214 Hop.-Ges. S. 107 und Not.-Ges. Art. 14.
Cessionsvertrages kund gibt, ein notarielles Instrument
nicht errichtet wurde, auf die wechselseitigen
Rechte und Verbindlichkeiten dieser Kontrahenten
habe; es genügt zur Begründung des Klagerechtes
des T. S. gegen den debitor cessus, daß H. R.
als frühere Inhaberin der kritischen Forderung in
einer notariellen Urkunde ihre Einwilligung dazu erklärt
hat, daß die Forderung im Hypothekenbuche
auf den dermaligen Kläger als nunmehrigen Gläubiger
umgeschrieden werde, und daß diese Umschreibung
in der That vollzogen wurde. Insbesondere
ist bezüglich der rechtlichen Wirkung dieser Umschreibung
hervorzuheben, daß, wenn der debitor cessus
der Klage des als neuer Gläubiger im Hypothekenbuche
eingetragenen Cessionars nicht mit einer auf
rechtliche Unwirksamkeit des Cessionsvertrages gebauten
Einrede begegnen kann, es noch weniger dem
Richter zusteht, eine solche Einrede von Amtswegen
zu suppliren.
OAGE. v. 26. Febr. 1866 Reg.-Nr. 339 5 5/66.
Vorstehendes Erkenntniß widerlegt die ziemlich
weit verbreitete Ansicht, daß §. 107 des Hyp.-Ges.
durch Art. 14 des Not.-Ges. abgeändert sei, in
gründlichster Weise, und es ist demnach wohl zu
hoffen, daß dasselbe bei den von jener Ansicht geleiteten
Hypothekenämtern belehrenden Eingang finden
werde. Indem es die Frage, ob Cessionen von
Hypothekforderungen zu ihrer Rechtsgiltigkeit einer
notarjellen Beurkundung bedürfen, weder bejaht noch
verneint, zeigt es nur, daß sich der Cedent, welcher
die Eintragung der Cession selbst veranlaßt, auf
eine Nichtigkeit derselben Dritten gegenüber nicht
mehr berufen kann. Dies ist aber gar nichts Außerordentliches,
sondern eine ganz retelmäßige soage
der Oeffentlichkeit des Hyp.-Buches, deren Wirkungen,
wie sämmtliche im F. 26 des Hyp.-Ges.