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truppe oder der Polizeitruppe vorsätzlich zum Desertieren verleitet oder ihre Desertion vorsätzlich
befördert, wird, soweit nicht die Bestimmungen der Reichsstrafgesetze zur Anwendung gelangen, mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 18. Wer es unternimmt, Eingeborene von Deutsch-Ostafrika zur Auswanderung zu
verleiten, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Rup. allein
oder in Verbindung miteinander, und wenn die Verleitung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
oder unter Anwendung anderer auf Täuschung berechneter Mittel erfolgt, mit Gefängnis von einem
bis drei Monaten bestraft. »
§19.Weresunternimmt,ohneausdrücklicheErlaubnisdesGouvernementsinDcutsch-
Ostafrika Arbeiter zum Zweck der Ausführung aus dem Schutzgebiete anzuwerben, wird mit Geldstrafe
bis zu 3000 Rup. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten, allein oder in Verbindung miteinander,
bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher es unternimmt, Eingeborene ohne ausdrückliche
Erlaubnis des Gouvernements zu Schaustellungszwecken außerhalb des Schutzgebiets anzuwerben oder
auszuführen.
8 20. Wer es unternimmt, ohne Anwerbeschein oder über die darin bezeichnete Zahl von
Arbeitern hinaus oder nach Entziehung desselben Arbeiter in Deutsch-Ostafrika für landwirtschaftliche,
gewerbliche oder industrielle Betriebe außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in welchem diese Betriebe
gelegen sind, anzuwerben, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Rup. oder mit Haft bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen Anwerber, welcher der Verpflichtung des § 16 dieser
Verordnung trotz Aufforderung der Verwaltungsbehörde nicht nachkommt.
§ 21. Ein angeworbener Eingeborener (§ 15), welcher es unternimmt, sich der eingegangenen
Arbeitsverpflichtung zu entziehen, kann auf Antrag des Anwerbers wegen Kontraktbruchs mit körper-
licher Züchtigung und in Verbindung mit dieser Strafe oder allein mit Kettenhaft nicht über vierzehn
Tage bestraft werden.
§ 22. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden in den Fällen
der §§ 17, 18, 19 und 20 die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zu-
lässigen Strafen Anwendung.
§ 23. Die vorstehende Verordnung tritt am 1. Mai 1909 in Kraft.
Die Gouvernements-Verordnung, betreffend das Verbot der Anwerbung von Arbeitern zum
Zweck der Ausfuhr derselben aus Deutsch-Ostafrika nach fremden Gebieten vom 26. März 1896 sowie
die Zusatz-Verordnung dazu vom 12. August 1901 werden mit dem gleichen Tage aufgehoben.
Daressalam, den 27. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr von Rechenberg.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse
eingeborener HKrbeiter.
(Arbeiterverordnung.)
Vom 27. Februar 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509), §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung
der Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten vom
3. Juni 1908 (Kol. Bl. S. 617), § 8 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Straf-
befugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli
1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird hierdurch mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonial-=
amts) für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt:
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf Arbeitsverträge zwischen nichteingeborenen
Arbeitgebern und eingeborenen Arbeitern Anwendung. Sie finden keine Anwendung auf Verträge
über Dienste höherer Art, sowie auf Verträge mit Dienstboten.