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zeichneten Länder mit folgenden Werten (in 1000Ä)
beteiligt: Großbritannien 15 811,7 (13 741,5),
Kanada 479,1 (422,9), Britisch-Indien 795,1
(754,6), Ceylon 134,2 (144,0), Australischer Bund
1568,5 (1638,9), Mauritius 187,6 (287,6),
ÖOsterreich 98,1 (120,4), Belgien 432,2 (286,8),
Frankreich 465,2 (396,1), Deutschland 2453,8
2134,2), Holland 418,2 (368,1), Italien 119,6
(143,8), Schweden 410,1 (362,0), Vereinigte
Staaten von Amerika 2182,3 (2008,6), Argen-
tinien 58,4 (248,0), Brasilien 415,9 (337,8),
Chile 181,2 (192,2).
Die Ausfuhr nach den nachstehend aufge-
führten wichtigeren Ländern gestaltete sich (die
Werte in 1000 K angegeben) dagegen, wie folgt:
Großbritannien 46 759,3 (42 453,8), Britisch-
Indien 79,0 (82,1), Mauritius 32,4 (42),7),
Australischer Bund 84,9 (135,8), Belgien 538,5
(336,6), Deutschland 1745,1 (1173,6), Deutsch-
Südwestafrika 230,5 (155,1), Portugiefisch-Ost-
afrika 127,9 (136,9), Vereinigte Staaten von
Amerika 420,2 (214,4).
(Tade of the Colonies and Territories forming
the South African Customs Union.)
Britisch-Somallland.
Ausfuhrzoll für Perlen.
Laut Bekanntmachung vom 18. Juni 1909
ist mit Wirkung von diesem Tage ab der Ausfuhr-
zoll für Perlen in allen Häfen des Schutzgebiets
auf 1 v. H. ihres Wertes festgesetzt worden. Früher
betrug der Ausfuhrzoll für Perlen in Zeila 1 v. H.
und in den übrigen Häfen des Schutzgebiets
7 vb. H. ihres Wertes.
(The Board of Trade Journal.)
Nvassaland-Schutzgebiet.
Durchfuhrabgaben.
Eine Bekanntmachung vom 27. Januar 1910
hebt die frühere, am 1. November 1907 in Kraft
getretene Bekanntmachung") auf und bestimmt,
daß in Abänderung der Tabelle IV der „Con--
Solidating Customs Ordinance 1906" folgende
Gebühren, wie sie in Tabelle II der erwähnten
Verordnung vorgeschrieben sind, für Durchfuhr-
güter zu erheben sind:
1. Wege und Flußabgaben 1 Schilling für den
Zentner oder einen Bruchteil davon.
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1908, S. 704.
2. Kaiabgaben ½ v. H. des Wertes.
3. Einschreibegebühren 6 Pence für das Packstück.
Während der sechs Monate vom 1. April bis
30. September 1910 werden indes von den Waren,
die durch Nyassaland mit der Bestimmung nach
Nordost-Rhodesia durchgeführt werden, weder Wege-
und Flußabgaben noch Einschreibegebühren er-
hoben. (The Board of Trade Journal.)
Sierra Ceone.
Angabe der Herkunfts- und Bestimmungs—
länder in den Einfuhr- und Ausfuhr—
anmeldungen.
Durch eine Verordnung im Rate vom 9. Fe—
bruar 1910 (Nr. 4/1910) wird in Übereinstimmung
mit Abschnitt 84 der „Sierra Leone Customs
Consolidation Ordinance Nr. 12 vom Jahre
1902“ bestimmt, daß vom 1. Februar 1910 ab
jeder Waren-Einführer oder -Ausführer neben
einigen anderen Angaben, die nach gesetzlicher
Vorschrift auf den Vordrucken für die Einfuhr-
oder Ausfuhranmeldungen zu machen sind, bei
der Einfuhr von Waren das Herkunftsland und
bei der Ausfuhr von Waren das Bestimmungs-
land anzugeben hat.
(The Board of Trade Journal.)
Goldkhüfte.
Eröffnung von Beyin als Zollstelle für
die Verladung von Waren.
Nach einer in der „Gold Coast Government
Gazette“ vom 26. Februar 1910 veröffentlichten
Verordnung vom 8. Februar 1910 ist in Beyin
im Aximbezirk eine Zollstelle, aber nur für die
Verladung von Waren, auf Grund von Abschnitt 16
der „Customs Ordinance“ vom Jahre 1876 er-
richtet worden.
(The Board of Trade Journal.)
Papua.
Ausfuhrabgabe von Nutzholz.
Durch ein Gesetz vom 31. August 1909 —
Timber Ordinance (consolidated), 1909 (Nr.
28/1909) —, welches das Gesetz über einheimisches
Nutzholz in Papua zusammenfaßt und ergänzt,
ist eine Ausfuhrabgabe von Nutzholz vorgeschrieben,
deren Höhe durch Verordnung festgesetzt werden
kann, aber in keinem Falle mehr als 7 Schill.
6 Pce. für 1000 Quadratfuß betragen soll.
(The Board of Trade Journal.)