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§* 31. Ist ein Kolonialbeamter ohne Pension ausgeschieden und stellt sich erst nach dem
Ausscheiden heraus, daß er infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die
er sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes in den Schutzgebieten ohne Vorsatz
zugezogen hat, für den Reichs= oder heimischen Staatsdienst unfähig oder erwerbsunfähig geworden
ist, so kann er einen Anspruch auf Pension noch bis zum Ablauf von zwei Jahren und, wenn die
Voraussetzungen des § 25 vorliegen, noch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden
geltend machen. Der § 25 Abs. 5 findet Anwendung. Die Zahlung der Gebührnisse beginnt mit
dem Monat, in welchem die Voraussetzungen für sie erfüllt sind, jedoch frühestens mit dem Monat,
in welchem der Anspruch erhoben ist.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Kolonialbeamte, die auf Widerruf oder
Kündigung angestellt waren und ausdrücklich wegen grober Verletzung der Dienstpflichten entlassen
worden sind.
Ansprüche der Hinterbliebenen.
§ 32. Bei Berechnung des Witwen= und Waisengeldes bleibt die Tropenzulage außer
Betracht, wenn ein Anspruch auf die im § 34 bezeichneten Zulagen gegeben ist.
§ 33. Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines nicht aus dem Reichs-
oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommenen Kolonialbeamten haben Anspruch
auf Witwen= und Waisengeld, soweit ihnen solches zustehen würde, wenn der Verstorbene aus dem
Reichs= oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen worden wäre.
Steht ihnen ein Anspruch nicht zu, so kann Witwen= und Waisengeld gewährt werden,
soweit es bewilligt werden könnte, wenn der Verstorbene aus dem Reichs= oder heimischen Staatsdienst
in den Kolonialdienst übernommen worden wäre.
§ 34. Ist der Tod eines Kolonialbeamten bei Ausübung des Dienstes oder vor dem Ablauf
von zehn Jahren nach dem Ausscheiden entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas
während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlich-
keiten des Dienstes in den Schutzgebieten erfolgt, so haben seine Hinterbliebenen für die Dauer des
Bezugs eines Witwen= oder Waisengeldes Anspruch auf Zulagen.
a) Die Zulage der Witwe beträgt jährlich, wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse an-
gehörte mit einem pensionsfähigen Endgehalte
bis 3000 + einschließlich 300 ,
·= 4000 = - . ..600 -
-5000 -- - . . . . . 780 =
über 5000 = 900
b) Die Zulage der ehelichen oder legitimierten Kinder beträgt jährlich für jedes Kind,
wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse angehörte mit einem pensionsfähigen End-
gehalte
bis 3000 % einschließlich 120 7½/
= 4000 - . 150
. 5000 = - 200
über 5000 = · 250 —
Die Zulage erhöht sch für den Fall, daße ein find auch mutterlos ist oder
wird, je nach der Gehaltsstufe des Verstorbenen auf 160 ¼4, 200 J, 250 Is,
300 jährlich.
Der § 25 Abs. 5 findet Anwendung.
Die Zulagen sind auch zahlbar, während das Recht auf den Bezug des Witwen= oder
Waisengeldes aus einem anderen Grunde als wegen fehlender Reichsangehörigkeit ruht.
§ 35. Steht den Witwen und den ehelichen oder legitimierten Kindern von Beamten, die
wegen Unfähigkeit zum Kolonialdienst ausgeschieden und in den Reichs= oder heimischen Staatsdienst
übernommen sind, Witwen= und Waisengeld zu, so haben sie, soweit die Bezüge hinter denjenigen
zurückbleiben, die sie erhalten haben würden, wenn die Beamten zur Zeit ihres Ausscheidens aus
dem Kolonialdienst mit der Vollpension pensioniert worden wären, Anspruch auf einen entsprechenden
Zuschuß aus Mitteln des Schutzgebiets. Bei der Berechnung bleiben die Zulagen zum Witwen= und
Waisengeld außer Betracht.
§ 36. Ist ein ohne Pension ausgeschiedener Kolonialbeamter nicht in den Reichs= oder
heimischen Staatsdienst übernommen und infolge eines der im § 34 Abs. 1 erwähnten Umstände