W 760 e
Zollquittungen drei Viertel des gezahlten Ein-
fuhrzolls rückvergütet.
2. Behandlung der Durchfuhrgüter.
Für Durchfuhrgüter find dieselben Lager-,
Kai= usw. Gelder wie für gewöhnliche Einfuhr-
güter zu zahlen, dazu eine Abgabe von 4 Annas
(etwa 34 Pf.) für das Packstück zur Deckung der
Zollverwaltungskosten.
Die Durchfuhrgüter werden bei der Eintritts-
stelle amtlich versiegelt oder plombiert.
Über Durchfuhrgüter muß bei der Einfuhr
ein Manifest in doppelter Ausfertigung ausgefertigt
werden, das genaue Angaben über Art, Gewicht,
Verpackung usw. und die beabsichtigte Ausfuhr-
stelle enthält.
Das eine der Durchfuhrmanifeste gilt als
Ausweis für den Einführer und dient bei der
Ausfuhr zur Kontrolle und als Grundlage zur
Berechnung des rückzuvergütenden Zollbetrages.
3. Ausfuhrzölle.
Auf Durchfuhrgüter wird kein Ausfuhrzoll ge-
zahlt. Elfenbein, das nicht als Durchfuhrgut
durch das Schutzgebiet durchgeführt wird, unter-
liegt dem Einfuhr= und Ausfuhrzolle.
Bei Gummi und Häuten, die aus Deutsch-
Ostafrika und Belgisch-Kongo stammen und nicht
als Durchfuhrgut in das Schutzgebiet eingeführt
find, wird bei der Ausfuhr der Betrag des ge-
zahlten Einfuhrzolls auf den Ausfuhrzoll an-
gerechnet.
Ein Nachlaß des Ausfuhrzolls für Güter, die
nicht zur Durchfuhr eingeführt sind und später
ausgeführt werden, findet nicht statt.
—
Einfuhr von Pflanzen nach Transvaal.
Durch Bekanntmachung der Regierung (Nr. 576
vom Jahre 1909) vom 26. Mai 1909 sind in
Abänderung der Verordnung Nr. 16 vom Jahre
1904 zur Verhütung der Einschleppung von
Insektenplagen und Pflanzenkrankheiten für Trans-
vaal neue Vorschriften erlassen worden.
(The Board of Trade Journal.)
Gewährung von Vorzugszöllen Fwischen dem Süd-
afrikanischen Sollverein und NMeuseelaond.
Nach einer in der Cape Government Gazette
vom 18. Mai 1909 veröffentlichten Bekannt-
machung hat das zwischen dem Südafrikanischen
Zollverein und Neiseeland bestehende Abkommen,
betr. gegenseitige Gewährung von Vorzugs-
zöllen,)) eine Abänderung erfahren.
Nach den bisherigen Bestimmungen war der
Zollsatz für neuseeländische Erzeugnisse bei der
Einfuhr nach Südafrika für bestimmt aufgeführte
Waren, wie Tabak, Zucker, Wein, Mais usw.,
ziffermäßig festgesetzt, während allen übrigen Er-
zeugnissen, mit Ausnahme von Spirituosen, ein
Zollnachlaß von mindestens 25 v. H. des tarif-
mäßigen Zolles gewährt wurde.
Nach dem neuen Abkommen bleiben die Zoll-
sätze für die bestimmt bezeichneten Erzeugnisse
bestehen, dagegen ist der Zollnachlaß für alle
nicht besonders aufgeführten Waren unter Aus-
schluß der Spirituosen auf 3 v. H. vom Werte
abgeändert worden. Diese Festsetzungen ent-
sprechen dem gegenwärtig Großbritannien ge-
währten Zollnachlasse.
Vermischtes.
Gründung eines Mädchenheims in Keetmanshoop.
Wir werden um Abdruck des nachstehenden
Aufrufs ersucht, dem wir besten Erfolg wünschen:
Der Frauenbund der Deutschen Kolo-=
nialgesellschaft, der es sich zur Aufgabe gemacht
hat, an der Erhaltung und Erstarkung des Deutsch-
tums in unseren mit so schweren Opfern erwor-
benen Kolonien mitzuarbeiten, weiß sich mit allen
Freunden von Südwestafrika in der Erkenntnis
einig, daß das Anwachsen seiner Mischlings-
bevölkerung eine große Gefahr für das Land
bedeutet, der es mit aller Kraft entgegenzuwirken
gilt. Darum erbittet der Frauenbund den Bei-
stand der national gesinnten Kreise unseres Volkes
für ein Werk, das nach dem Urteil von Kennern
der lokalen Verhältnisse gegen die zunehmende
Verburung des Südens, die zahlenmäßig nach-
weisbar ist, ein Bollwerk werden soll.
Der im mittleren Teil des Schutzgebietes mit
großem Erfolg beschrittene Weg, deutsche Mädchen
durch Beihilfe der Kolonialgesellschaft in die
Familien zu entsenden, ist im Süden wenig an-
gängig, da dort die Zahl der Farmer noch gering
ist, die Mädchen aufnehmen können. Der Frauen-
bund will daher durch die Begründung eines
Mädchenheims im Keetmanshooper Bezirk
im Süden des Schutzgebietes einen Stützpunkt für
das Deutschtum schaffen, von dem aus Zucht und
Sitte, deutsches Wesen und deutsche Art in das
Land hineingetragen werden. Es soll eine Arbeits-
zentrale für deutsche Mädchen sein und soll die
spätere Farmersfrau ausbilden, die für die Be-
dürfnisse des Landes erzogen wird. Nach dem
Urteil von Sachverständigen würde dieses Heim
durch Waschen, Plätten, landwirtschaftlichen Betrieb
*) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1907. S. 221 f.