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§ 9. Alle Elefantenzähne gelten als in Ausübung der Jagd erbeutet, es sei denn, daß
der Besitzer den Nachweis führt, daß sie von Elefanten herrühren, die nicht infolge Ausübung der
Jagd verendet sind, oder daß sie von lebenden Elefanten verloren worden sind.
§* 10. Unverarbeitete Elefantenzähne, die ein geringeres Gewicht als 5 kg besitzen, unter-
liegen der Einziehung. Ausgenommen sind Bruchzähne, welche in unbeschädigtem Zustand mehr als
5 kg wiegen würden.
Der Einziehung sind nicht unterworfen Zähne mit einem Gewicht unter 5 kg, für welche
bis spätestens 1. Juli 1909 der Nachweis erbracht ist, daß sie von Tieren herrühren, die vor dem
1. Jannar 1909 erlegt sind. Der Nachweis kann bei jeder örtlichen Verwaltungsbehörde erbracht werden.
Untergewichtige Zähne, die der Einziehung nicht unterliegen, dürfen erst in den Handel
gebracht werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde durch Abstempelung kenntlich gemacht sind.
§ 11. Der Tierfang ist der Jagd mittels Hinterladerbüchse gleichgestellt.
§ 12. Wer jagdbare Tiere der Klasse II zwecks Zähmung, Züchtung oder Ausfuhr in
lebendem Zustand einfangen will, bedarf hierzu außer dem Jagdschein einer besonderen Erlaubnis.
Der Gouverneur ist befugt, einzelnen Personen auf bestimmte Zeit bestimmte Flächen zum
ausschließlichen Tierfang unter jedesmal zu vereinbarenden Bedingungen und gegen Entrichtung be-
sonderer Abgaben zu überweisen.
Auf den überwiesenen Flächen darf gegen den Willen des Tierfangberechtigten nicht
gejagt werden.
§ 13. Der Gouverneur ist befugt, zum Zwecke des Wildschutzes bestimmte Flächen zu
Wildreservaten zu erklären.
In den Wildreservaten ist jede Ausübung der Jagd verboten.
§ 14. Bei Uberhandnehmen einzelner Tierarten in den Wildreservaten ist der Gouverneur
befugt, einzelnen Personen das Fangen oder Töten einer bestimmten Anzahl jener Tiere zwecks
Herabminderung des Wildstandes unter jedesmal festzusetzenden Bedingungen zu gestatten.
§ 15. Eines Jagdscheins bedarf es nicht zum Abschuß von Wild, welches auf bebautes
oder sonst in Nutzung genommenes Land übergetreten ist, sofern der Zweck, Schaden zu verhüten,
den Abschuß erfordert. Zum Abschuß sind sowohl der Nutzungsberechtigte als auch die von ihm
damit beauftragten Personen befugt.
Von dem Abschuß ist der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde alsbald Mitteilung zu
machen, welche die Herausgabe der Jagdbeute (Zähne, Gehörne, Felle, Federn usw.) verlangen kann.
Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn das bebaute oder sonst in Benutzung genommene
Land innerhalb eines Wildreservats oder einer gemäß § 12 Absatz 2 dem gewerbsmäßigen Tierfang
vorbehaltenen Fläche liegt.
§ 16. Auf angebauten oder sonst in Benutzung genommenen oder als Privateigentum
deutlich gekennzeichneten Flächen darf gegen den Willen des Nutzungsberechtigten nicht gejagt werden.
Auf völlig eingefriedigten Flächen darf nur mit Genehmigung des Nutzungsberechtigten
gejagt werden.
Als völlig eingefriedigt ist eine Fläche anzusehen, wenn durch die Einfriedigung ein Wechseln
des Wildes verhindert wird.
§ 17. Zur Ausübung der Jagd mittels Netzen und Schlingen bedarf es der Erlaubnis
der örtlichen Verwaltungsbehörde.
§ 18. In Fällen von Hungersnot oder zur Verhütung von erheblichem Schaden durch
Wild ist die örtliche Verwaltungsbehörde befugt, den davon Betroffenen die Jagd auf Tiere der
Klassen 1 und II (§ 3) während einer bestimmten Zeitdauer ohne Jagdschein freizugeben.
§ 19. Der Gouverneur behält sich vor, Anordnungen wegen etwa erforderlich werdender
Schonzeiten bezüglich einzelner jagdbarer Tiere zu treffen.
Die Ausübung der Jagd während der Schonzeit ist verboten.
§ 20. Für die Erlegung schädlicher Tiere sowie für das Sammeln der Eier schädlicher
Reptilien können nach näherer Anordnung des Gouverneurs Prämien gezahlt werden.
§ 21. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 450 Rp. bestraft, sofern nicht nachstehend
eine andere Strafe angedroht ist.