Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G. 873 20 
Bekanntmachung vom 18. Juni 1909 treten mit 
Genehmigung des Gouverneurs vom 1. Januar 
1910 ab an Stelle des in der Zollverordnung 
der Kolonie im Muster F gegebenen Musters 
neue Anmeldungsscheine für die Wareneinfuhr. 
Die Einführer von Waren haben in den neuen 
Vordrucken an Stelle des Hafens oder Platzes, 
von wo aus die Waren nach Nigeria eingeführt 
werden, das Land anzugeben, woher die Waren 
stammen. (The Board of Trade Journal.) 
—.. 
Jollfreie Einfuhr von Wein aus frischen Trauben 
von Tunis nach Frankreich. 
Durch Verordnung vom 10. August d. Is. 
hat die französische Regierung die Menge Wein 
aus frischen Trauben, welche auf Grund des Ge- 
setzes vom 19. Juli 1890 in der Zeit vom 
1. August 1909 bis zum 31. Juli 1910 aus 
Tunis nach Frankreich zollfrei eingeführt werden 
darf, auf 200 000 hl festgesetzt. 
(Journal officiel de la République Française.) 
Kngola. 
Zölle und Steuern für geistige Getränke. 
Verbot der Einfuhr von Maschinen und 
Apparaten zum Brennen von Weingeist 
und Branntwein. 
Laut Dekrets vom 26. Juni d. Js. ist wäh- 
rend des Rechnungsjahres 1909/10 die unmittel- 
bare Erhebung der Alkoholsteuer durch den Staat 
verfügt worden. 
Für in Angola hergestellten Alkohol und 
Branntwein, der über die Zollämter eingeführt 
wird, ist der volle im Dekret vom 23. Novem- 
ber 1907 festgesetzte Betrag zu entrichten. 
Für den übrigen Alkohol und Branntwein 
soll die Erhebung der Steuer gemäß dem Regle- 
ment vom 23. Dezember 1901, das entsprechend 
  
geändert ist, durch Avenca (Pauschquantum) er- 
folgen, wenn eine unmittelbare Besteuerung nicht 
möglich ist. Die Überwachung erfolgt durch die 
Kassenverwalter der Kreisämter. 
Die Einfuhr von Maschinen und Apparaten 
zum Brennen von Alkohol und Branntwein ist 
verboten. 
LTigxenzsgebühren für Handlungsreisende — Behand- 
lung ihrer Warenmuster ufw. — in Natal. 
Nach den zur Zeit für die Behandlung der 
Handlungsreisenden in Natal bestehenden Vor- 
schriften hat jeder Handlungsreisende, der Be- 
stellungen aufsucht, eine jährliche Lizenzgebühr 
von 10 Pfd. Sterl. zu entrichten. Jede Lizenz 
läuft am 31. Dezember ab. Für Lizenzen, die 
nach dem 30. Juni gelöst sind, werden nur / 
des Betrages für die Jahreslizenz erhoben. 
Auf der staatlichen Eisenbahn in Natal werden 
Handlungsreisenden gegen Vorlegung von Legi- 
timationen auf jede Fahrkarte 200 Pfund Frei- 
gepäck gewährt, das ist doppelt soviel wie das 
anderen Reisenden gewährte Freigepäck. Für 
alles über dieses Gewicht hinausgehende Gepäck 
der Handlungsreisenden kommen nur die halben 
Stückgutsätze in Anwendung. Bedingung für diese 
Vergünstigungen ist, daß das Gepäck aus per- 
sönlichen Effekten oder aus Mustern besteht, die 
nur zum Vorlegen und nicht zum Verkauf be- 
stimmt sind. Eingeführte Muster werden wie zum 
Verbrauche bestimmte Waren behandelt und müssen 
verzollt werden, indessen werden einmal beim 
Eingang in irgend eine Kolonie oder ein Gebiet 
des Südafrikanischen Zollvereins verzollte Muster 
gegen Vorlegung geeigneter Ausweise, worin sie 
so genau bezeichnet sind, daß ihre Nämlichkeit 
leicht festgestellt werden kann, in allen anderen 
Kolonien, also auch in Natal, zolfrei eingelassen. 
Bei der Wiederausfuhr der Muster kann der ge- 
zahlte Zoll zurückerstattet werden. 
(Daily Consular and Trade Reports, Washington D. C.). 
  
  
— — 
  
  
  
  
— 
— —— — 
Vermischtes. 
* Die Honzession der Lobitobahn, 
über die an dieser Stelle bereits früher einiges 
mitgeteilt wurde (vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 613), 
ist durch königliches Dekret vom 1. Juli d. Js. 
in der Weise geändert worden, daß nunmehr 
betriebsfertig zu eröffnen sind: 
Die Teilstrecke von Kilometer 0 bis Kilo- 
meter 320 bis zum 31. Dezember 1910; 
  
weitere 200 km binnen drei Jahren nach 
dem 1. Januar 1911; 
in jedem Jahre nach dem 1. Januar 1914 
mindestens 100 km bis zur Erreichung der Ost- 
grenze der Kolonie. 
Mehrleistungen in einem Zeitraume werden 
auf die folgenden Jahre in Anrechnung gebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.