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Der Oberhäuptling kann endlich in Verbindung
mit dem Natal Native Trust 1) zum allgemeinen
besten einzelne Stämme oder Teile davon aus einem
Bezirk der ganzen Kolonie oder einer „location“
in einen anderen verpflanzen. «
Kraft seiner Stellung als Oberhäuptling be-
kleidet der Gouverneur auch das Amt eines Ober-
vormundes aller der Personen, die nach dem Gesetz
die Stellung Minderjähriger haben.)
b. Häuptlinge, Distriktshauptleute und Kraals-
väter.
1. Politische Stellung, Verwaltungs= und
Polizeibefugnisse.
a. Der Häuptlinge.3)
Die Schranken, welche in früheren Zeiten des-
potischen Neigungen eines Häuptlings durch den
Einfluß seiner Räte und die Zersplitterung seines
Stammes durch Auswanderung der Opfer seiner
Willkür gezogen waren,") werden jetzt ersetzt durch
die Kontrolle des Oberhäuptlings) und die für
den Häuptling bestehende Möglichkeit seine Stellung
bei schlechtem Benehmen zu verlieren. Wie für sein
eigenes Verhalten ist der Häuptling dem Ober-
häuptling auch für die gute Führung seines Stammes
im allgemeinen verantwortlich.
Im besondern wird es ihm zur Pflicht gemacht,
mit seiner Autorität dahin zu wirken, daß Verbrechen
vorgebeugt und dem Zaubereiunwesen gesteuert wird.
Der Häuptling vertritt seinem Stamme gegen-
über den Oberhäuptling. Er hat für das Bekannt-
werden der seinen Stamm betreffenden Gesetze und
Verordnungen zu sorgen und auf die Befolgung
derselben, namentlich der Steuer= und Konzessions-
gesetze hinzuwirken.
Ihm liegt es ob, eine genügende Anzahl von
Distriktshauptleuten anzustellen, und er hat auch die
Befugnis, sie abzusetzen. In beiden Fällen bedarf
er der Zustimmung des Bezirksbeamten der Re-
gierung. 5) Dieselbe Befugnis hat er gegenüber den
beamteten Zeugen bei Eheschließungen. Endlich sind
1) Einer Behörde, der namentlich die Fürsorge für
die Eingeborenen-Reservate anvertraut ist.
2:) Dem Gouverneur steht in seiner Eigenschaft als
Oberhäuptling eine Strafgewalt zu bei Ungehorsam
gegen seine Anordnungen oder Mißachtung seiner
Antorität. Er kann sowohl Geld= als Freiheitsstrafe
verhängen. Code Sec. 39.
3) Vgl. Code Sec. 46, 47, 62, 654.
4) Ugl. Maclean, S. 23f.
3) Oder genaner der Regierungsbeamten des Be-
zirks (administrators of native Law) als Vertreter des
Oberhäuptlings. Diese, können speziell jede Handlung
des Häuptlings in seiner Eigenschaft als zweiten Ver-
treters (minor deputy) des Oberhäuptlings nachprüfen.
Code Sec. 53.
6) Des magistrate als administrator of native law.
Agl. Sec. 46e des Code, Sec. 3 act 13 of 1894 und
Sec. 11 act 40 of 1896.
dem Häuptling auch eine Reihe polizeilicher Be-
fugnisse eingeräumt. )
Der Kreis dieser Pflichten kann von dem Ober-
häuptling nach Bedürfnis erweitert werden. Auch
dem Häuptling steht eine, wenn auch beschränkte
Strafbefugnis in Ausübung seines Amtes zu.)
8. Der Distriktshauptleute.
Die Distriktshauptleute sind ihrem Häuptling
verantwortlich für die gute Führung der Bevölkerung
ihres Distriktes und für die prompte Meldung von
jedem ungewöhnlichen Vorkommnis in ihrem Amts-
bezirke.
Sie sind ferner verantwortlich für die ordnungs-
mäßige Bekanntgabe ihnen zu dem Zmpecke über-
mittelter Gesetze und Verordnungen. Auch haben
sie dafür zu sorgen, daß ohne Erlaubnis des Häupt-
lings keine neuen Kraale in ihrem Bezirke angelegt,
oder alte Kraale herausverlegt werden, und haben
die Anlage von Kraalen auf dem gemeinschaftlichen
Weidelande zu kontrollieren.
Die Distriktshauptleute haben endlich auch poli-
zeiliche Aufgaben zur Unterstützung der Justiz, zur
Ermittlung von Verbrechen und zur Festnahme der
Täter und Verhütung von Viehdiebstählen.))
7. Der Kraalsväter. )
Die Kraalsväter sind ihrem Häuptling und dem
Oberhäuptling für die gute Führung der Insassen
ihres Kraals verantwortlich. Anderseits unterstehen
alle Bewohner des Kraals jeden Alters und Ge-
schlechts ihrer Kontrolle und sind ihnen Gehorsam
schuldig.
Der Kraalsvater hat die Verwaltung und Kon-
trolle über das Eigentum der Häuser seiner Familie.
Er darf es nach freiem Ermessen für persönliche
Zwecke und im allgemeinen Interesse des Kraals
benutzen, doch darf er nicht ein Haus zugunsten
eines einzelnen anderen Hauses in Anspruch nehmen,
sondern hat das Vermögen der Häuser getrennt zu
halten. Der Verwaltung eines Kraalsvaters kann
mehr als ein Kraal unterstehen.
Der Kraalsvater sungiert als Polizeibeamter
innerhalb der Gebiete seines Kraals. In dieser
Eigenschaft hat er besonders jeden Mord und jedes
schwerere Verbrechen sofort dem Häuptling oder bei
dessen Abwesenheit dem Distriktshauptmann zu melden,
und in gleicher Weise von jedem verdächtigen Todes-
fall zu berichten. Er ist ferner ermächtigt, eines
Verbrechens verdächtige Personen festzunehmen, aber
1) z. B. die Meldung von ECpidemien. Code Sec. 46c,
ferner Sec. 46i, 55.
2) Geldstrafe bis zu 2 Pfund. Code Sec. 52.
Ursprünglich durfte bei den Kaffern der Häuptling zur
Wahrung seiner Autorität bis zur Konfisgierung des
ganzen Vermögens eines ungehorsamen Kraals vor-
gehen. Agl. Maclean, S. 58.
3) Vgl. Sec. 59, 64, 62, 63, 65 des Code.
4) Ugl. Code Sec. 68 bis 71, 73 bis 76 und Sec. 8
act 25 of 1902.