Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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8.  5.

Die  Mibicinalpolizeibehoͤrden  haben  über  die  Befolgung  der  Bestimmungen  in  den
K.  1—3  zu  wachen,  insbesondere  bei  den  Apotheke-Visitationen  sich  der  Beobachtung  der
gegebenen  Vorschriften  zu  versichern,  und  bei  denselben  die  bomsopathischen  Urtincturen,
welche  stets  neben  den  Verdünnungen  vorräthig  zu  halten  sind,  auf  ihre  Aechtheit  und
Güte  zu  prüfen.

Zum  Anwohnen  bei  der  Visitation  einer  Apotheke  mit  homöopathischen  Arzneimitteln
sind  die  homöopathischen  Aerzte,  welche  für  dieselbe  verordnen,  mögen  sie  an  dem  Oberamtssitz
  oder  anderswo  ansäßig  seyn,  stets  einzuladen,  um  etwaige  Wöünsche  vorbringen
zu  können.

8.  6.

Das  Selbstdispenstren  homsopathischer  Aerzte  wird  mit  den  im  Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes
  bezeichneten  Strafen  geahndet.

Die  gleichen  Strafen  sind  gegen  Apotheker  anwendbar,  wenn  die  den  letzteren  in  den
88.  2  und  3  der  gegenwärtigen  Verfügung  ertheilten  Vorschriften  unbefolgt  bleiben,

8.  7.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit.  Mit
diesem  Tage  erlischt  auch  die  seither  einzelnen  homöopathischen  Aerzten  widerruflich  ertheilte
  Ermächtigung  zum  Selbstdispensiren  ihrer  Arzneimittel  und  es  haben  vieselben  daher
rechtzeitig  die  erforderlichen  Einleitungen  zu  treffen,  damit  die  Ausführung  ibrer  Verordnungen
  durch  eine  Apotheke  keinen  Anstand  findet,  nöthigenfalls  aber  die  Vermittlung
der  Medicinalbehörden  anzurufen.

Stuttgart  den  19.  März  1859.
Linden.

2.  Des  Medicinal-Collegiums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Tare  der  homsopathischen  Arzneimittel.

In  Vollziehung  ver  Ministerial-Verfügung  vom  19.  d.  M.,  betreffend  die  Bereitung
und  Abgabe  bomöopathischer  Arzneien,  werden  binsichtlich  des  Preises  dieser  Arzneimittel
folgende  Taxbestimmungen  festgesetzt: