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die Kinder zu übernehmen hat.
sollen sie dem Vater verbleiben.)
2. Nichtigkeit der Ehe im Code.
Das Gericht kann eine Ehe auf Antrag eines
Ehegatten bzw. seines gesetzlichen Vertreters für
nichtig erklären, wenn gewisse Nichtigkeitsgründe
vorliegen. Als solche gelten: zur Zeit der Ein-
gehung der Ehe bestehende Geisteskrankheit, Impotenz,
Fehlen eins der wesentlichen Erfordernisse einer
gültigen Ehe nach Sec. 118 des Code, Bigamie
der Frau.2)
Der Begriff der Nichtigkeit einer Ehe scheint
bei den Kaffern nicht ausgebildet gewesen zu sein,
wenigstens berichtet Maclean nichts darüber, er er-
wähnt nur, daß bei dem Stamme der Gaika eine
in Blutschande geschlossene Ehe aufgelöst wurde
(S. 115).
In der Regel
4. Erbrecht.
a. Intestat- Erbrecht.
Die Struktur des Intestat-Erbrechts steht in
natürlichem Zusammenhange mit dem polygamischen
Familiensystem; ist dieses aus dem Eingeborenen-
Rccht übernommen, so bleibt dem Gesebgeber auch
im Intestat-Erbrecht wenig Raum zu Anderungen.
Demgemäß sehen wir diese Materie auch im Code
behandelt.
Zu Erben berufen sind im Eingeborenen-Recht
nur die Männer, und zwar entweder als Hauserben
oder als Kraalserben.) Der Code unterscheidet
deshalb einen „Generalerben für das Kraalsver-
mögen“ und einen „Spezialerben für Hausver-
mögen“ (Sec. 98).
Unter Kraalsvermögen ist all das einem Kraal
gehörige Gut zu verstehen, soweit es im ausschließ-
lichen Eigentum des Kraalsvaters steht. Was von
diesem aber den einzelnen Häusern oder den Kraals-
insassen ohne Familienstatus besonders zugeteilt ist,
bildet in Verbindung mit dem, was die Häuser
oder die genannten Insassen durch Geschenke oder
als Lobolo der Haustöchter erwerben, Hausver-
mögen.“)
1) Vgl. Code, Scc. 163 bis 175 und Sec. 18 net
49 of 1898. zuständig sind die Magistrates Courts.
Scheidungsgründe sind: Ehebruch, fortgesetzte Ver-
weigerung der ehelichen Pflichten, böswillige Ver-
lassung, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren, für den Ehemann allein: unsittliches Ver-
halten, für die Frau: Grausamkeit oder Mishandlung,
durch 5 Jahre fortgesetzte Abwesenheit des Mannes.
2) Sec. 173. Zuständig: Court of JIlagistrates
Sec. 171.
3) Code, Sec. 101, 143, so auch Moclean, S. 72
und Jatives of South Africa. S. 32 (Jative Custeams
Commission 1883) Idioten und Geisteskranke können
nicht Erben werden, ihr Unterhalt fällt aber dem Erben
des Hauses, dem sie durch Geburt angehören, zur Last.
Code, Sec. 127.
4) Code, Sec. 17, 18. Vorbehaltlich etwaiger Ver-
pflichtungen gegenüber dem Indhlunkulu für Unter-
stützung an Lobolo bei Begründung des Hauses. Agl.
Code, Sec. 110, 111, 113, 111.
Die Erbfolge in das Kraalsvermögen ist natur-
gemäß verbunden mit der Nachfolge in die Stellung
als Kraalsvater.])
a. Erbfolge in das Kraalsvermögen.)
Für die Erbfolge in das Kraalsvermögen lassen
sich drei Gruppen unterscheiden entsprechend der Ein-
teilung der Familie in das „Indhlunkuln“, das
Oadi-Haus und das Kohlo-Oaus. In der ersten
Gruppe berufen sind die Männer des Indhlunkuln
und der ihm affiliierten Häuser, dann folgen die
Männer des O#adi-Hauses und feiner affiliierten
Häuser, und an letzter Stelle stehen die Männer
des Kohlo-Hauses und seiner affiliierten Hänser.
Die Angehörigen einer vorhergehenden Gruppe
schließen siets die Angehörigen einer nachfolgenden
Gruppe von der Erbschaft aus. Die Erbfolge-
ordnung entspricht also dem Range der Häuser im
Familienstatus, wobei die affiliierten Häuser den
Rang ihres Stammhauses teilen, selbst wenn sie
ihrer Entstehung nach hinter den Haupthäusern der
anderen Gruppen zurückstehen müßten. Dies er-
klärt sich aus dem Zweck der Affiliation, der darin
liegt, daß dem höheren Hause durch Angliederung
des jüngeren ein Erbe gesichert werden soll (Code,
Sec. 22). In den einzelnen Gruppen vollzieht sich
die Berufung zum Erben in folgender Weise, wobei
der näher Berufene alle ferner Stehenden von der
Erbschaft ausschließt. Zunächst berufen ist stets der
älteste Sohn des Haupthauses. Ist er vorverstorben,
so treten seine Söhne an seine Stelle, wobei ein
älterer Sohn die jüngeren ausschließt, und der
jüngere Sohn nur berufen ist, wenn der ältere
Sohn keine direkten männlichen Abkommen hinter-
lassen hat. Versagt der Stamm des ältesten Sohnes
des Haupthauses vollkommen, so ist der zweitälteste
Sohn mit seinem Stamm berufen, und zwar in der-
selben Reihenfolge, wie dies bei dem vorhergehenden
Stamme ausgeführt war. In gleicher Weise kommen
die übrigen Söhne mit ihren Stämmen an die
Reihe, bis ein Erbe gefunden ist. Kann das Haupt-
haus keinen Erben stellen, so werden die Söhne
aus den affiliierten Häusern berufen, wobei das
früher affiliierte Haus vor den später affiliierten
Häusern den Vorzug hat. Innerhalb der Häuser
ist die Reihenfolge dieselbe wie im Haupthause.
Versagt eine Gruppe, so kommt die nächst-
folgende an die Rcihe.
Hat der Verstorbene überhaupt keine durch
Männer mit ihm verwandte Nachkommen hinter-
lassen, die wir als Erben der ersten Ordnung be-
zeichnen wollen, so sind in der zweiten Ordnung
zunächst die vollbürtigen und dann die halbbürtigen
Brüder des Verstorbenen mit ihren Stämmen be-
1) Code, Sec. 101. Vgl. auch das bei der Stammes-
verfassung über die Entstehung der Stellung eines
Kraalsvaters Gesagte.
2) Code, Sec. 99, 101 bis 103, 107, 121.