Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 302 e 
" § 1. Landungsplatz für das ganze Schutzgebiet ist Lome. Die Beförderung von Personen, 
Tieren und Gütern zwischen Schiff und Land darf an der ganzen Küste von Togo nur unter Be- 
nutzung der fiskalischen Landungsbrücke in Lome stattfinden. 
Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs. 
§ 2. Der Bezirk des Landungsplatzes Lome umfaßt die Landungsbrücke und die Reede, 
soweit sie von den die Brücke in Anspruch nehmenden Schiffen zum Ankern benutzt wird. 
§ 3. Die polizeiliche Aufsicht über den Hafen liegt der Zollbehörde in Lome ob. Den 
dienstlichen Anordnungen der zuständigen Zollbeamten ist innerhalb des Hafenbezirks unverzüglich 
Folge zu leisten. 
Beschwerden über Anordnungen der Zollbehörde entscheidet der Gouverneur, diejenigen über 
Entscheidungen des Gouverneurs der Reichskanzler. Für sie gelten die Bestimmungen der §§ 16 ff. 
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in 
den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Beilage zu Nr. 18 des Kol. Bl. 1905) 
§ 4. Die Schiffe sind verpflichtet, in tunlichster Nähe des Brückenkopfes vor Anker zu 
gehen. Zu weit abliegende Schiffe haben keinen Anspruch darauf, abgefertigt zu werden. 
§* 5. Wer der Bestimmung des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 .7 
oder mit Haft bestraft. 
Die der Vorschrift zuwider gelandeten Tiere oder Güter und die benutzten Fahrzeuge 
können eingezogen werden. 
§& 6. Die Verordnung, betreffend den Schiffsverkehr in Porto-Seguro und Bagida, vom 
10. August 1895 (Kol. Bl. S. 423) wird hiermit aufgehoben. 
§ 7. Diese Verordnung tritt am heutigen Tage in Kraft. 
Lome, den 6. Februar 1909. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Hbänderung des 
Jolltarifs vom 20. Mai 1908. 
Vom 13. Januar 1909. 
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet 
vom 31. Januar 1903 (Beilage zum Kolonialblatt vom 15. Mai 1903) wird hiermit verordnet, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Position 24 (Parfümerien und kosmetische Mittel aller Art) des Zolltarifs 
vom 20. Mai 1908 (Windhuker Nachrichten Nr. 33 und Deutsch-Südwestafrikanische Zeitung Nr. 34) 
wird mit Wirkung vom 1. Februar 1909 ab aufgehoben. 
Windhuk, den 13. Januar 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Veröffentlichung 
von Verordnungen. 
Vom 15. Januar 1909. 
Die Veröffentlichung der nach der Vorschrift des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 27. September 1903 (Kolonialblatt Seite 509) zu erlassenden Verordnungen erfolgt vom 
heutigen Tage ab durch Einrückung in das Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinca. 
Herbertshöhe, den 15. Jannar 1909. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Hahl.
	        
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