W 889 20
§& 9. Ist gegen einen Kolonialbeamten bei dem Gericht eines Schutzgebiets ein Straf-
verfahren anhängig geworden und hat der Beschuldigte seinen dauernden Aufenthalt im Reichs-
gebiete, so kann das Gericht des Schutzgebiets auf Antrag oder von Amts wegen die Sache an das
sachlich zuständige Gericht verweisen, zu dessen Bezirke der Aufenthaltsort gehört. Vor der Ent-
scheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte tunlichst zu hören. Gegen die Entscheidung
findet Beschwerde statt; weitere Beschwerde ist zulässig. Bei dem Gericht, an das die Sache ver-
wiesen ist, wird das Verfahren in der Lage fortgesetzt, in der es sich befindet.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Strafverfahren
gegen einen Kolonialbeamten im Reichsgebiet anhängig geworden ist und der Beschuldigte seinen
dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiete hat oder wenn ein Strafverfahren gegen einen Kolonial=
beamten in einem Schutzgebiet anhängig geworden ist und der Beschuldigte seinen dauernden Auf-
enthalt in einem anderen Schutzgebiete hat.
Vorstehende Vorschriften finden auf das militärgerichtliche Verfahren keine Anwendung.
§ 10. Sind in die Personalakten Vorkommnisse eingetragen, die dem Beamten nachteilig
sind, so kann eine Entscheidung hierauf nur gegründet werden, nachdem dem Beamten Gelegenheit
zur Außerung gegeben ist. Eine etwaige Gegenerklärung ist den Personalakten beizufügen.
Versetzung in ein anderes Amt.
§ 11. Kolonialbeamte müssen sich, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert, die Ver-
setzung in ein Amt desselben oder eines anderen Schutzgebiets oder in ein Reichsamt gefallen lassen,
falls das neue Amt mit einem nicht geringeren Range und pensionsfähigen Diensteinkommen ver-
bunden ist und die vorschriftsmäßigen Umzugskosten vergütet werden.
Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.
§ 12. Kolonialbeamte können, wenn sie eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, durch
Verfügung des Kaisers, andernfalls durch Verfügung des Reichskanzlers jederzeit mit Gewährung
des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig bis zu 3 Jahren in den Ruhestand versetzt werden.
Gouverneure, erste Referenten und Referenten beim Gouvernement können durch Verfügung des
Kaisers einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
Versetzung in den Ruhestand.
§& 13. Hat ein Kolonialbeamter eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt die Ent-
scheidung über seine Versetzung in den Ruhestand durch den Kaiser.
In betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichsbehörde zu.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Pensions= und Wartegeldansprüche.
& 14. Die §§ 34, 36, 37, 39 des Reichsbeamtengesetzes finden auf Kolonialbeamte, die
nicht aus dem Reichs= oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen sind, keine
Anwendung. An die Stelle dieser Vorschriften treten für sie die §§ 15 bis 21 dieses Gesetzes.
§& 15. Für die im § 14 bezeichneten Kolonialbeamten ist Erwerbsunfähigkeit Vorbedingung
des Anspruchs auf Pension.
§& 16. Ein Kolonialbeamter (§F 14), welcher infolge eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd
unfähig (kolonialdienstunfähig) ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird, hat Anspruch auf
Pension, wenn und solange seine Erwerbsfähigkeit aufsgehoben oder um wenigstens 10/100 ver-
mindert ist.
Für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit ist die nach den Vorschriften für etatsmäßige
Reichsbeamte unter Berücksichtigung der §§ 23, 24 dieses Gesetzes berechnete Pension (Vollpension),
für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit derjenige in Hundertsteln auszudrückende Teil der Voll-
pension zu gewähren, welcher dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilpension).
§ 17. Bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der von dem Kolonial=
beamten (§ 14) vor seinem Eintritt in den Kolonialdienst ausgeübte Beruf zu berücksichtigen. Hat
der Beamte keinen besonderen Beruf ausgeübt, so ist die allgemeine Erwerbsfähigkeit maßgebend.
§ 18. Einem Kolonialbeamten (§ 14), der wegen Unfähigkeit zum Kolonialdienst ohne
Pensionsberechtigung ausscheidet oder dessen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründeter