Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet ver- 
ordnet, was folgt: 
§ 1. Der § 7 der Ausführungsbestimmungen vom 23. Mai 1903 (Kol. Bl. 1903, S. 357) 
wird aufsgehoben und an seine Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen: 
I. Für Arbeiten der Landesvermessung von Deutsch-Südwestafrika werden nachfolgende Ge- 
bühren erhoben: 
A. Gebühren für Feldarbeiten: 
Dieselben betragen bei der Ausführung der Vermessung durch Vermessungsbeamte des 
Gouvernements: 
1. bei Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften, neben Zugrundelegung einer 
Grundtaxe von 20 , für jedes angefangene Quadratmeter 1 Pfennig, 
2. bei Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften, die hauptsächlich einem 
landwirtschaftlichen Betriebe dienen (sogenannte Heimstätten, Kleinsiedlungen usw.), 
neben Zugrundelegung einer Grundtaxe von 40 ¼, für jedes angefangene 
Hektar 5 .4, 
3. bei Farben, neben Zugrundelegung einer Grundtaxe von 100 ., für jedes 
angefangene Hektar 10 Pfennig. 
4. Bei Teilungen werden nur die Trennstücke berechnet, während die Reststücke 
außer Ansatz bleiben. 
5. Bei allen anderen Feldarbeiten, wie z. B. Grenzherstellungen, Grenzanweisungen, 
Nivellements usw., werden die Selbstkosten berechnet. 
B. Gebühren für Bureau-Arbeiten: 
Dieselben betragen: 
1. Für Flurkartenauszüge: 
a) in der Größe von ½ Bogen 5 7, 
b)j)j ¼ 10 
*ri - - - 2 ½ - 20 
d) - - - 2- 1/1 - 40 
2. Bei allen anderen Bureau-Arbeiten, wie z. B. Ergänzungskarten, Kopien, Ab- 
schriften der Vermessungsunterlagen usw., werden die Selbstkosten berechnet mit 
einem Mindestsatz von 5. . 
3. Die Kosten für Druckarbeiten werden wie zu B 2 berechnet. 
II. Die Kosten und Gebühren hat der Antragsteller zu tragen. 
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1910 mit der Maßgabe in Kraft, daß die 
bis zu diesem Termin verkauften Grundstücke hinsichtlich der Berechnung der Gebühren unter die 
frühere Bestimmung fallen. 
Windhuk, den 20. November 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Schuckmann. 
  
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbänderung des Solltarifes B. 
Vom 1. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 wird nach erfolgter Ge- 
nehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt: 
Die laufende Nummer 25 des Zolltarifes B erhält den Wortlaut: „Stacheldraht, glatter 
Eiendraht und Drahtgeflecht aus Eisendraht." 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Bekanntwerdens auf den einzelnen Zoll- 
siellen in Kraft. 
Daressalam, den 1. Dezember 1909. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Freiherr von Rechenberg.
	        
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