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hinterbliebenengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 208) sowie die an ihre Stelle tretenden Vorschriften
mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. An Stelle des Reichs und der Einrichtungen des Reichs tritt, soweit nicht in diesem
Gesetz ein anderes bestimmt ist, das Schutzgebiet und dessen Einrichtungen.
2. Der Reichsdienst oder der Dienst in einem anderen Schutzgebiete steht dem Dienste
in einem Bundesstaate gleich.
3. Die dem Bundesrate vorbehaltenen Bestimmungen und Entscheidungen erfolgen durch
den Reichskanzler.
Besoldung.
2. Die Kolonialbeamten erhalten als Diensteinkommen im Schutzgebiet
1. ein festes Gehalt,
2. eine Kolonialzulage,
zu 1 und 2 nach Maßgabe der etatsrechtlichen Festsetzungen,
3. freie Dienstwohnung mit oder ohne Ausstattung oder eine entsprechende Entschädigung
(Wohnungsgeld). Die Höhe der Entschädigung (Wohnungsgeld) wird durch den
Haushaltsetat für die Schutzgebiete bestimmt.
Weitere Zulagen können ihnen nach Maßgabe des Etats gewährt werden.
Die §§ 2, 3, § 11 Abs. 1, § 12 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (eichs-
Gesetzbl. S. 573) finden entsprechende Anwendung, desgleichen die §§ 7 und 8 bezüglich der Fest-
setzung des pensionsberechtigenden Gehalts.
Während einer dienstlichen Verwendung außerhalb des Schutzgebiets erhalten die Kolonial-=
beamten, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch den Etat, ihre pensionsfähigen Bezüge (§ 23).
Der Reichskanzler bestimmt, wieweit ihnen darüber hinaus die im Abs. 1 genannten Bezüge zu
belassen sind.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch dann Anwendung, wenn die vorgesetzte Dienst-
behörde im dienstlichen Interesse die Heimreise oder einen sonstigen Aufenthalt eines Beamten
außerhalb des Schutzgebiets anordnet.
§ 3. Der Reichskanzler bestimmt, wie weit Kolonialbeamten und ihren Ehefrauen und
ihren ehelichen oder legitimierten Kindern im Schutzgebiete bei Erkrankung freie ärztliche Behandlung,
freie Arzneimittel, freier Aufenthalt in einem Krankenhause sowie Ersatz der aus Anlaß der Er-
krankung erwachsenden Reisekosten gewährt werden können.
§
Pflichten und Rechte.
§ 4. Die Vorschriften über den Urlaub der Kolonialbeamten und ihre Stellvertretung sowie
über die während des Urlaubs zu gewährenden Gebührnisse erläßt der Reichskanzler.
§ 5. Die Vorschriften über die Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienstreisen außerhalb des
Schutzgebiets, über die Umzugskosten bei der Aus= und Heimreise und bei Versetzungen zwischen
Schutzgebieten werden durch Gesetz bestimmt. Die übrigen Vorschriften über die Tagegelder, Fuhr-
kosten, Verpflegung und Messeeinrichtung erläßt der Reichskanzler.
§ 6. Ein Kolonialbeamter darf innerhalb der Schutzgebiete nur mit Erlaubnis des Reichs-
kanzlers Grundeigentum erwerben oder sich an Erwerbsunternehmungen beteiligen. Der Reichskanzler
kann die Gouverneure zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.
§ 7. Die Kolonialbeamten haben, soweit für sie nicht reichsgesetzlich ein anderes bestimmt
ist, in Ansehung ihres Gerichtsstandes ihren Wohnsitz in dem Schutzgebiet, in dem sie angestellt sind.
§ 8. Die Gouverneure und die richterlichen Beamten behalten in Ansehung des Gerichts-
standes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten neben ihrem Wohnsitz in dem Schutzgebiete den Wohnsit,
den sie im Heimatsstaate hatten. Hatten sie dort keinen Wohnsitz, so gilt die Hauptstadt des
Heimatsstaats, haben sie keinen Heimatsstaat, so gilt Berlin als ihr Wohnsitz. Ist der Ort in
mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, und für Kolonialbeamte, die
keinen Heimatsstaat haben, der Reichskanzler, welcher Bezirk als Wohnsitz gilt.
Auf die anderen Kolonialbeamten finden die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe An-
wendung, daß das Gericht des Wohnsitzes in der Heimat nur für Klagen wegen solcher vermögens-
rechtlicher Ansprüche zuständig ist, die gegen die Beamten während ihres Aufenthalts in der Heimat
entstanden sind.