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Beschluß des Bundesrats, betreffend die Satzungen der deutschen Kolonial-
Gesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets“.
Vom 25. Februar 1909.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Februar 1909 beschlossen, der deutschen
Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets“ auf Grund ihrer vom
Reichskanzler genehmigten Satzungen gemäß § 11 des Schutzgebietsgesetzes die Rechtsfähigkeit zu
verleihen.
Satzungen der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
I. Kbschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Unter der Firma
Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets
wird auf Grund des § 11 des Schutzgebiets-Gesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 S. 813) eine Kolonial-
Gesellschaft errichtet.
Auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft finden, soweit im Schutzgebiets-Gesetz oder in
dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache nicht etwas
anderes ergibt, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung.
§ 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
§ 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
§ 4. Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist:
1. gemäß der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909 betreffend den Handel
mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichsgesetzblatt 1909 S. 270) im Auftrage
und unter Aufsicht des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) die im südwestafrika-
nischen Schutzgebiete geförderten Diamanten von den Förderern zwecks Vermittlung
der Verwertung entgegenzunehmen, zu verwahren und zu versenden, die Verwertung
zu bewirken und die Erlöse nach Abzug der vom Reichskanzler (Reichs-Kolonial=
amt) festgesetzten Gebühren an die Berechtigten abzuführen, endlich auch die zur
Sicherung und zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlichen oder nützlichen Maß-
nahmen festzusetzen und durchzuführen;
2. Diamanten zu handeln, zu veredeln, zu bearbeiten, zu verarbeiten und zu beleihen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Gesellschaft berechtigt, auch andere Rechtsgeschäfte
jeder Art abzuschließen, Zweigniederlassungen an den Haupthandelsplätzen des südwestafrikanischen
Schutzgebiets sowie des Deutschen Reiches zu errichteu, auch die Vertretung fremdländischer Diamanten-
Verkaufsunternehmungen für das Gebiet des Deutschen Reiches und des südwestafrikanischen Schutz-
gebiets zu übernehmen.
§ 5. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen müssen durch den Deutschen
Reichsanzeiger erfolgen. Die Bekanntmachungen gelten als gehörig veröffentlicht, wenn sie einmal
erlassen worden sind, es sei denn, daß das Gesetz oder diese Satzung oder ein Hauptversammlungs-
beschluß eine mehrmalige Veröffentlichung verlangt.
Die Gesellschaft soll außerdem ihre Bekanntmachungen noch in zwei in Berlin erscheinende
Tageszeitungen sowie in eine im südwestafrikanischen Schutzgebiet erscheinende Zeitung einrücken; die
Rechtswirksamkeit der Bekanntmachungen ist indessen hiervon nicht abhängig.
Die Bekanntmachungen soll der Vorstand erlassen, soweit ihr Erlaß nicht durch das Gesetz,
diese Satzung oder einen Hauptversammlungsbeschluß dem Aufsichtsrat übertragen worden ist.
II. Abschnitt. Grundhapital, Knteilscheine und AKnteilseigner.
§ 6. Das Grundkapital beträgt zwei Millionen Mark und ist in 20 000 fortlaufende
Nummern tragende Anteile über je einhundert Mark zerlegt.
Die Anteile Nr. 1—5000 bilden die Reihe A, die Anteile Nr. 5001—10 000 die Reihe B,
die Anteile 10 001— 15 000 die Reihe C und die Anteile 15 001—20 000 die Reihe D.
§ 7. Auf die Anteile ist bei der Feststellung der Satzung der vierte Teil des Neunwertes
einzuzahlen.