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und Ellice-Inseln, sind neu eingeführt die
folgenden Einfuhrzölle auf alkoholische Getränke
und Parfümerien: pro 11
Bier, Ale, Porter in Flaschen 0,15
Desgl. in Gebinden .. 022-
Spirituosen (spirits) 3,10 —
Bordeaux-, Rheinwein und austral.
Weine in Gebinden. 0,444 „
Desgl. in Flaschen. 0,30
Andere Weine in Gebinden 0,88 =
Desgl. in Flaschen. 0,60
Schaumweine 0,90
Denaturierter Spiritus. .. 044-
Parfümenen. 15 v. H. des Werts.
Einkuhr von Gewehren im Gebliet des Sudans.
Laut Verordnung des Generalgouverneurs
des Sudans dürfen Gewehre — Kaliber 303 —
in das Gebiet des Sudans nicht mehr eingeführt
werden. Dieses Verbot gilt auch für die zu
Jagdzwecken bestimmten Gewehre, für die künftig
die Erlaubnis zur Einfuhr nicht mehr erteilt wird.
(Nach einem Berichte des Kais. Generalkonsulats
in Kairo.)
Bestimmungen über die Einfuhr von Kartoffeln
nach Oozambique.
Infolge einer Bekanntmachung im Bolletim
Official de Mocambique, Nr. 6 vom 6. Februar
d. Is., werden wegen der Gefahr der Einschleppung
der Kartoffelfäule (Hydrocotila white rot) Kar-
toffeln aus Deutschland, Großbritannien, Frank-
reich, den Niederlanden, Portugal, der Kapkolonie
und Natal in Zukunft nur nach sorgfältiger Unter-
suchung durch den Regierungsentomologen zur
Einfuhr nach Lourengo Marques zugelassen. Die
erwähnte Krankheit wird durch einen „Nectria
solani“ genannten Pilz hervorgerufen.
Sendungen mit mehr als 5 v. H. kranken
Kartoffeln sind von der Einfuhr ausgeschlossen.
Ist der Prozentsatz geringer, so wird die Einfuhr
erlaubt, falls der Einführer verspricht, die Kar-
toffeln nicht zu Saatzwecken zu verwenden. Die
Verschiffung zurückgewiesener Kartoffeln nach einem
anderen südafrikanischen Hafen ist streng untersagt.
(Bericht des Kais. Konsulats in Lourengo Marqucs.)
—
Jollbehandlung von Hafferngepäck an der Grenze
von Dozomblque und Transvaoal.
Zwischen der Regierung der Provinz Mozambique
und der Transvaalregierung ist eine vorläufige
Vereinbarung getroffen worden, wonach die aus
dem Transvaal nach der Provinz Mozambique
zurückkehrenden Eingeborenen Gepäckstücke bis zum
Rohgewichte von 60 kg beim überschreiten der
portugiesischen Grenze zollfrei und ohne Beob-
achtung von Zollförmlichkeiten mit sich führen
dürfen. Den portugiesischen Zollbehörden steht
indes das Recht zu, das Reisegepäck gelegentlich zu
durchsuchen. Werden dabei Waren vorgefunden,
wofür nach dem Zolltarif von Mozambique ein
Zoll von mehr als 2250 Reis (10 Schilling),
aber nicht mehr als 2750 Reis (12 Schilling) zu
erheben wäre, so wird der über 1785,5 Reis
(7 Schilling 6 Pence) hinausgehende Zollbetrag
erhoben. Beträgt der auf den mitgeführten Waren
ruhende Zoll mehr als 2750 Reis, so werden
diejenigen Waren, deren Zollbetrag diese Summe
überschreitet, als Konterbande angesehen, und ihre
Inhaber verfallen in die gesetzliche Strafe. Für
die Zwecke der Zollberechnung kommen nur solche
Waren in Frage, die nach dem gegenwärtigen
Tarif zollpflichtig sind, während persönliche Gegen-
stände der Eingeborenen außer Ansatz bleiben.
Für den infolge dieses Verfahrens entstehenden
Ausfall an Zöllen zahlt die Transvaalregierung
der Regierung der Provinz Mozambique eine
Entschädigung in Höhe von 7 Schilling 6 Pence
für jeden zurückkehrenden Eingeborenen. Waren
aus Niederlagen mit und ohne amtlichen Mit-
verschluß der Zollverwaltung in dem Bezirke
Lourenco Marques können gegen Entrichtung des
zur Zeit ihrer Einfuhr geltenden Zollsatzes in
Transvaal eingeführt werden; die Zölle werden
bei den einem Wertzoll unterliegenden Waren
nach ihrem überseeischen Werte erhoben. Die
Einführer von Waren für den Transvaal können
schon beim Eingange der Waren in Lourengqo
Marques den Transvaalzoll entrichten oder ent-
sprechende Bürgschaft leisten; die Waren werden
alsdann von der Zollbehörde des Transvaals
ohne weiteres nach ihrem Bestimmungsort ab-
gefertigt. Werden Waren, die sich schon im freien
Verkehre der Provinz Mozambique befunden
haben, in Transvaal eingeführt, so wird von
der Zollbehörde des Transvaal der bereits bei
der Einfuhr nach Mozambique entrichtete Ein-
gangszoll bei der Zollentrichtung abgerechnet.
Diese Vereinbarung ist mit dem 1. Januar d. Js.
in Kraft getreten.
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats
in Lourengo Marques.)