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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung in Absatz 1 oder gegen die im Absatz 2 erwähnten
Bedingungen werden mit Geldstrafe bis zu 600 /4 oder mit Haft bis zu sechs Wochen, an Ein-
geborenen nach Maßgabe der Reichskanzlerverfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft.
Lome, den 10. Februar 1910.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. das Kreditgeben an
Eingeborene und den KRbschluß von Verträgen mit Eingeborenen.
Vom 14. Mai 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 506) und des § 1 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Ein-
richtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl.
S. 397) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea einschließlich des Inselgebietes der Karolinen,
Palau, Marianen und Marshall-Inseln mit Ermächtigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt)
verordnet, was folgt:
§ 1. Rechtsgeschäfte zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen, durch die eine Ver-
pflichtung des eingeborenen Teiles zu einer erst künftigen Leistung an Geld oder anderen beweglichen
Sachen begründet oder anerkannt werden soll, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch
die zuständige Behörde.
§ 2. Diese Genehmigung soll grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Auf
Antrag kann von der zuständigen Behörde erlaubt werden, daß Rechtsgeschäfte zwischen nichteingeborenen
Kaufleuten und Eingeborenen, die als Händler mit diesen in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
der im § 1 vorgeschriebenen Genehmigung nicht bedürfen. Die Erlaubnis ist für den Geschäfts-
verkehr mit jedem eingeborenen Händler besonders und schriftlich auf die Dauer eines Kalender-
jahres zu erteilen.
§ 3. Rechtsgeschäfte der in den § 1 und 2 Abs. 2 bezeichneten Art sind schriftlich und
in deutscher Sprache abzufassen. Dasselbe gilt von allen Verträgen mit Eingeborenen über bewegliche
Sachen, bei denen die dem eingeborenen Teil obliegende Leistung den Wert von 500 übersteigt.
Mündliche Nebenabreden sind nichtig.
§ 4. Die Urkunden über die in den §§ 1 und 2 erwähnten Rechtsgeschäfte sind von dem
nichteingeborenen Vertragschließenden der zuständigen Behörde in zweifacher Ausfertigung zur Ge-
nehmigung einzureichen. Im Falle der Genehmigung wird seitens der Behörde je ein mit dem
Genehmigungsvermerk versehenes Exemplar des Vertrages an die Vertragschließenden ausgehändigt.
§ 5. Als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung gilt die örtliche Verwaltungs-
behörde (Bezirksamt, Station), in deren Bezirk der eingeborene Vertragschließende seinen Wohnsitz hat.
§ 6. Rechtsgeschäfte, welche unter Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung geschlossen
worden sind, desgleichen Rechtsgeschäfte, durch welche diese Verordnung umgangen werden soll,
sind nichtig.
§ 7. Die in den Westkarolinen und Palau bei Erlaß dieser Verordnung bereits zu Recht
bestehenden Forderungen sind bei den zuständigen Behörden (§ 5) innerhalb einer von diesen zu
bestimmenden Frist anzumelden.
§ 8. Für jeden gemäß § 2 Abs. 2 erteilten Erlaubnisschein haben die nichteingeborenen
Kaufleute eine Gebühr von 5 /4, für jede gemäß §§ 1 und 4 erteilte Genehmigung haben die
nichteingeborenen Vertragschließenden eine Gebühr von Eins vom Hundert des Vertragswertes
zu entrichten.
Den Vertragswert bestimmt im Zweifel die nach § 5 zuständige Behörde.