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Bekanntmachung vom 18. Juni 1909 treten mit
Genehmigung des Gouverneurs vom 1. Januar
1910 ab an Stelle des in der Zollverordnung
der Kolonie im Muster F gegebenen Musters
neue Anmeldungsscheine für die Wareneinfuhr.
Die Einführer von Waren haben in den neuen
Vordrucken an Stelle des Hafens oder Platzes,
von wo aus die Waren nach Nigeria eingeführt
werden, das Land anzugeben, woher die Waren
stammen. (The Board of Trade Journal.)
—..
Jollfreie Einfuhr von Wein aus frischen Trauben
von Tunis nach Frankreich.
Durch Verordnung vom 10. August d. Is.
hat die französische Regierung die Menge Wein
aus frischen Trauben, welche auf Grund des Ge-
setzes vom 19. Juli 1890 in der Zeit vom
1. August 1909 bis zum 31. Juli 1910 aus
Tunis nach Frankreich zollfrei eingeführt werden
darf, auf 200 000 hl festgesetzt.
(Journal officiel de la République Française.)
Kngola.
Zölle und Steuern für geistige Getränke.
Verbot der Einfuhr von Maschinen und
Apparaten zum Brennen von Weingeist
und Branntwein.
Laut Dekrets vom 26. Juni d. Js. ist wäh-
rend des Rechnungsjahres 1909/10 die unmittel-
bare Erhebung der Alkoholsteuer durch den Staat
verfügt worden.
Für in Angola hergestellten Alkohol und
Branntwein, der über die Zollämter eingeführt
wird, ist der volle im Dekret vom 23. Novem-
ber 1907 festgesetzte Betrag zu entrichten.
Für den übrigen Alkohol und Branntwein
soll die Erhebung der Steuer gemäß dem Regle-
ment vom 23. Dezember 1901, das entsprechend
geändert ist, durch Avenca (Pauschquantum) er-
folgen, wenn eine unmittelbare Besteuerung nicht
möglich ist. Die Überwachung erfolgt durch die
Kassenverwalter der Kreisämter.
Die Einfuhr von Maschinen und Apparaten
zum Brennen von Alkohol und Branntwein ist
verboten.
LTigxenzsgebühren für Handlungsreisende — Behand-
lung ihrer Warenmuster ufw. — in Natal.
Nach den zur Zeit für die Behandlung der
Handlungsreisenden in Natal bestehenden Vor-
schriften hat jeder Handlungsreisende, der Be-
stellungen aufsucht, eine jährliche Lizenzgebühr
von 10 Pfd. Sterl. zu entrichten. Jede Lizenz
läuft am 31. Dezember ab. Für Lizenzen, die
nach dem 30. Juni gelöst sind, werden nur /
des Betrages für die Jahreslizenz erhoben.
Auf der staatlichen Eisenbahn in Natal werden
Handlungsreisenden gegen Vorlegung von Legi-
timationen auf jede Fahrkarte 200 Pfund Frei-
gepäck gewährt, das ist doppelt soviel wie das
anderen Reisenden gewährte Freigepäck. Für
alles über dieses Gewicht hinausgehende Gepäck
der Handlungsreisenden kommen nur die halben
Stückgutsätze in Anwendung. Bedingung für diese
Vergünstigungen ist, daß das Gepäck aus per-
sönlichen Effekten oder aus Mustern besteht, die
nur zum Vorlegen und nicht zum Verkauf be-
stimmt sind. Eingeführte Muster werden wie zum
Verbrauche bestimmte Waren behandelt und müssen
verzollt werden, indessen werden einmal beim
Eingang in irgend eine Kolonie oder ein Gebiet
des Südafrikanischen Zollvereins verzollte Muster
gegen Vorlegung geeigneter Ausweise, worin sie
so genau bezeichnet sind, daß ihre Nämlichkeit
leicht festgestellt werden kann, in allen anderen
Kolonien, also auch in Natal, zolfrei eingelassen.
Bei der Wiederausfuhr der Muster kann der ge-
zahlte Zoll zurückerstattet werden.
(Daily Consular and Trade Reports, Washington D. C.).
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Vermischtes.
* Die Honzession der Lobitobahn,
über die an dieser Stelle bereits früher einiges
mitgeteilt wurde (vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 613),
ist durch königliches Dekret vom 1. Juli d. Js.
in der Weise geändert worden, daß nunmehr
betriebsfertig zu eröffnen sind:
Die Teilstrecke von Kilometer 0 bis Kilo-
meter 320 bis zum 31. Dezember 1910;
weitere 200 km binnen drei Jahren nach
dem 1. Januar 1911;
in jedem Jahre nach dem 1. Januar 1914
mindestens 100 km bis zur Erreichung der Ost-
grenze der Kolonie.
Mehrleistungen in einem Zeitraume werden
auf die folgenden Jahre in Anrechnung gebracht.