Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 215 20O 
Vordruck VII. Festsetzung einer Geldstrafe wegen Nichtausführung einer von der Behörde 
verlangten Handlung. — ibertretung eines von der Behörde erlassenen Verbots. 
mtsbezeichnung.) (Datum.) 
Nr. der Strafliste 19 
PDolizeiverfügung. 
Durch formrichtig zugestellte Polizeiverfügung vom sind Sie auf- 
gefordert worden, binnen einer Frist von 
ist Jhnen verboten worden“) 
Da Sie dieser Aufforderung binnen der genannten Frist nicht — nicht vollständig — nach- 
gekommen sind — da Sie dieses Verbot am übertreten haben —, 
wird gegen Sie eine bei der unterzeichneten Behörde zu erlegende Geldstrafe von .. 77 festgesetzt. 
Zugleich werden Sie aufgefordert — binnen einer Frist vun. 
von Zustellung“") dieses Schreibens an gerechnet, der Polizeiverfügung vom. . 
nachzukommen — das Verbot künftig zu beachten — widrigenfalls gegen Sie auf eine Geldstrafe 
von “¾ erkannt werden wird. 
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei der 
unterzeichneten Behörde innerhalb 2 Wochen, von der Zustellung“") dieses Schreibens an gerechnet, 
anzubringen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzte Geldstrafe wird 
vollstreckbar, falls innerhalb der vorgesehenen Frist keine Beschwerdeerhebung erfolgt. 
(Adresse.) 
(Unterschrift. ) 
  
Vordruck VIII. Polizeiliche Strafverfügung. 
Kaiserl. Bezürksamt. 
Nallerl. Station. (Datum.) 
Dolizeiliche Strafverfügung. 
Nr. der Strafliste 19 
(Name, Vorname und Beruf), wohnhaft 
in „ hat am in 
(genaue Bezeichnung des Tatbestandes der Ubertretung). 
Die Übertretung ist bewiesen durch 
Es wird deshalb gegen den Beschuldigten wegen 
(kurze Bezeichnung der begangenen Straftat) auf Grund des 
(Bezeichnung der Strafvorschrift) eine bei der unterzeichneten Behörde zu erlegende Geldstrafe von 
festgesetzt. 
Gegen diese Strafverfügung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Derselbe 
it binnen der Frist von zwei Wochen von der Zustellung"") dieser Verfügung an gerechnet, bei der 
unterzeichneten Behörde schriftlich oder mündlich oder bei dem zuständigen Bezirksrichter schriftlich 
oder zu Protokoll anzubringen. Die Strafverfügung wird vollstreckbar, falls ein solcher Antrag 
lunerhalb der vorgesehenen Frist nicht erfolgt. 
« (Unterschrift.) 
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. 
*) Vgl. Anmerkung ““) zu Vordruck I.
	        
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