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tigung des Bezirksbeamten, Frauen und Mädchen,
die in Verfolgung eines liederlichen Lebenswandels
außerhalb ihres Kraals gefunden werden, in ihren
Kraal zurückschaffen zu lassen. Jeder Widerstand
gegen eine solche Anordnung des Bezirksbeamten
oder eine Wiederaufnahme solcher Lebensführung
wird mit Kerker bestraft.1)
2. Strafbestimmungen zur Unterstützung
von Anordnungen des Code auf dem Ge-
biete des Familienrechts.2)
In diesen Abschnitt gehört die bereits erwähnte
Anordnung einer Strafe bei Annahme oder Forderung
eines übermäßigen Lobolos, sowie die wichtige Be-
stimmung, daß jeder sich strafbar macht, der eine
Frau zwingt, wider ihren Willen zu heiraten.
Außerdem sind hier die Bestimmungen zu erwähnen,
nach denen ein Kraalsvater oder Vormund bestraft
wird, der eine Eheschließung zuläßt ohne Zuziehung
des beamteten Zeugen oder den Cheschließungsakt
fortsetzt, obwohl der beamtete Zeuge die Aussetzung
der Zeremonie angeordnet hat. Auch die Unter-
lassung der Anmeldung einer Eheschließung zur Ein-
tragung in das Heiratsregister seitens des beamteten
Zeugen und des Ehemannes sowie jede andere
Pflichtverletzung seitens des beamteten Zeugen sind
hier als strafbare Handlungen zu verzeichnen.)
Zur Würdigung des Zweckes dieser Bestim-
mungen wird an das oben unter 3e Gesagte
erinnert.
3. Strafbestimmungen gegen die Zauberei.
Den Gefahren des Zaubereiunwesens, das bei
den Eingeborenen einen bedenklichen Umfang ange-
nommen hatte, sucht der Gesetzgeber im Code durch
verschiedene Strafbestimmungen zu stenern. Er
bestraft nicht nur denjenigen, der seine vermeintlichen
Zauberkünste in der Absicht, Dritten zu schaden,
zur Anwendung bringt, sondern schon jeden, der in
gewinnsüchtiger Absicht seine Kenntnisse von Zauber-
künsten und Zaubermitteln anpreist.
Der Code stellt außerdem noch solche Personen
unter Strafe, die als Wahrsager, Regen= oder Ge-
witter-Doktoren praktizieren, und Leute, die deren
Hilfe in Anspruch nehmen, sowie Personen, die
Liebestrank feilhalten oder einem Dritten solchen
Trank beibringen.)
4. Strafbestimmungen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und des
Gemeinwohls.
Diesem Zwecke dient vor allem die Stärkung
der Stellung des Kraalsvaters durch Bestrafung
1) Scc. 271, 289.
2) Agl. Scc. 278 bis 286, 288.
3) Zur Ergänzung sei noch aus Sec. 286, 288 ver-
wiesen.
") Ugl. Sec. 268, 270, 291.
solcher Kraalsleute, die seiner Autorität trotzen, und
die Fernhaltung verdächtiger Personen von den
Kraalen durch Bestrafung von Personen, die sich
entgegen dem Verbot in einem Kraal aufhalten oder
zwischen Sonnenuntergang und -aufgang im Kraals-
gebiet ohne Berechtigung herumwandern. Es wird
ferner das Tragen von Assagaien und anderen tod-
lichen Waffen bei nicht beamteten Eingeborenen und
jedes Verhalten bestraft, was einen Friedensbruch
befürchten läßt. In diesen Zusammenhang dürfte
auch das Verbot des Verkaufs oder des Vorrätig-
haltens eines berauschenden Eingeborenengetränkes,
genannt Isitiymiana, zu erwähnen sein. 1)
Die Verantwortung des Kraalsvaters für ge-
setzmäßiges Verhalten seiner Gemeinde wird dadurch
erhöht, daß er sich strafbar macht, wenn er zuläßt,
daß gestohlenes Vieh in seinem Kraal geschlachtet
wird. Endlich wird es jedem Eingeborenen zur
Pflicht gemacht, seine Nachbarn zu warnen, wenn
er eine Seuche unter seinem Vieh vermutet, und
wird jeder bestraft, der die Verbreitung ansteckender
Krankheiten unter Mensch oder Vieh böswillig zu-
läßt oder herbeiführt.)
5. Strafbestimmungen zur Aufrecht-
erhaltung der Autorität des Oberhäuptlings
und der Regierung.
Der Code bestraft jeden Häuptling, der einer
Anordnung des Oberhäuptlings nicht prompt nach-
kommt oder ohne dessen Erlaubnis Männer seines
Stammes militärisch organisiert oder eine Versamm-
lung Bewaffneter beruft.))
Des weiteren läßt der Code den Beamten der
Exekutive und Justiz einen Schutz gegen Widerstand
oder Behinderung bei Absübung ihrer Amtstätigkeit
zuteil werden.")
Als Strafen für die im Code behandelten Delikte
können Geldstrafen bis zu zehn Pfund, Freiheits-
strafen bis zu sechs Monaten mit oder ohne Zwangs-
arbeit und Prügelstrafe bis zu 15 Hieben einzeln
oder nach dem Ermessen des Gerichts auch kumu-
lativ verhängt werden.)
Vierter Abschnitt.
FSululand.
Zululand wird seit 1898 als Provinz Natals
verwaltet, die Gesetze dieser Kolonie sind aber nur
ganz allmählich und vorsichtig auf das Land über-
tragen, erst der „Zululand laws act 19034“ bringt
eine größere Vereinheitlichung des Rechts. Das
1) Hierzu vgl. auch act 27 af 1905.
2) Sec. 273 bis 276. 287, 290, 292 bis 295.
3) Vgl. dazu act. 47 of 1903.
4) Sec. 260 bids 2607.
5) Vgl. act. 8 of 1897.
Delikten
Sec. 284.
Bei den unter 2. genannten
ist die Prügelstrafe ausgeschlossen. Code