Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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er eine Gebühr von 10 .¼7 zu zahlen, welche bei 
Antragstellung auf Lizenz zu erlegen ist. Die er- 
legte Summe wird dem Antragsteller bei Ver- 
weigerung der Lizenz zurückerstattet. Befolgt der 
Antragsteller die obigen Voraussetzungen nicht, 
so gilt der Antrag als ungültig. Die Lizenzen 
sind während eines Monats in Kraft, nach Ablauf 
desselben sind sie wirkungslos, auch wenn der Be- 
siter keinen Gebrauch von ihnen gemacht hat. 
Dieienigen, welche gegen diese Bestimmungen 
verstoßen, oder Eingeborene auf irgend eine Art 
veranlassen, das Territorium zu verlassen oder 
außerhalb seiner Grenzen zu arbeiten, werden fest- 
genommen und von dem betreffenden Bezirkschef 
mit einer Geldstrafe von 410 bis 1320 71 bestraft. 
Zahlt der Zuwiderhandelnde diese Geldstrafe nicht, 
so wird er der richterlichen Behörde übergeben 
und mit einer Strafe von 59 Tagen Gefängnis 
und 110 .7 in bar belegt. 
Die allgemeinen Vorschriften über die Ver- 
pflichtungen zur Arbeit sprechen in ihrem nega- 
tiven Teil gleichfalls aus, daß ein Eingeborener, 
welcher die gesetzliche Verpflichtung zur Arbeit 
nicht anerkennt und sich derselben zu entziehen 
sucht, zur Zwangsarbeit herangezogen wer- 
den kann. Es handelt sich hier um Bestimmun- 
gen, die nicht nur im Gebiete der Mozambique- 
Gesellschaft, sondern auch in den gesamten portu- 
giesisch-afrikanischen Kolonien angewandt sind. 
Die Notwendigkeit für den Arbeitgeber, sich 
event. Zwangsarbeiter zu beschaffen, ist sogar 
für die westafrikanischen Kolonien mit ihrer ge- 
ringen Anzahl von Arbeitskräften noch dringen- 
der gewesen, als dies in Ostafrika der Fall ist. 
Im allgemeinen kann man sagen, daß das Ver- 
hältnis des Zwangsarbeiters zum Arbeitgeber 
dasselbe wie das des freien Arbeiters ist. Natür- 
lich fallen beim Abschluß des Vertrages, soweit 
man hier von einem solchen reden kann, gewisse 
Bedingungen und Bestimmungen fort. Mit der 
Zwangsarbeit im engen Zusammenhang steht die 
Besserungsarbeit, die als eine Strafe 
gilt. Bevor wir auf die einzelnen Bestimmungen 
cingehen, sei bemerkt, daß im allgemeinen eine 
Lontrolle der Arbeitsleising der Eingeborenen 
ausgeübt wird, dieselbe erfolgt gelegentlich der 
Jählungen für die Steuer seitens der Distrikt- 
chefs. Hierbei werden sowohl diejenigen Einge- 
borenen, welche ihren Arbeitspflichten nachkom- 
men, wie auch diejenigen, welche sich derselben 
entziehen, namentlich in die Stenerheberolle ein- 
getragen. « 
Die Verwaltungsbehörde soll zu diesem Zwecke, 
so weit angängig, die eingeborenen 
Machthaber (Häuptlinge usw.) benutzen, um 
diefsenigen Eingeborenen, welche ihrer Arbeitsver- 
pflichtung nicht nachkommen, nicht allein festzu- 
  
stellen, sondern sie auch zur Erfüllung derselben 
aufzufordern und eventuell hierzu zu zwingen. 
Es kann dabei diesen eingeborenen Machthabern 
für jeden nachgewiesenen Säumigen eine Prämie 
ausgesetzt werden. « 
Desgleichen können für die einzelnen verschie— 
denen Gegenden des Territoriums zur Durch- 
führung des aufgestellten Prinzips bei der Her— 
anziehung zur zwangsweisen Arbeitsleistung den 
Verhältnissen angepaßte Maßregeln zur Vermei— 
dung von Unruhen und Gewalttätigkeiten ange— 
ordnet werden; so weit sich der Arbeitszwang aber 
nicht friedlich durchführen läßt, kann davon ab- 
gesehen werden. 
Für die zwangsweise Heranziehung der Ar- 
beiter zur Arbeit gelten nun im einzelnen 
folgende Bestimmungen: Eingeborene, welche 
ihrer Arbeitsverpflichtung nicht freiwillig nach- 
kommen, werden von der Verwaltungsbehörde zur 
Arbeit bei der Mozambique-Gesellschaft oder bei 
Privaten herangezogen, wann immer die Behörde 
Arbeit für sie beschaffen kann, eventuell sind sie 
durch Gewalt zur Erfüllung ihrer Arbeitsver- 
pflichtung zu zwingen. Vor Aufforderung oder 
Anwendung von Zwang hat jedoch die Behörde 
sorgfältig zu prüfen, ob der Eingeborene nach den 
obigen Voraussetzungen von der Arbeitsver- 
pflichtung befreit, oder ihr bereits ordnungsmäßig 
nachgekommen ist. 
Die Mittel, welche der Verwaltungsbe- 
hörde zur Verfügung stehen, um ihrer Aufforde- 
rung im Falle der Nichtbeachtung mehr Nachdruck 
zu verleihen, sind nun die folgenden: 
a) den Zuwiderhandelnden vor sich zu zitieren, 
falls nötig, unter Zwang, dem Eingeborenen 
die verlangte Verpflichtung auseinander zu 
setzen und ihm die Nichterfüllung vorzuhalten; 
b) den Eingeborenen unter allen erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln, die ein Entweichen ver- 
hindern, an den Ort zu führen, wo ihm die 
Arbeit ermöglicht ist; 
J) ihn den Angestellten der Mozambique-Gesell- 
schaft und sonstigen Arbeitgebern, welche Ar- 
beit zu vergeben haben, vorzuführen oder 
vorführen zu lassen. 
Die Anwendung irgendwelcher anderer Mittel 
ist untersagt. 
Erst wenn diese Mittel des Zwangsverfahrens 
versagen, tritt die Strafe der Zwangsarbeit 
ein. Die Bestimmungen verfügen hier folgendes: 
Eingeborene, welche der Aufforderung zur Arbeit 
nicht nachkommen oder obigem Zwangsverfahren 
Widerstand entgegensetzen, oder solche Eingeborene, 
welche von dem Platze, an dem ihnen Arbeit zu- 
gewiesen ist, oder auf dem Wege dorthin entfliehen 
oder, nachdem sie ihrem Dienstherrn zugeführt 
sind, die Arbeit verweigern, werden den Territo-
	        
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