Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 606 20 
tigung des Bezirksbeamten, Frauen und Mädchen, 
die in Verfolgung eines liederlichen Lebenswandels 
außerhalb ihres Kraals gefunden werden, in ihren 
Kraal zurückschaffen zu lassen. Jeder Widerstand 
gegen eine solche Anordnung des Bezirksbeamten 
oder eine Wiederaufnahme solcher Lebensführung 
wird mit Kerker bestraft.1) 
2. Strafbestimmungen zur Unterstützung 
von Anordnungen des Code auf dem Ge- 
biete des Familienrechts.2) 
In diesen Abschnitt gehört die bereits erwähnte 
Anordnung einer Strafe bei Annahme oder Forderung 
eines übermäßigen Lobolos, sowie die wichtige Be- 
stimmung, daß jeder sich strafbar macht, der eine 
Frau zwingt, wider ihren Willen zu heiraten. 
Außerdem sind hier die Bestimmungen zu erwähnen, 
nach denen ein Kraalsvater oder Vormund bestraft 
wird, der eine Eheschließung zuläßt ohne Zuziehung 
des beamteten Zeugen oder den Cheschließungsakt 
fortsetzt, obwohl der beamtete Zeuge die Aussetzung 
der Zeremonie angeordnet hat. Auch die Unter- 
lassung der Anmeldung einer Eheschließung zur Ein- 
tragung in das Heiratsregister seitens des beamteten 
Zeugen und des Ehemannes sowie jede andere 
Pflichtverletzung seitens des beamteten Zeugen sind 
hier als strafbare Handlungen zu verzeichnen.) 
Zur Würdigung des Zweckes dieser Bestim- 
mungen wird an das oben unter 3e Gesagte 
erinnert. 
3. Strafbestimmungen gegen die Zauberei. 
Den Gefahren des Zaubereiunwesens, das bei 
den Eingeborenen einen bedenklichen Umfang ange- 
nommen hatte, sucht der Gesetzgeber im Code durch 
verschiedene Strafbestimmungen zu stenern. Er 
bestraft nicht nur denjenigen, der seine vermeintlichen 
Zauberkünste in der Absicht, Dritten zu schaden, 
zur Anwendung bringt, sondern schon jeden, der in 
gewinnsüchtiger Absicht seine Kenntnisse von Zauber- 
künsten und Zaubermitteln anpreist. 
Der Code stellt außerdem noch solche Personen 
unter Strafe, die als Wahrsager, Regen= oder Ge- 
witter-Doktoren praktizieren, und Leute, die deren 
Hilfe in Anspruch nehmen, sowie Personen, die 
Liebestrank feilhalten oder einem Dritten solchen 
Trank beibringen.) 
4. Strafbestimmungen zur Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Ordnung und des 
Gemeinwohls. 
Diesem Zwecke dient vor allem die Stärkung 
der Stellung des Kraalsvaters durch Bestrafung 
1) Scc. 271, 289. 
2) Agl. Scc. 278 bis 286, 288. 
3) Zur Ergänzung sei noch aus Sec. 286, 288 ver- 
wiesen. 
") Ugl. Sec. 268, 270, 291. 
  
solcher Kraalsleute, die seiner Autorität trotzen, und 
die Fernhaltung verdächtiger Personen von den 
Kraalen durch Bestrafung von Personen, die sich 
entgegen dem Verbot in einem Kraal aufhalten oder 
zwischen Sonnenuntergang und -aufgang im Kraals- 
gebiet ohne Berechtigung herumwandern. Es wird 
ferner das Tragen von Assagaien und anderen tod- 
lichen Waffen bei nicht beamteten Eingeborenen und 
jedes Verhalten bestraft, was einen Friedensbruch 
befürchten läßt. In diesen Zusammenhang dürfte 
auch das Verbot des Verkaufs oder des Vorrätig- 
haltens eines berauschenden Eingeborenengetränkes, 
genannt Isitiymiana, zu erwähnen sein. 1) 
Die Verantwortung des Kraalsvaters für ge- 
setzmäßiges Verhalten seiner Gemeinde wird dadurch 
erhöht, daß er sich strafbar macht, wenn er zuläßt, 
daß gestohlenes Vieh in seinem Kraal geschlachtet 
wird. Endlich wird es jedem Eingeborenen zur 
Pflicht gemacht, seine Nachbarn zu warnen, wenn 
er eine Seuche unter seinem Vieh vermutet, und 
wird jeder bestraft, der die Verbreitung ansteckender 
Krankheiten unter Mensch oder Vieh böswillig zu- 
läßt oder herbeiführt.) 
5. Strafbestimmungen zur Aufrecht- 
erhaltung der Autorität des Oberhäuptlings 
und der Regierung. 
Der Code bestraft jeden Häuptling, der einer 
Anordnung des Oberhäuptlings nicht prompt nach- 
kommt oder ohne dessen Erlaubnis Männer seines 
Stammes militärisch organisiert oder eine Versamm- 
lung Bewaffneter beruft.)) 
Des weiteren läßt der Code den Beamten der 
Exekutive und Justiz einen Schutz gegen Widerstand 
oder Behinderung bei Absübung ihrer Amtstätigkeit 
zuteil werden.") 
Als Strafen für die im Code behandelten Delikte 
können Geldstrafen bis zu zehn Pfund, Freiheits- 
strafen bis zu sechs Monaten mit oder ohne Zwangs- 
arbeit und Prügelstrafe bis zu 15 Hieben einzeln 
oder nach dem Ermessen des Gerichts auch kumu- 
lativ verhängt werden.) 
Vierter Abschnitt. 
FSululand. 
Zululand wird seit 1898 als Provinz Natals 
verwaltet, die Gesetze dieser Kolonie sind aber nur 
ganz allmählich und vorsichtig auf das Land über- 
tragen, erst der „Zululand laws act 19034“ bringt 
eine größere Vereinheitlichung des Rechts. Das 
  
1) Hierzu vgl. auch act 27 af 1905. 
2) Sec. 273 bis 276. 287, 290, 292 bis 295. 
3) Vgl. dazu act. 47 of 1903. 
4) Sec. 260 bids 2607. 
5) Vgl. act. 8 of 1897. 
Delikten 
Sec. 284. 
Bei den unter 2. genannten 
ist die Prügelstrafe ausgeschlossen. Code
	        
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