Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 377 20 
§ 5. Zur Ausübung der Jagd (8§ 1) bedarf es eines Jagdscheines. Der Jaddschein wird 
von demjenigen Bezirks= oder Distriktsamt, in dessen Bezirk die um denselben nachsuchende Person 
ihren Wohnsitz hat, auf die Dauer eines Jahres mit Geltung für das ganze Schutzgebiet ausgestellt 
und ist nicht übertragbar. Hat die nachsuchende Person keinen Wohnsitz im Schutzgebiet, so ist das 
Bezirks= oder Distriktsamt des Aufenthaltsortes für Erteilung des Jagdscheines zuständig. 
Der Jagdschein ist bei der Ausübung der Jagd mitzuführen und auf Verlangen den 
Polizei= oder sonstigen Aufsichtsorganen vorzuzeigen. Die für den Jagdschein zu entrichtende Gebühr 
beträgt 40. für das Jahr und 100 “, falls der Nachsuchende keinen Wohnsitz im Schutzgebiete hat. 
Sofern die Jagd gewerbsmäßig oder mittels einer zur Ausübung der Jagd ausgerüsteten 
Expedition betrieben werden soll, bedarf es hierzu eines vom Gouverneur auszustellenden besonderen 
Jagdscheines, der auf eine Anzahl Wild beschränkt werden kann. Die Gebühr für denselben erhöht 
sich auf 1000 bis 5000 pro Jahr. Der Gouverneur kann jedoch in besonderen Fällen eine 
Herabsetzung dieser Gebühr anordnen. 
§ 6. Der Jagdschein kann versagt werden: 
1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder unter 
polizeilicher Aufficht stehen; 
3. Personen, welche in den letzten drei Jahren wegen Diebstahl, Unterschlagung, 
Hehlerei oder Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung bestraft find; 
4. Personen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 und 294 des 
Reichsstrafgesetzbuches mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft find. 
Der Jagdschein kann durch Verfügung des zuständigen Bezirks= oder Distriktsamts, 
beziehungsweise im Falle des § 5, Absatz 3 vom Gouverneur entzogen werden, wenn die zur 
Jagd berechtigte Person 
1. mit demselben Mißbrauch treibt, 
2. wegen Diebstahls, Hehlerei, Unterschlagung oder wegen Vergehens gegen diese Ver- 
ordnung rechtskräftig verurteilt wird. 
Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Teilbetrages findet nicht statt. 
§ 7. Die Eingeborenen bedürfen innerhalb ihres Stammesgebietes zur selbständigen Aus- 
übung der Jagd mit Schießgewehr eines Jagdscheines, wie überhaupt die Eingeborenen den Vor- 
schriften dieser Verordnung unterworfen find. 
Außerhalb der Stammesgebiete ist den Eingeborenen die selbständige Ausübung der Jagd 
verboten. 
§ 8. Die Ausübung der Jagd während der Schonzeit ist verboten. 
Die Schonzeit für die jagdbaren Tiere unter 1a beginnt mit dem 1. November und endet 
mit Ablauf des Monats Februar. 
Die zuständigen Bezirks= oder Distriktsämter können im Wege der Bekanntmachung den 
Beginn der Schonzeiten für die jagdbaren Tiere unter § 1a um vier Wochen früher, das Ende der 
Schonzeiten dieser Tiere um vier Wochen später festsetzen. 
§ 9. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für den Eigentümer oder Nutzungs- 
berechtigten, welcher innerhalb seines vollständig eingefriedeten Grundstückes die Jagd ausübt. Im 
übrigen steht jedem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht unter den Be- 
stimmungen dieser Verordnung ausschließlich zu. 
Auf herrenlosem, nicht besiedeltem und nicht in Betrieb genommenem Gebiet ist die Jagd 
nach Maßgabe dieser Verordnung frei. 
Wer auf fremden Farmen, die bewohnt oder in Bewirtschaftung genommen sind, die Jagd 
ausübt, bedarf dazu der Erlaubnis des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten. 
Den Bestimmungen dieses Paragraphen unterliegt auch die Jagd auf den Gemeinde- 
ländereien mit der Maßgabe, daß die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindelande nach dem Ermessen 
der Kommune zu regeln ist. 
§ 10. Es wird bestraft: 
1. mit Geldstrafe von 300 bis 5000 .“ oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
allein oder in Verbindung miteinander: 
a) wer ohne behördliche Genehmigung (8§ 2) auf Elefanten, Flußpferde, Rhinozerosse, 
Giraffen, Zebras, Büffel oder Strauße jagt (§ 2, 1a und ch, 
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