Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 214 rdO 
Vordruck IV. Aufforderung zur Ausführung einer Oandlung unter Androhung einer Geldstrafe. 
(Nur zu verwenden, wenn die Ausführung der zu erzwingenden Handlung durch die Behörde oder 
durch einen Dritten nicht tunlich ist oder feststeht, daß der Verpflichtete die dadurch entstehenden Koften nicht 
kragen könnte.) . 
(Amtsbczeicl)nnng.) (Datum. 
Polizeiverfũgung. 
Sie werden hiermit aufgefordert, binnen einer Frist von 
von Zustellung") dieses Schreibens an gerechnet, 
Falls Sie binnen der genannten Frist dieser Aufforderung nicht vollständig nachkommen 
sollten, würde gegen Sie auf eine Geldstrafe von X erkannt werden. 
Gegen diese Polizeiverfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei 
der unterzeichneten Behörde innerhalb 2 Wochen, von Zustellung dieses Schreibens an gerechnet, 
anzubringen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
(Adresse.) 
(Unterschrift.) 
  
Vordruck V. Verbot ciner Oandlung unter Androhung einer Ungehorsamstrafec. 
(Amtobe zeichnung.) (Damm.) 
Dolizeiverfügung. 
Es wird Ihnen hiermit verboten, 
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot würde gegen Sie auf eine Geldstrafe 
von // erkannt werden. 
Gegen diese Polizeiverfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei 
der unterzeichneten Behörde innerhalb 2 Wochen, von Zustellung") dieses Schreibens an gerechnet, 
anzubringen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
(Adresse.) 
(Unterschrift.) 
  
Vordruck VI. Verfügung der Ausführung einer Handlung durch die Behörde oder einen Dritten 
auf Kosten des Verpflichteten. 
(Amtobe zeichnung.) (Datum.) 
Dolizeiverfügung. 
Durch formrichtig zugestellte Polizeiverfügung vom sind Sie auf- 
gefordert worden, binnen einer Frist von 
Da Sie binnen der genannten Frist dieser Aufforderung nicht — nicht vollständig — nach- 
gekommen sind, so wird hiermit verfügt, daß die Handlung — durch die Behörde selbst — im 
Auftrage der Behörde durch 
— auf Ihre Kosten ausgeführt wird. 
Die Kosten im vorläufig berechneten Betrag von “ haben Sie binnen 
Tagen, von Zustellung") dieser Verfügung an gerechnet, hierher einzusenden, widrigenfalls 
Zwangsvollstreckung gegen Sie erfolgen wird. 
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei der 
unterzeichneten Behörde innerhalb 2 Wochen, von Zustellung dieses Schreibens an gerechnet, an- 
zubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
(Ndresse.) 
(Unterschrift.) 
*) Vgl. Anmerkung ) zu Vordruck I.
	        
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