Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 591 20 
Der Oberhäuptling kann endlich in Verbindung 
mit dem Natal Native Trust 1) zum allgemeinen 
besten einzelne Stämme oder Teile davon aus einem 
Bezirk der ganzen Kolonie oder einer „location“ 
in einen anderen verpflanzen. « 
Kraft seiner Stellung als Oberhäuptling be- 
kleidet der Gouverneur auch das Amt eines Ober- 
vormundes aller der Personen, die nach dem Gesetz 
die Stellung Minderjähriger haben.) 
b. Häuptlinge, Distriktshauptleute und Kraals- 
väter. 
1. Politische Stellung, Verwaltungs= und 
Polizeibefugnisse. 
a. Der Häuptlinge.3) 
Die Schranken, welche in früheren Zeiten des- 
potischen Neigungen eines Häuptlings durch den 
Einfluß seiner Räte und die Zersplitterung seines 
Stammes durch Auswanderung der Opfer seiner 
Willkür gezogen waren,") werden jetzt ersetzt durch 
die Kontrolle des Oberhäuptlings) und die für 
den Häuptling bestehende Möglichkeit seine Stellung 
bei schlechtem Benehmen zu verlieren. Wie für sein 
eigenes Verhalten ist der Häuptling dem Ober- 
häuptling auch für die gute Führung seines Stammes 
im allgemeinen verantwortlich. 
Im besondern wird es ihm zur Pflicht gemacht, 
mit seiner Autorität dahin zu wirken, daß Verbrechen 
vorgebeugt und dem Zaubereiunwesen gesteuert wird. 
Der Häuptling vertritt seinem Stamme gegen- 
über den Oberhäuptling. Er hat für das Bekannt- 
werden der seinen Stamm betreffenden Gesetze und 
Verordnungen zu sorgen und auf die Befolgung 
derselben, namentlich der Steuer= und Konzessions- 
gesetze hinzuwirken. 
Ihm liegt es ob, eine genügende Anzahl von 
Distriktshauptleuten anzustellen, und er hat auch die 
Befugnis, sie abzusetzen. In beiden Fällen bedarf 
er der Zustimmung des Bezirksbeamten der Re- 
gierung. 5) Dieselbe Befugnis hat er gegenüber den 
beamteten Zeugen bei Eheschließungen. Endlich sind 
1) Einer Behörde, der namentlich die Fürsorge für 
die Eingeborenen-Reservate anvertraut ist. 
2:) Dem Gouverneur steht in seiner Eigenschaft als 
Oberhäuptling eine Strafgewalt zu bei Ungehorsam 
gegen seine Anordnungen oder Mißachtung seiner 
Antorität. Er kann sowohl Geld= als Freiheitsstrafe 
verhängen. Code Sec. 39. 
3) Vgl. Code Sec. 46, 47, 62, 654. 
4) Ugl. Maclean, S. 23f. 
3) Oder genaner der Regierungsbeamten des Be- 
zirks (administrators of native Law) als Vertreter des 
Oberhäuptlings. Diese, können speziell jede Handlung 
des Häuptlings in seiner Eigenschaft als zweiten Ver- 
treters (minor deputy) des Oberhäuptlings nachprüfen. 
Code Sec. 53. 
6) Des magistrate als administrator of native law. 
Agl. Sec. 46e des Code, Sec. 3 act 13 of 1894 und 
Sec. 11 act 40 of 1896. 
  
dem Häuptling auch eine Reihe polizeilicher Be- 
fugnisse eingeräumt. ) 
Der Kreis dieser Pflichten kann von dem Ober- 
häuptling nach Bedürfnis erweitert werden. Auch 
dem Häuptling steht eine, wenn auch beschränkte 
Strafbefugnis in Ausübung seines Amtes zu.) 
8. Der Distriktshauptleute. 
Die Distriktshauptleute sind ihrem Häuptling 
verantwortlich für die gute Führung der Bevölkerung 
ihres Distriktes und für die prompte Meldung von 
jedem ungewöhnlichen Vorkommnis in ihrem Amts- 
bezirke. 
Sie sind ferner verantwortlich für die ordnungs- 
mäßige Bekanntgabe ihnen zu dem Zmpecke über- 
mittelter Gesetze und Verordnungen. Auch haben 
sie dafür zu sorgen, daß ohne Erlaubnis des Häupt- 
lings keine neuen Kraale in ihrem Bezirke angelegt, 
oder alte Kraale herausverlegt werden, und haben 
die Anlage von Kraalen auf dem gemeinschaftlichen 
Weidelande zu kontrollieren. 
Die Distriktshauptleute haben endlich auch poli- 
zeiliche Aufgaben zur Unterstützung der Justiz, zur 
Ermittlung von Verbrechen und zur Festnahme der 
Täter und Verhütung von Viehdiebstählen.)) 
7. Der Kraalsväter. ) 
Die Kraalsväter sind ihrem Häuptling und dem 
Oberhäuptling für die gute Führung der Insassen 
ihres Kraals verantwortlich. Anderseits unterstehen 
alle Bewohner des Kraals jeden Alters und Ge- 
schlechts ihrer Kontrolle und sind ihnen Gehorsam 
schuldig. 
Der Kraalsvater hat die Verwaltung und Kon- 
trolle über das Eigentum der Häuser seiner Familie. 
Er darf es nach freiem Ermessen für persönliche 
Zwecke und im allgemeinen Interesse des Kraals 
benutzen, doch darf er nicht ein Haus zugunsten 
eines einzelnen anderen Hauses in Anspruch nehmen, 
sondern hat das Vermögen der Häuser getrennt zu 
halten. Der Verwaltung eines Kraalsvaters kann 
mehr als ein Kraal unterstehen. 
Der Kraalsvater sungiert als Polizeibeamter 
innerhalb der Gebiete seines Kraals. In dieser 
Eigenschaft hat er besonders jeden Mord und jedes 
schwerere Verbrechen sofort dem Häuptling oder bei 
dessen Abwesenheit dem Distriktshauptmann zu melden, 
und in gleicher Weise von jedem verdächtigen Todes- 
fall zu berichten. Er ist ferner ermächtigt, eines 
Verbrechens verdächtige Personen festzunehmen, aber 
  
1) z. B. die Meldung von ECpidemien. Code Sec. 46c, 
ferner Sec. 46i, 55. 
2) Geldstrafe bis zu 2 Pfund. Code Sec. 52. 
Ursprünglich durfte bei den Kaffern der Häuptling zur 
Wahrung seiner Autorität bis zur Konfisgierung des 
ganzen Vermögens eines ungehorsamen Kraals vor- 
gehen. Agl. Maclean, S. 58. 
3) Vgl. Sec. 59, 64, 62, 63, 65 des Code. 
4) Ugl. Code Sec. 68 bis 71, 73 bis 76 und Sec. 8 
act 25 of 1902.
	        
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