern ein Ausfuhr- 
zoll von 2,50 Franken für das Stück erhoben. 
(Journal officich de la Républilne Française.) 
Vorschriften kür die Wareneinfuhr aufk dem Landwege 
nach der Goldküfte. 
Durch eine in der Gold Coast Government 
Gazette vom 21. November 1908 veröffentlichte 
Verordnung des Gouverneurs im Rate ist mit 
Wirksamkeit vom 1. Januar 1909 ab die Waren- 
einfuhr mit Beförderungsmitteln des Landes über 
die West= und Ostgrenzen der Goldküstenkolonie 
geregelt worden. Danach können alle Waren, 
die in die Seehäfen eingeführt werden dürfen, 
außer Feuerwaffen, Munition, Schießpulver und 
Spirituosen, über die östliche und westliche Land- 
grenze in den Axim= und westlichen Grenzdistrikt 
sowie in den Quitta= und Voltaflußdistrikt der
	        
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