Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 601 20 
die Kinder zu übernehmen hat. 
sollen sie dem Vater verbleiben.) 
2. Nichtigkeit der Ehe im Code. 
Das Gericht kann eine Ehe auf Antrag eines 
Ehegatten bzw. seines gesetzlichen Vertreters für 
nichtig erklären, wenn gewisse Nichtigkeitsgründe 
vorliegen. Als solche gelten: zur Zeit der Ein- 
gehung der Ehe bestehende Geisteskrankheit, Impotenz, 
Fehlen eins der wesentlichen Erfordernisse einer 
gültigen Ehe nach Sec. 118 des Code, Bigamie 
der Frau.2) 
Der Begriff der Nichtigkeit einer Ehe scheint 
bei den Kaffern nicht ausgebildet gewesen zu sein, 
wenigstens berichtet Maclean nichts darüber, er er- 
wähnt nur, daß bei dem Stamme der Gaika eine 
in Blutschande geschlossene Ehe aufgelöst wurde 
(S. 115). 
In der Regel 
4. Erbrecht. 
a. Intestat- Erbrecht. 
Die Struktur des Intestat-Erbrechts steht in 
natürlichem Zusammenhange mit dem polygamischen 
Familiensystem; ist dieses aus dem Eingeborenen- 
Rccht übernommen, so bleibt dem Gesebgeber auch 
im Intestat-Erbrecht wenig Raum zu Anderungen. 
Demgemäß sehen wir diese Materie auch im Code 
behandelt. 
Zu Erben berufen sind im Eingeborenen-Recht 
nur die Männer, und zwar entweder als Hauserben 
oder als Kraalserben.) Der Code unterscheidet 
deshalb einen „Generalerben für das Kraalsver- 
mögen“ und einen „Spezialerben für Hausver- 
mögen“ (Sec. 98). 
Unter Kraalsvermögen ist all das einem Kraal 
gehörige Gut zu verstehen, soweit es im ausschließ- 
lichen Eigentum des Kraalsvaters steht. Was von 
diesem aber den einzelnen Häusern oder den Kraals- 
insassen ohne Familienstatus besonders zugeteilt ist, 
bildet in Verbindung mit dem, was die Häuser 
oder die genannten Insassen durch Geschenke oder 
als Lobolo der Haustöchter erwerben, Hausver- 
mögen.“) 
1) Vgl. Code, Scc. 163 bis 175 und Sec. 18 net 
49 of 1898. zuständig sind die Magistrates Courts. 
Scheidungsgründe sind: Ehebruch, fortgesetzte Ver- 
weigerung der ehelichen Pflichten, böswillige Ver- 
lassung, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 
5 Jahren, für den Ehemann allein: unsittliches Ver- 
halten, für die Frau: Grausamkeit oder Mishandlung, 
durch 5 Jahre fortgesetzte Abwesenheit des Mannes. 
2) Sec. 173. Zuständig: Court of JIlagistrates 
Sec. 171. 
3) Code, Sec. 101, 143, so auch Moclean, S. 72 
und Jatives of South Africa. S. 32 (Jative Custeams 
Commission 1883) Idioten und Geisteskranke können 
nicht Erben werden, ihr Unterhalt fällt aber dem Erben 
des Hauses, dem sie durch Geburt angehören, zur Last. 
Code, Sec. 127. 
4) Code, Sec. 17, 18. Vorbehaltlich etwaiger Ver- 
pflichtungen gegenüber dem Indhlunkulu für Unter- 
stützung an Lobolo bei Begründung des Hauses. Agl. 
Code, Sec. 110, 111, 113, 111. 
  
Die Erbfolge in das Kraalsvermögen ist natur- 
gemäß verbunden mit der Nachfolge in die Stellung 
als Kraalsvater.]) 
a. Erbfolge in das Kraalsvermögen.) 
Für die Erbfolge in das Kraalsvermögen lassen 
sich drei Gruppen unterscheiden entsprechend der Ein- 
teilung der Familie in das „Indhlunkuln“, das 
Oadi-Haus und das Kohlo-Oaus. In der ersten 
Gruppe berufen sind die Männer des Indhlunkuln 
und der ihm affiliierten Häuser, dann folgen die 
Männer des O#adi-Hauses und feiner affiliierten 
Häuser, und an letzter Stelle stehen die Männer 
des Kohlo-Hauses und seiner affiliierten Hänser. 
Die Angehörigen einer vorhergehenden Gruppe 
schließen siets die Angehörigen einer nachfolgenden 
Gruppe von der Erbschaft aus. Die Erbfolge- 
ordnung entspricht also dem Range der Häuser im 
Familienstatus, wobei die affiliierten Häuser den 
Rang ihres Stammhauses teilen, selbst wenn sie 
ihrer Entstehung nach hinter den Haupthäusern der 
anderen Gruppen zurückstehen müßten. Dies er- 
klärt sich aus dem Zweck der Affiliation, der darin 
liegt, daß dem höheren Hause durch Angliederung 
des jüngeren ein Erbe gesichert werden soll (Code, 
Sec. 22). In den einzelnen Gruppen vollzieht sich 
die Berufung zum Erben in folgender Weise, wobei 
der näher Berufene alle ferner Stehenden von der 
Erbschaft ausschließt. Zunächst berufen ist stets der 
älteste Sohn des Haupthauses. Ist er vorverstorben, 
so treten seine Söhne an seine Stelle, wobei ein 
älterer Sohn die jüngeren ausschließt, und der 
jüngere Sohn nur berufen ist, wenn der ältere 
Sohn keine direkten männlichen Abkommen hinter- 
lassen hat. Versagt der Stamm des ältesten Sohnes 
des Haupthauses vollkommen, so ist der zweitälteste 
Sohn mit seinem Stamm berufen, und zwar in der- 
selben Reihenfolge, wie dies bei dem vorhergehenden 
Stamme ausgeführt war. In gleicher Weise kommen 
die übrigen Söhne mit ihren Stämmen an die 
Reihe, bis ein Erbe gefunden ist. Kann das Haupt- 
haus keinen Erben stellen, so werden die Söhne 
aus den affiliierten Häusern berufen, wobei das 
früher affiliierte Haus vor den später affiliierten 
Häusern den Vorzug hat. Innerhalb der Häuser 
ist die Reihenfolge dieselbe wie im Haupthause. 
Versagt eine Gruppe, so kommt die nächst- 
folgende an die Rcihe. 
Hat der Verstorbene überhaupt keine durch 
Männer mit ihm verwandte Nachkommen hinter- 
lassen, die wir als Erben der ersten Ordnung be- 
zeichnen wollen, so sind in der zweiten Ordnung 
zunächst die vollbürtigen und dann die halbbürtigen 
Brüder des Verstorbenen mit ihren Stämmen be- 
1) Code, Sec. 101. Vgl. auch das bei der Stammes- 
verfassung über die Entstehung der Stellung eines 
Kraalsvaters Gesagte. 
2) Code, Sec. 99, 101 bis 103, 107, 121.
	        
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