Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

418 20 
sowie für Pretoria eintreten, falls für diese ein 
Schaden infolge der geplanten Neueinrichtungen 
nachgewiesen werden kann. 
10. Englisch und holländisch werden als die 
Amtssprachen der Union bezeichnet, sollen auf 
gleichem Fuße behandelt werden und die gleichen 
Freiheiten, Rechte und Privilegien genießen. Alle 
Aufzeichnungen, Journale und Protokolle des 
Parlaments sollen in beiden Sprachen abgefaßt 
und alle Gesetzentwürfe, Gesetze und amtlichen 
Mitteilungen der Unionsregierung in beiden 
Sprachen erscheinen. Alle Personen europäischer 
Abstammung, die in einer der vier Kolonien na- 
turalisiert worden sind, gelten als in der Union 
naturalisiert. 
11. Alle Angelegenheiten der Eingeborenen 
im Gebiet der Union unterstehen dem Governor 
General in Council, der alle diejenigen Funktionen 
erhält, die bisher den Gouverneuren der ver- 
schiedenen Kolonien zustanden oder von ihnen 
als Oberhäuptlingen (Supreme Chiefs) ausge- 
führt wurden. 
12. Das Parlament kann die Grenzen der 
Provinzen verändern, eine Provinz in mehrere 
teilen und neue Provinzen bilden, falls dies 
von den Provinzialräten beantragt wird. 
Durch Order in Council kann der König auf 
Wunsch des Unionsparlaments andere Kolonien 
und Territorien in die Union aufnehmen und 
mit Ausnahme der von der British South Africa 
Company (Chartered Company) verwalteten Terri- 
torien, d. h. der verschiedenen Teile von Rho- 
desien, kann die Unionsregierung auch die bloße 
Verwaltung von solchen britischen Territorien 
übernehmen, die ganz oder teilweise von Einge- 
borenen bewohnt werden. Für diesen Fall 
würde der Governor General in Council nach den 
in einem besonderen Anhang zur Verfassung fest- 
gesetzten Vorschriften zu verfahren haben. 
Diese Vorschriften besagen u. a., daß eventuell 
der Premierminister die Verwaltung solcher Terri- 
torien zu übernehmen hat unter Mithilfe einer 
Kommission von wenigstens drei Mitgliedern und 
eines vom Governor-General in Council zu 
ernennenden Sekretärs. 
13. Das Unionsparlament kann durch Ge- 
setze die Bestimmungen der Konstitution jeweilig 
widerrufen oder abändern mit Ausnahme von 
solchen Bestimmungen, für die eine bestimmte 
Zeitfrist in dieser Hinsicht in der Verfassung vor- 
gesehen ist, und mit Ausnahme der Vorschriften 
über die Zahl und Verteilung der Abgeordneten 
auf die einzelnen Provinzen, der Bestimmungen 
hinsichtlich des Wahlrechts der Eingeborenen so- 
wic der gleichen Rechte der englischen und der 
holländischen Sprache, es sei denn, daß die 
  
beiden Häuser des Parlaments in gemeinsamer 
Sitzung einen bezüglichen Beschluß, und zwar in 
dritter Lesung mit zweidrittel der Gesamtmitglieder- 
zahl fassen sollten. 
* Eisenbdahnbau in Lagos-Migeria. 
Der Eisenbahnbau in der englischen Kolonie 
Lagos-Nigeria ist in den letzten Jahren sehr ge- 
fördert worden. Nach der bereits im Jahre 1900 
erfolgten Vollendung der Linie Lagos — Ibadan 
(126 engl. Meilen), die wichtige Handelsplätze, 
wie Abeokuta und Ibadan, mit der Küste 
verbindet, wurde sofort eine Weiterführung der 
Bahn ins Innere, nach Jebba am Niger, ins 
Auge gefaßt. Diese Strecke steht jetzt vor ihrer 
Vollendung. Man erwartete die Gleisspitze um 
die Jahreswende 1908/09 in Jebba. Die ganze 
Entfernung Lagos— Jebba (etwa 302 engl. Meilen) 
wird dann in zwei Tagereisen zurückgelegt sein. 
  
She dieser Bahn mit der Linie, die von Baro 
nach Kano, dem wichtigsten Handelsplatze Nord- 
nigerias, gebaut werden soll. Das etwa 100 Meilen 
lange Verbindungsstück soll über Zungeru geführt 
werden und die schon bestehende, 23 Meilen lange 
Strecke Zungeru — Barijuko, die Zungeru mit 
einem Nebenflusse des Nigers verbindet, in sich 
aufnehmen. 
An der Kreuzung dieser Bahn mit dem Niger 
liegt in dem Flusse die Jebbainsel. Zwischen ihr 
und dem Nordufer des Stromes wird zur Zeit 
eine 900 Fuß lange Brücke gebaut. Auf dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.