Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 417 2d0 
  
  
  
  
  
  
  
siichtamtlicher Teil 
  
ELL 
  
  
  
  
  
  
Die Verträge mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika 
und der Deutschen Diamantengesellschaft m. b. H. 
Zu den an anderer Stelle der vorliegenden 
Nummer abgedruckten Verträgen zwischen dem 
Reichs-Kolonialamt und der Deutschen Kolonial= 
gesellschaft für Südwestafrika bzw. der Deutschen 
Diamantengesellschaft m. b. H. ist folgendes zu 
bemerken: 
Im September 1908 ist zugunsten der Deut- 
schen Kolonialgesellschaft, welche ihre Rechte auf 
Diamantengewinnung an die Deutsche Diamanten- 
gesellschaft übertragen hat, der zwischen dem 22°7 
südlicher Breite und dem Oranjefluß gelegene 
Wüstengürtel in einer Tiefe von 100 Kilometern 
der Schürffreiheit entzogen oder, wie der inzwischen 
eingebürgerte Ausdruck lautet, „gesperrt“ worden. 
lber die Notwendigkeit dieser Maßnahme, 
welche im übrigen allseitig anerkannt wird, hat 
sich der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamtes 
in der letzten Reichstagssession so ausführlich aus- 
gesprochen, daß darauf nicht mehr zurückzukommen 
ist. Nachdem das Gutachten des Reichsjustizamtes 
erklärt hat, daß zugunsten anderer Personen (also 
auch nicht zugunsten des Fiskus) diese Sperre 
nicht habe verhängt werden können, lag die 
Aufgabe der Verwaltung darin, für die der 
Kolonialgesellschaft durch den Ausschluß der kon- 
kurrierenden Tätigkeit Dritter zugefallenen erheb- 
lichen Vorteile auf dem Vertragswege möglichst 
große Gegenwerte zu erhalten. 
Infolgedessen sieht das in zwei separaten 
Verträgen geordnete neue Vertragsverhältnis fol- 
gende Regelung vor: 
1. Die Deutsche Kolonialgesellschaft überträgt 
mit einigen Ausnahmen, die insgesamt einen 
Flächeninhalt von 313 000 ha darstellen, 
ihr gesamtes Landgebiet in Deutsch-Südwest- 
Afrika an den Fiskus zu Eigentum. Der 
Umfang des überwiesenen Gebietes beträgt 
nach den Angaben der Gesellschaft etwa 
11 Millionen ha. Hierdurch scheidet die 
Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest- 
afrika aus der Reihe der Landgesellschaften 
aus, wodurch ein Ziel erreicht ist, das vor 
Bekanntwerden der Diamantenfunde sowohl 
in der Offentlichkeit als auch in der Kom- 
mission zur Prüfung der südwestafrikanischen 
Gesellschaften im Vordergrund der Wünsche 
stand. 
  
2. Der deutschnationale Charakter der Diamanten- 
ausbeutung im Sperrgebiet wird, soweit die 
Diamantengesellschaft (also ein sehr erheb- 
licher Interessenkreis) in Betracht kommt, in 
weiterem Umfange als bisher gewährleistet. 
Der Anspruch der Deutschen Kolonialgesell- 
schaft für Südwestafrika aus § 8 des Berg- 
rezesses auf Verleihung von Sonderrechten, 
der in der Praxis zu unliebsamen Er- 
scheinungen und schwierigen Verhältnissen 
führen könnte, wird beseitigt. 
Der kostspieligen und wegen des unwirtlichen 
Geländes nicht leichten Ausbeutung des Ge- 
bietes zwischen dem 26. Grad südlicher Breite 
und dem Kuisib wird dadurch Rechnung ge- 
tragen, daß dort an Stelle der bisher be- 
stehenden 10 prozentigen Förderungsabgabe 
nur eine solche von 4 v. H. zur Erhebung 
gelangt, die zur Hälfte dem Fiskus zufällt 
und die weitere Folge hat, daß der Ge- 
sellschaft nunmehr nur die in der Bergver- 
ordnung vorgesehene 2prozentige Förderungs- 
abgabe zufällt. 
. Neben dem Ausfuhrzoll und den sonstigen 
Auflagen erhält der Fiskus eine neue Be- 
teiligung an dem Reingewinn und einer 
etwaigen
	        
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