Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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wird  dasselbe  in  allen  Spalten  abgeschlossen  und  die  Richtigkeit  des  Abschlusses  geprüft.
  Es  ist  zu  bemerken,  daß  die  Angaben  für  die  ertragsfähigen  sleuerfreien
Liegenschaften  mit  rother  Tinte  einzutragen  sind.

Die  Richtigkeit  der  Berechnung  der  Reinerträge  ist  durch  Zusammenstellung
der  Parzellen,  beziehungsweise  der  Bonitätsabschnitte  nach  Culturarten  und  Classen
nach  auliegendem  Formular  (Anlage  E)  zu  prüfen.

Es  genügt,  die  Reinertäge  für  die  einzelnen  Parzellen  u.  s.  w.  initlelbar
aus  dem  Original=  Einschätzungsregister  zu  übernehmen  und  durch  Berechnung  des
Reinertrags  der  Schluß  summe  einer  jeden  Classe  die  Berechnung  des  Reinertrags
für  die  einzelnen  Parzellen  zu  controliren.

Kleine  Differenzen,  welche  sich  zwischen  der  berechneten  und  der  durch  Addition
gefundenen  Endsumme  ergeben,  bleiben  selbstverständlich,  da  Spalte  7  und  11  des
Original-  Flurbuchs  übereinstimmen  müssen,  unberücksichtigt.

Auf  Grund  der  Zusammenlegungselaborate  (Rezeß  bez.  Planberechnung),  der
alten  Grundsteuerlaßen  und  des  Original=  Flurbuchs  werden  für  die  Zwecke  des
Fortschreibungegeschäfts

u)  ein  neues  Ankelverzeichnif.

5)  ein  neues  Flurbuch,

c)  eine  neue  Mutterrolle
nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  und  unter  Benutzung  der  dafür  vorhandenen
  Formulare  angelegt.

Beschränkt  sich  das  Zusammenlegungsverfahren  auf  einen  kleinen  Theil  eines
Gemeindebezirks,  so  ist  die  Steuer  zwar  nach  Maßgabe  der  Zusammenlegungsbonitirung
  zu  vertheilen,  die  Berichtigung  der  Grundsteueranlagen  aber  lediglich  im
Wege  der  Fonuschreibung  nach  den  allgemeinen  Fortschreibungoanweisungen  zu
bewirken.

Ingleichen  sind  die  Aenderungen  der  Flurgrenzen,  welche  in  Folge  des  Zusammenlegungsverfahrens
  eingetreten  sind,  im  Wege  der  Fortschreibung  nachzutragen.

Von  der  geschehenen  anderweiten  Vertheilung  der  Grundsteuer  sind  die  betheiligten
  Grundbesitzer  Seitens  des  Fürstlichen  Katasterbüreaus  durch  Zufertigung
eines  Auszugs  aus  dem  neuen  Flurbuche  in  Kenntniß  zu  setzen.  Gleichzeitig  sind
die  neuen  Grundsteueranlagen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  offen  zu  legen.

Hierbei  ist  nach  den  Vorschriften  der  I§.  31  und  32  der  kieisn  für