Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  77.  1916.  437

Angebote  derartiger  Mengen  sind  an  die  von  den  beiden  vorgenannten  Gesellschaften  gemeinschaftlich
  gebildete  Lumpen-Verwertungs-Zentrale,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße
  1—6,  zu  richten.

Angebote  unter  30  000  kg  der  beschlagnahmten  Gegenstände  werden  von  der
Lumpen-Verwertungs-Zentrale  nur  entgegengenommen,  wenn  nachweislich  ein  beauftragter
  Sortierbetrieb  den  Ankauf  der  angebotenen  Gegenstände  abgelehnt  hat.

An  Verarbeiter  dürfen  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
ausschließlich  von  der  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft  oder  der  Aktiengesellschaft
zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  veräußert  oder  geliefert  werden.

Die  Veräußerung  oder  Lieferung  ist  nur  zulässig,  wenn  die  in  der  Bekanntmachung
  W.  IV.  950/4.  16.  K.R.A.,  betreffend  Höchstpreise  getroffenen  Anordnungen,
nicht  überschritten  werden.

8  6.

Verarbeitungserlaubnis.
Trot  der  Beschlagnahme  ist  die  Weiterverarbeitung  der  Gegenstände  erlaubt,
die  sich  bei  Inkraftreten  dieser  Bekanntmachung  bereits  in  einem  Vorbereitungsverfahren
  befanden.
Ferner  dürfen  verarbeiten:

a)  Betriebe,  die  Lumpen  oder  Stoffabfälle  zu  Spinnstoffen  verarbeiten,  10
v.  H.  ihrer  bei  Inkrafttreten  d  eser  Bekanntmachung  vorhandeney  Vorräte;
in  keinem  Falle  jedoch  mehr  als  10  000  kg.  In  diese  Menge  sind  diejenigen
Gegenstände  einzurechnen,  welche  sich  bei  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung
bereits  in  einem  Vorbereitungsverfahren  befanden;

b)  Seilereien  und  Seilfabriken  die  bei  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung
vorhandenen  und  nach  dem  Inkrafttreten  anfallenden  Abfallstücke  der
Seilerwarenherstellung;  »

c)  alle  übrigen  Lumpen  oder  Stoffabfälle  verarbeitenden  Betriebe  (Papier—-,
Pappenfabriken  usw.)  von  den  vorhandenen  Beständen  eine  Menge,  die
einem  Drittel  der  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1916  bis  zum  31.  März
1916  im  eigenen  Betriebe  verarbeiteten  beschlagnahmten  Gegenstände  entspricht,
  außerdem  diejenigen  Gegenstände,  welche  sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  bereits  in  einem  Vorbereitungsverfahren  befanden.  Von  der  Vorbereitungserlaubnis
  ausgeschlossen  sind  in  jedem  Falle  die  in  der  Preistafel
  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue
Stoffabfälle  aller  Art  Nr.  W.  IV.  950/4.  16.  A.  unter  Klasse  M
genannten  Nummern  120,  131,  unter  Klasse  N  genannten  Nummern  139
und  140

Im  übrigen  ist  eine  Verarbeitung  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen
Gegenstände  (&  1)  nur  erlaubt  mit  Zustimmung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.  Anträge  sind  durch  Vermittlung  der  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft,
  Berlin  SW  48,  Verl.  Hedemannstraße  1—6,  bzw.  der
Wtiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen,  Berlin  W.,  Bellevuestraße  12  a,
vorzulegen.