Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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83.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  zur  Sicherung  der  steten  Instandhaltung
der  Bahn  und,  sofern  dieselbe  den  Betrieb  selbst  führt,  zur  Bestreitung  der
Kosten  zur  Erneuerung  der  Betriebsmittel  einen  Ernenerungsfonds  zu  bilden.

Diesem  Fonds,  aus  welchem  vornehmlich  die  Kosten  der  Erneuerung  der
Schienen,  Schwellen,  Weichen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues
gedeckt  werden  sollen,  sind  die  Einnahmen  aus  dem  Verkauf  der  entsprechenden
alten  Materialien,  ein  von  den  betheiligten  Staatsregierungen  festzusetzender
jährlicher  Zuschuß  aus  den  Betriebs-Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Fonds
selbst  so  lange  zu  überweisen,  als  dies  von  den  betheiligten  Regierungen  für
erforderlich  erachtet  wird.

Zur  Bestreitung  außerordentlicher  Ausgaben  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden.
In  denselben  sind  die  nicht  rechtzeitig  erhobenen  und  zu  Gunsten  der  Gesellschaft
  verfallenen  Dividenden,  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst,  die  Hälfte
des  4  Prozent  des  Grundkapitals  übersteigenden  Reinertrags  bis  zu  1  Prozent
des  Grundkapitals  alljährlich  so  lange  abzuführen,  bis  der  Reservefonds  5  Prozent
des  Anlagekapitals  erreicht  hat.

8  4.

Die  Bahn  ist  nach  dem  von  den  betheiligten  Regierungen  genehmigten
Bauprogramm  und  nach  den  über  Eisenbahnbauten  im  Deutschen  Eisenbahnverein
  bestehenden  Grundsätzen  auszuführen  und  im  vollständigen  betriebsfähigen
Zustande,  mit  den  erforderlichen  Betriebsmitteln  versehen,  herzustellen.

Jedenfalls  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  bei  den  Orten  Farnroda,  Thal,
Heiligenstein,  Ruhla  Stationsaulagen  herzustellen,  auch  an  den  etwa  nach
vollständiger  Eröffnung  des  Betriebes  von  den  Regierungen  für  nöthig  erachteten
Orten  Haltestellen  einzurichten.

Der  Bau  ist  nach  den  von  den  beiden  Regierungen  genehmigten  Plänen
für  ein  Gleis  herzustellen.

Für  die  tüchtige  und  rechtzeitige  Ausführung  des  Baues  haftet  den  beiden
Regierungen  die  von  der  Gesellschaft  bestellte  Kaution  von  18000  M.

Die  Bahn  ist  bis  spätestens  zum  1.  Oktober  1880  in  vollkommen  betriebsfähigem
  Zustand  herzustellen.

Wegen  noch  mangelnder  Bekleidung  der  Böschungen,  zum  Theil  fehlender
Beschotterung  und  kleinerer  den  Betrieb  nicht  wesentlich  störender  Vollendungsarbeiten,
  soll  zwar  die  Eröffnung  des  Betriebes  nicht  versagt  werden.  Es