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sowie für Pretoria eintreten, falls für diese ein
Schaden infolge der geplanten Neueinrichtungen
nachgewiesen werden kann.
10. Englisch und holländisch werden als die
Amtssprachen der Union bezeichnet, sollen auf
gleichem Fuße behandelt werden und die gleichen
Freiheiten, Rechte und Privilegien genießen. Alle
Aufzeichnungen, Journale und Protokolle des
Parlaments sollen in beiden Sprachen abgefaßt
und alle Gesetzentwürfe, Gesetze und amtlichen
Mitteilungen der Unionsregierung in beiden
Sprachen erscheinen. Alle Personen europäischer
Abstammung, die in einer der vier Kolonien na-
turalisiert worden sind, gelten als in der Union
naturalisiert.
11. Alle Angelegenheiten der Eingeborenen
im Gebiet der Union unterstehen dem Governor
General in Council, der alle diejenigen Funktionen
erhält, die bisher den Gouverneuren der ver-
schiedenen Kolonien zustanden oder von ihnen
als Oberhäuptlingen (Supreme Chiefs) ausge-
führt wurden.
12. Das Parlament kann die Grenzen der
Provinzen verändern, eine Provinz in mehrere
teilen und neue Provinzen bilden, falls dies
von den Provinzialräten beantragt wird.
Durch Order in Council kann der König auf
Wunsch des Unionsparlaments andere Kolonien
und Territorien in die Union aufnehmen und
mit Ausnahme der von der British South Africa
Company (Chartered Company) verwalteten Terri-
torien, d. h. der verschiedenen Teile von Rho-
desien, kann die Unionsregierung auch die bloße
Verwaltung von solchen britischen Territorien
übernehmen, die ganz oder teilweise von Einge-
borenen bewohnt werden. Für diesen Fall
würde der Governor General in Council nach den
in einem besonderen Anhang zur Verfassung fest-
gesetzten Vorschriften zu verfahren haben.
Diese Vorschriften besagen u. a., daß eventuell
der Premierminister die Verwaltung solcher Terri-
torien zu übernehmen hat unter Mithilfe einer
Kommission von wenigstens drei Mitgliedern und
eines vom Governor-General in Council zu
ernennenden Sekretärs.
13. Das Unionsparlament kann durch Ge-
setze die Bestimmungen der Konstitution jeweilig
widerrufen oder abändern mit Ausnahme von
solchen Bestimmungen, für die eine bestimmte
Zeitfrist in dieser Hinsicht in der Verfassung vor-
gesehen ist, und mit Ausnahme der Vorschriften
über die Zahl und Verteilung der Abgeordneten
auf die einzelnen Provinzen, der Bestimmungen
hinsichtlich des Wahlrechts der Eingeborenen so-
wic der gleichen Rechte der englischen und der
holländischen Sprache, es sei denn, daß die
beiden Häuser des Parlaments in gemeinsamer
Sitzung einen bezüglichen Beschluß, und zwar in
dritter Lesung mit zweidrittel der Gesamtmitglieder-
zahl fassen sollten.
* Eisenbdahnbau in Lagos-Migeria.
Der Eisenbahnbau in der englischen Kolonie
Lagos-Nigeria ist in den letzten Jahren sehr ge-
fördert worden. Nach der bereits im Jahre 1900
erfolgten Vollendung der Linie Lagos — Ibadan
(126 engl. Meilen), die wichtige Handelsplätze,
wie Abeokuta und Ibadan, mit der Küste
verbindet, wurde sofort eine Weiterführung der
Bahn ins Innere, nach Jebba am Niger, ins
Auge gefaßt. Diese Strecke steht jetzt vor ihrer
Vollendung. Man erwartete die Gleisspitze um
die Jahreswende 1908/09 in Jebba. Die ganze
Entfernung Lagos— Jebba (etwa 302 engl. Meilen)
wird dann in zwei Tagereisen zurückgelegt sein.
She dieser Bahn mit der Linie, die von Baro
nach Kano, dem wichtigsten Handelsplatze Nord-
nigerias, gebaut werden soll. Das etwa 100 Meilen
lange Verbindungsstück soll über Zungeru geführt
werden und die schon bestehende, 23 Meilen lange
Strecke Zungeru — Barijuko, die Zungeru mit
einem Nebenflusse des Nigers verbindet, in sich
aufnehmen.
An der Kreuzung dieser Bahn mit dem Niger
liegt in dem Flusse die Jebbainsel. Zwischen ihr
und dem Nordufer des Stromes wird zur Zeit
eine 900 Fuß lange Brücke gebaut. Auf dem