Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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§  3.  Soweit  in  den  Satzungen  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die  Gesellschaft
die  allgemeinen  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  über  Vereine  Anwendung.

§  4.  Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  Zweigniederlassungen  innerhalb  des  Deutschen  Reiches
und  des  deutsch-ostafrikanischen  Schutzgebietes  zu  begründen  und  zu  betreiben.

Dauer  des  Unternehmens.
§  5.  Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  unbeschränkt.

II.  Grundkapital,  haftbarkeit,  Mitgliedschaft  und  allgemeine  Verwaltungsgrundsätze.
Grundkapital.

§*  6.  Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  beträgt  925000./7  —  neunhundert  fünfundzwanzigtausend
  Mark  —  und  ist  eingeteilt  in  Anteile  zu  je  1000  .7.

Auf  die  Anteile  ist  bei  Errichtung  der  Gesellschaft  eine  Anzahlung  von  25  v.  H.  zu  leisten,
Vollzahlung  ist  gestattet.

ÜUber  Höhe  und  Termin  der  späteren  Teilleistungen  hat  der  Aufsichtsrat  Bestimmung
zu  treffen.

Die  Zahlungen  erfolgen  auf  Aufforderung  des  Vorstandes  an  die  von  ihm  bezeichnete  Stelle.

Durch  Beschluß  des  Aufsichtsrats  kann  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Jahren  nach  der
Gründung  der  Gesellschaft  das  Grundkapital  durch  Bareinzahlungen  bis  auf  den  Betrag  von
2  000  O000  M“  —  zwei  Millionen  Mark  —  erhöht  werden.  Weitere  Erhöhungen  kann  die  Hauptversammlung
  beschließen.

Genußscheine.

§  7.  Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  Genußscheine  mit  den  sich  aus  §  59  ergebenden  Rechten
bis  zur  Anzahl  von  600  auszugeben.  Über  die  Schaffung  und  Verwendung  der  Genußscheine  beschließt
  die  Hauptversammlung.

Haftbarkeit.

§  8.  JFür  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haftet  den  Gläubigern  derselben  nur  das
Gesellschaftsvermögen.

Mitgliedschaft  und  Anteilscheine.

§  9.  über  die  Anteile  werden  Anteilscheine  ausgegeben;  dieselben  lauten  auf  den  Inhaber.

§  10.  Die  Zeichner  der  Anteile  und  demnächst  deren  Rechtsnachfolger  bilden  die  Gesellschaft.
  Die  Anteile  sind  unteilbar.

§  11.  Die  Zeichner  von  Anteilen  und  deren  Rechtsnachfolger  sind  für  die  Zahlung  des
vollen  Neunbetrages  der  gezeichneten  Anteile  der  Gesellschaft  haftbar.  Sie  können  von  den  ihnen
obliegenden  Leistungen  an  die  Gesellschaft  nicht  befreit  werden  und  sind  nicht  befugt,  gegen  das
Recht  auf  diese  Leistungen  eine  Forderung  an  die  Gesellschaft  aufzurechnen.  Eine  Ubertragung  der
Anteile  vor  deren  Vollzahlung  kann  nur  mit  Genehmigung  des  Aussichtsrats  erfolgen.

Die  Namen  der  ersten  Zeichner  sowie  ihrer  Rechtsnachfolger  im  Besitze  nicht  voll  eingezahlter
Anteile  werden  in  ein  Verzeichnis  eingetragen.

§  12.  Die  Urkunden  über  die  Anteile  werden  erst  nach  Einbezahlung  des  vollen  Neunbetrages
  ausgehändigt.  Über  die  einzelnen  Teilzahlungen  wird  auf  einem  Zwischenschein,  welcher
auf  den  Namen  ausgestellt  ist,  eine  Bescheinigung  erteilt.

Die  Zwischenscheine  sind  vorbehaltlich  der  Beschränkung  des  §  11  Abs.  1  und  unbeschadet
der  dem  Zeichner  des  Anteils  daselbst  auferlegten  weiteren  Haftbarkeit  durch  schriftliche  Abtretungserklärung
  übertragbar.

Wo  in  diesen  Satzungen  von  Anteilen  der  Gesellschaft  gesprochen  wird,  treten  die  Zwischenscheine
  an  deren  Stelle,  bis  die  Urkunden  über  die  Anteile  ausgegeben  sind.

§*  13.  Zu  den  Anteilscheinen  werden  je  20  Gewinnanteilscheine  und  je  ein  Erneuerungsschein
  ausgegeben.

§  14.  Nach  Einlösung  des  letzten  Gewinnanteilscheines  werden  gegen  Einlieferung  des
Erneuerungsscheines  weitere  20  Gewinnanteilscheine  und  ein  Erneuerungsschein  und  so  fort  ausgegeben.

§  15.  Verpflichtete,  welche  fällige  Teilleistungen  nicht  entrichten,  sind  dazu  und  zur  Zahlung
  von  Zinsen  zu  5  v.  H.  des  geschuldeten  Betrages  durch  den  Vorstand  aufzufordern.  Dabei  ist
ihnen  eine  Frist  von  mindestens  zwei  Monaten  zu  bestimmen.

Wer  diese  Frist  verstreichen  läßt,  verfällt  in  eine  Vertragsstrafe  von  zehn  vom  Hundert  des
fälligen  Betrages  und  haftet  außerdem  für  allen  durch  seine  Säumnis  entstehenden  Schaden.