Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Konsulaten oder geeigneten Persönlichkeiten ihr 
Adressenmaterial von Zeit zu Zeit zu berichligen. 
(Aus einem Berichte des Kaiserl. Konsulats 
in Libreville.) 
Die Hauptausfuhrartikel der Insel Oauritius 1909. 
Die Hauptausfuhrartikel der Insel Manritius 
waren im Jahre 1909 Zucker, Rum, Vanille 
und Aloefasern. Die Zuckerausfuhr betrug 1908/09 
insgesamt 191 669 518 kg gegen 169 160 663 kg 
im Jahre 1907/08. Hierbei entfielen im Jahre 
1908/09 (und 1907/08) auf die einzelnen Be- 
stimmungsländer die folgenden Mengen (in 
1000 kg): Großbritannien 22 647,2 (21 526, 2), 
Australische Kolonien 2500,6 (3387,4), Südafrika 
18 360,5 (23 856,6), Indien 131 128,7 
(111 113,6), Amerika 15 451,2 (8085,3). Der 
Rest ging nach verschiedenen anderen Ländern. 
Die Ausfuhr der übrigen Artikel gestaltete sich 
im Jahre 1909 (und 1908), wie folgt: Rum 
239 676 (655 439) 1 im Werte von 43 693 
(72 408) Rupien, Vanille 3321 (3648) kg im 
Werte von 58 487 (57 666) Rupien und Aloe- 
fasern 1 878.599 (2 141 901) kg im Werte von 
530 697 (599 491) Rupien. Als die wichtigsten 
Bestimmungsorte für die Rumausfuhr im Jahre 
1909 sind zu nennen: Seychellen (33 388 l), 
Aden (9968 1) und Großbritannien (193 7390). 
Vanille wurde nach Frankreich (1936 kg), nach 
Großbritannien (1254 kg) und nach Deutsch- 
land (131 kg) verschifft. Alvefasern endlich 
wurden hauptsächlich nach Großbritannien 
(1 652 682 kg), Frankreich (72 670 kg), Belgien 
(93 095 kg), Deutschland (30 973 kg) und 
Indien (25 989 kg) ausgeführt. 
(Nach einem Berichte des Laiserl. Konsulats 
in Port Louis.) 
Transvaal. 
Bestimmungen über die Einfuhr von 
Früchten. 
Durch eine in der „Transvaal dovernment 
Gazette“ vom 24. März d. JIs. veröffentlichte Be- 
kanntmachung vom 17. März d. Is. (Nr. 284/1910) 
wird zwecks Verhinderung der Einschleppung und 
Verbreitung der Insektenpest und Pflangenkrank- 
heiten die „Diseases of Plants Prevention Ordi- 
nance 1904“ dahin ergänzt, daß es niemandem 
gestattet sein soll, Orangen oder andere mit dem 
Schwarzfänluispilz (Diplodia natalensis, Pole 
Evans) behaftete Früchte nach Transvaal einzu- 
führen. Sendungen von Früchten, die mit diesem 
  
Pilze behaftet sind, sollen durch das Landwirt- 
schaftsministerium mit Beschlag belegt und ver- 
nichtet oder an den Absender zurückgesandt werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Basutoland, Swasiland und Betschuanaland. 
Vorschriften für die Einfuhr von Bienen, 
Honig und Wachs. 
Durch Bekanntmachungen Nr. 15, 16 und 17 
vom 14. April 1910, veröffentlicht in der „Offieia- 
Gazette of the lligh Commissioner for South 
Akrica“ vom 15. April 1910, sind von dem Ober- 
kommissar für Südafrika Vorschriften für die Ein- 
fuhr von Bienen, Honig und Wachs nach Basuto- 
land, Swasiland und Betschnanaland erlassen, 
wonach die Einfuhr von Bienen von jedem Platze 
nur mit besonderer Erlaubnis des betreffenden 
Landeskommissars gestattet und die Einfuhr von 
Honig in Waben oder geschleudert, von Bienen- 
wachs, künstlichen Waben, gebrauchten Bienen- 
körben oder gebrauchten Zubehörteilen oder Ge- 
räten zu Bienenkörben oder von irgendwelchen 
Gegenständen, die zur Zusammenhaltung oder 
Behandlung von Bienen gebraucht sind, aus irgend 
einem Platze außerhalb Südafrikas verboten ist. 
Der Oberkommissar ist indessen ermächtigt, 
durch Bekanntmachung in der „Gazette“ zu er- 
klären, daß die Einfuhr von Bienen aus anderen 
Kolonien oder Gebieten Südafrikas, wo gleich- 
lautende gesetzliche Vorschriften bestehen, zugelassen 
werden kann. 
Die Bekanntmachungen sind mit dem Tage 
ihrer Veröffentlichung in Wirksamkeit gotreten. 
Uganda-Schutzgebiet. 
Verbot der Herstellung, Einfuhr usw. von 
Zündhölzern mit gelbem Phosphor. 
Eine Verordnung vom 8. April d. Is. — 
The Phosphorous Matches Ordinance, 1910 — 
verbietet die Herstellung, die Einfuhr und den 
Verkauf von Zündhölzern, die weißen (gelben) 
Phosphor enthalten. 
The U’ganda Official (dnzette.) 
Belgisch-Kongo. 
Gewerbescheine für Händler. 
Eine Königliche Verordnung vom 22. März 
1910 bestimmt u. a. folgendes: 
Wer in der Kolonie kein Geschäft besitzt, für 
das er die persönliche Steuer entrichtet, muß sich,
	        
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