Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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und Ellice-Inseln, sind neu eingeführt die 
folgenden Einfuhrzölle auf alkoholische Getränke 
und Parfümerien: pro 11 
Bier, Ale, Porter in Flaschen 0,15 
Desgl. in Gebinden .. 022- 
Spirituosen (spirits) 3,10 — 
Bordeaux-, Rheinwein und austral. 
Weine in Gebinden. 0,444 „ 
Desgl. in Flaschen. 0,30 
Andere Weine in Gebinden 0,88 = 
Desgl. in Flaschen. 0,60 
Schaumweine 0,90 
Denaturierter Spiritus. .. 044- 
Parfümenen. 15 v. H. des Werts. 
Einkuhr von Gewehren im Gebliet des Sudans. 
Laut Verordnung des Generalgouverneurs 
des Sudans dürfen Gewehre — Kaliber 303 — 
in das Gebiet des Sudans nicht mehr eingeführt 
werden. Dieses Verbot gilt auch für die zu 
Jagdzwecken bestimmten Gewehre, für die künftig 
die Erlaubnis zur Einfuhr nicht mehr erteilt wird. 
(Nach einem Berichte des Kais. Generalkonsulats 
in Kairo.) 
Bestimmungen über die Einfuhr von Kartoffeln 
nach Oozambique. 
Infolge einer Bekanntmachung im Bolletim 
Official de Mocambique, Nr. 6 vom 6. Februar 
d. Is., werden wegen der Gefahr der Einschleppung 
der Kartoffelfäule (Hydrocotila white rot) Kar- 
toffeln aus Deutschland, Großbritannien, Frank- 
reich, den Niederlanden, Portugal, der Kapkolonie 
und Natal in Zukunft nur nach sorgfältiger Unter- 
suchung durch den Regierungsentomologen zur 
Einfuhr nach Lourengo Marques zugelassen. Die 
erwähnte Krankheit wird durch einen „Nectria 
solani“ genannten Pilz hervorgerufen. 
Sendungen mit mehr als 5 v. H. kranken 
Kartoffeln sind von der Einfuhr ausgeschlossen. 
Ist der Prozentsatz geringer, so wird die Einfuhr 
erlaubt, falls der Einführer verspricht, die Kar- 
toffeln nicht zu Saatzwecken zu verwenden. Die 
Verschiffung zurückgewiesener Kartoffeln nach einem 
anderen südafrikanischen Hafen ist streng untersagt. 
(Bericht des Kais. Konsulats in Lourengo Marqucs.) 
— 
Jollbehandlung von Hafferngepäck an der Grenze 
von Dozomblque und Transvaoal. 
Zwischen der Regierung der Provinz Mozambique 
und der Transvaalregierung ist eine vorläufige 
  
Vereinbarung getroffen worden, wonach die aus 
dem Transvaal nach der Provinz Mozambique 
zurückkehrenden Eingeborenen Gepäckstücke bis zum 
Rohgewichte von 60 kg beim überschreiten der 
portugiesischen Grenze zollfrei und ohne Beob- 
achtung von Zollförmlichkeiten mit sich führen 
dürfen. Den portugiesischen Zollbehörden steht 
indes das Recht zu, das Reisegepäck gelegentlich zu 
durchsuchen. Werden dabei Waren vorgefunden, 
wofür nach dem Zolltarif von Mozambique ein 
Zoll von mehr als 2250 Reis (10 Schilling), 
aber nicht mehr als 2750 Reis (12 Schilling) zu 
erheben wäre, so wird der über 1785,5 Reis 
(7 Schilling 6 Pence) hinausgehende Zollbetrag 
erhoben. Beträgt der auf den mitgeführten Waren 
ruhende Zoll mehr als 2750 Reis, so werden 
diejenigen Waren, deren Zollbetrag diese Summe 
überschreitet, als Konterbande angesehen, und ihre 
Inhaber verfallen in die gesetzliche Strafe. Für 
die Zwecke der Zollberechnung kommen nur solche 
Waren in Frage, die nach dem gegenwärtigen 
Tarif zollpflichtig sind, während persönliche Gegen- 
stände der Eingeborenen außer Ansatz bleiben. 
Für den infolge dieses Verfahrens entstehenden 
Ausfall an Zöllen zahlt die Transvaalregierung 
der Regierung der Provinz Mozambique eine 
Entschädigung in Höhe von 7 Schilling 6 Pence 
für jeden zurückkehrenden Eingeborenen. Waren 
aus Niederlagen mit und ohne amtlichen Mit- 
verschluß der Zollverwaltung in dem Bezirke 
Lourenco Marques können gegen Entrichtung des 
zur Zeit ihrer Einfuhr geltenden Zollsatzes in 
Transvaal eingeführt werden; die Zölle werden 
bei den einem Wertzoll unterliegenden Waren 
nach ihrem überseeischen Werte erhoben. Die 
Einführer von Waren für den Transvaal können 
schon beim Eingange der Waren in Lourengqo 
Marques den Transvaalzoll entrichten oder ent- 
sprechende Bürgschaft leisten; die Waren werden 
alsdann von der Zollbehörde des Transvaals 
ohne weiteres nach ihrem Bestimmungsort ab- 
gefertigt. Werden Waren, die sich schon im freien 
Verkehre der Provinz Mozambique befunden 
haben, in Transvaal eingeführt, so wird von 
der Zollbehörde des Transvaal der bereits bei 
der Einfuhr nach Mozambique entrichtete Ein- 
gangszoll bei der Zollentrichtung abgerechnet. 
Diese Vereinbarung ist mit dem 1. Januar d. Js. 
in Kraft getreten. 
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats 
in Lourengo Marques.)
	        
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