Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

G 961 ie0.# 
Rechnungsjahres erteilt werden, ist die volle Jahresgebühr, für solche, die nach dem 1. Oktober er- 
teilt werden, die Hälfte zu entrichten. 
Im Falle der Untersagung gemäß § 7 sowie bei Aufgabe der Konzession findet eine Rück- 
zahlung der bereits gezahlten Gebühren nicht statt. 
§ 11. Bei Aushändigung des Erlaubnisscheines ist der zuständigen Lokalverwaltungs- 
behörde für je eine Geschäftsstelle ein weißes Schild von 50 cm Breite und 60 cm Länge ein- 
zureichen. Dieses Schild wird sodann mit dem Reichsadler und folgender Aufschrift in Schwarz- 
druck versehen: im Falle des § 4 Nr. 1 „volle Konzession“, im Falle des § 4 Nr. 2 „Wirtschafts- 
Konzession“. 
Dieses Schild ist an jeder Geschäftsstelle äußerlich sichtbar und lesbar anzubringen. 
Beim Erlöschen der Konzession ist das Schild unverzüglich zu entfernen. 
Für jede Erneuerung des Schilderaufdrucks ist eine Gebühr von 3“ zu entrichten. 
§ 12. Der Vertrieb geistiger Getränke jeder Art im Wege des Wanderhandels ist verboten. 
§ 13. Es ist verboten, in den Geschäftsstellen Glücksspiele abzuhalten oder geistige Ge- 
tränke an Betrunkene abzugeben. 
§* 14. Die Leiter der Lokalverwaltung und die von ihnen beauftragten Beamten sind 
befugt, jederzeit die Geschäftsstellen zu besichtigen. Die Besichtigung der von Nichteingeborenen ge- 
leiteten Geschäftsstellen darf nur durch Nichteingeborene erfolgen. 
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen den § 1 Absatz 1 und 2 werden an Nichteingeborenen 
mit Geldstrafe bis 200 /¼ und bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit Geldstrafe bis zu 10 000 , 
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Auch kann auf Einziehung der 
entgegen den Vorschriften des § 1 eingeführten geistigen Getränke erkannt werden, ohne Unterschied, 
ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 16. Wer gewerbsmäßig ohne die vorgeschriebene Erlaubnis geistige Getränke veräußert, 
ausschänkt oder sonstwie vertreibt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 ¼, im Unvermögensfalle mit 
Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
Auch ist das Einfache der insgesamt hinterzogenen Gebühr nachzuentrichten. 
§ 17. Wird ein Kleinhandel mit geistigen Getränken oder deren gewerbsmäßiger Ausschank 
ohne vorherige Erlaubnis eröffnet oder nach Untersagung gemäß § 7 fortgesetzt, so kann neben der 
Strafe des § 16 die Einziehung sämtlicher bei dem Täter vorgefundenen Spirituosen ausgesprochen 
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 18. Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung, 
soweit nicht die §§ 285 und 360 Ziff. 14 des Reichsstrafgesetzbuches und die §§ 15, 16 und 17 
dieser Verordnung ein anderes bestimmen, mit Geldstrafen bis zu 200 1% im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu drei Wochen bestraft. 
§ 19. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung seitens Ein- 
geborener finden ihnen gegenüber diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die 
Strafrechtspflege gegenüber Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. 
Mit diesem Tagertreten außer Kraft: 
1. Die Verordnung betreffend den Kleinhandel mit geistigen Getränken und deren Aus- 
schank in Kamerun vom 20. Dezember 1900. 
2. Die Verordnung wegen Abänderung der vorgenannten Verordnung vom 4. No- 
vember 1904. 
3. Die Verordnung vom 27. März 1907 wegen Aufhebung der Verordnung vom 
20. Juli 1885, betreffend die Einführung einer Abgabe auf den Handel mit 
Spirituosen im Kamerungebiet, und wegen Abänderung der Verordnung vom 20. De- 
zember 1900. 
4. Die Verordnung betreffend das Verbot der Abgabe von Spirituosen an Eingeborene 
im Djah-Gebiete vom 21. September 1901. 
§ 21. Unberührt bleibt die Verordnung, betreffend die Verabfolgung von geistigen Ge- 
tränken an die farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe und Polizeitruppe vom 21. Märg 
1907. (Deutsches Kol. Bl. 1907, S. 556.) 
Buca, den 30. September 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V. Hanson.
	        
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