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Verkehrshindernisse wie Menschenansammlungen, umgefallene Bäume, Steine usw. auf öffentlichen
BWegen u. dgl.) durch unmittelbares Eingreifen zu beseitigen sowie die Entstehung solcher Zustände
zu hindern.
Vgl. auch die Anlage II.
§ 6. (Zu § 17 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Damit die durch die Polizeiverfügungen betroffenen Personen nicht im Ungewissen darüber
bleiben, daß es sich um solche Verfügungen, im Gegensatze zu anderen Verfügungen obrigkeitlicher
Art (§ 3 Nr. 3 dieser Bestimmungen) handelt, und daß deshalb die Beschwerde binnen der in Nr.-1
bestimmten Frist zu erheben ist, wird hier wiederholt unter Hinweis auf § 3 Nr. 2 dieser Be-
stimmungen den Dienststellen zur Pflicht gemacht, die Polizeiverfügungen stets ausdrücklich als solche
zu bezeichnen.
2. Die Vorlage der Beschwerden an den Gouverneur hat mit einem Begleitbericht — in
der Regel unter Beifügung der Akten — zu erfolgen.
§ 7. (Zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung.)
Zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen sind innerhalb ihres Verwaltungsbezirks die
Bezirksamtmänner und bei ihrer Verhinderung ihre vom Gouverneur ausdrücklich als solche bestimmten
Vertreter mit der Einschränkung ermächtigt, daß sie Geldstrafen bis zu 50 ./“¾ und Haft bis zu drei
Tagen sowie Einziehung festsetzen können. Die Haft darf das bezeichnete Strafmaß, auch wenn sie
an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, nicht übersteigen.
Des Erlasses einer polizeilichen Strafverfügung haben die Genannten sich zu enthalten, wenn
sie die Anwendung eines ihre Ermächtigung überschreitenden Strafmaßes für angezeigt erachten,
wenn sie in Erfahrung bringen, daß bereits Schritte zur gerichtlichen Verfolgung einer Übertretung
getan sind und wenn sie ein persönliches Interesse an dem Ausgang der Sache haben.
2. Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter von zwölf bis achtzehn
Jahren zulässig. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 56 und 57 des Reichsstrafgesetzbuches zu
beachten. Ist gegen eine solche Person eine Strafverfügung erlassen worden, so ist zum Antrag auf
gerichtliche Entscheidung auch ihr gesetzlicher Vertreter befugt (Strafprozeßordnung § 340).
3. Gegen aktive Militärpersonen dürfen polizeiliche Strafverfügungen nur wegen solcher
Übertretungen ergehen, zu deren Aburteilung im gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte zu-
ständig sind (ogl. § 2 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, Reichs-Gesetzbl.
Seite 1189). Eine Festsetzung von Haft findet nicht statt (vgl. § 8 Nr. 2 dieser Bestimmungen).
4. Die polizeiliche Strafverfügung hat außer der Festsetzung der Strafe die strafbare
Landlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete Strafvorschrift und die Beweismittel sowie die
Angabe zu enthalten, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert werden soll.
Sie hat ferner die Eröffnung zu enthalten:
a) binnen welcher Frist (§ 23 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung bzw. Nr. 5 dieses
Paragraphen) der Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung antragen kann,
b) daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entweder bei der Dienststelle, welche die
polizeiliche Strafverfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Bezirksrichter an-
zubringen ist,
Tc) daß die polizeiliche Strafverfügung, falls innerhalb der Frist zu a ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt, vollstreckbar wird.
5. Als Anhalt für die Erlassung von Strafverfügungen und Strafbescheiden können die
Vordrucke VIII und IX in Anlage I dienen.
6. Wird bei dem Bezirksrichter auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist dem Antrag—
steller eine Bescheinigung darüber kostenfrei zu erteilen.
7. Die polizeilichen Strafverfügungen wegen Üübertretungen und die Strafbescheide sind in
die Strafliste (Vordruck X in Anlage I1) einzutragen.
§ 8. (Zu § 28 der Kaiserlichen Verordnung.)
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Dienststelle, welche die polizeiliche
Strafverfügung erlassen hat, nicht fristgerecht gestellt, auch die in § 7 Nr. 7 dieser Bestimmungen
vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
2. Wird gegen eine aktive Militärperson eine auf Geldstrafe oder Einziehung lautende
volizeiliche Strafverfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei der zuständigen Militärbehörde