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läufige Dienstenthebung sowie die §§ 48, 51 keine Anwendung. Für sie gelten die entsprechenden
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die
unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 1. Dezember 1898
(Reichs-Gesetzbl. S. 1297). Disziplinargericht ist in erster Instanz die für den Bereich des Garde-
korps gebildete Disziplinarkammer.
Besondere Vorschriften für Polizeibeamte.
§ 55. Auf die Landespolizeibeamten und Beamten der Polizeitruppen findet dieses Gesetz
nur insoweit Auwendung, als nicht durch Kaiserliche Verordnung abweichende Vorschriften erlassen sind.
§ 56. Die Vorschriften der im § 1 erwähnten Gesetze über militärische Unternehmungen
finden auf Unternehmungen der Polizeitruppen entsprechende Anwendung.
Vorschriften für Kommunalbeamte, Ehrenbeamte und Notare.
§ 57. Auf Beamte im Dienste der Komunalverbände und anderer Verbände des öffent-
lichen Rechtes in den Schutzgebieten sowie auf Beamte im Ehrenamt und Notare finden die Vor-
schriften dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird.
Vorschriften für eingeborene Beamte.
§ 58. Für Beamte, welche im Sinne des Schutzgebietsgesetzes zu den Eingeborenen ge-
hören, gilt die Vorschrift des § 57.
Schlußvorschriften.
§ 59. Auf Reichsbeamte, welche, ohne in den Kolonialdienst übernommen zu sein (§ 1),
in einem Schutzgebiete beschäftigt und durch diesen Dienst dauernd unfähig zur Fortsetzung des
Dienstes in der Heimat geworden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen finden, sofern es für sie
günstiger ist, die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Auch können solchen Reichsbeamten
während ihrer Verwendung in den Schutzgebieten und bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im
heimischen Dienste, abgesehen vom Gehalte, dieselben Gebührnisse wie den Kolonialbeamten ge-
währt werden.
§* 60. Wird ein Beamter, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Kolonialdienst
stand, nach diesem Zeitpunkt pensioniert, so darf der Gesamtbetrag seiner Pensionsgebührnisse nicht
hinter der Summe derjenigen Beträge zurückbleiben, die ihm zugestanden haben würden, wenn er
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis dahin geltenden Vorschriften pensioniert
worden wäre.
Stirbt ein solcher Beamter nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so dürfen die Versorgungs-
gebührnisse seiner Hinterbliebenen nicht hinter denjenigen zurückbleiben, die diesen zugestanden haben
würden, wenn der Tod zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten wäre.
§ 61. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Besoldung, die Pensions-
und Wartegeldansprüche sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen beziehen, mit Wirkung vom 1. April
1910, im übrigen mit der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen
Schutzgebieten, vom 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) und der Kaiserlichen Verordnung
wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten, vom 23. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 189)
außer Kraft.
§ 62. Soweit in diesem Gesetz auf die Regelung durch ein besonderes Gesetz verwiesen
ist, bleiben die bestehenden Vorschriften bis 31. März 1911 in Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1910.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs:
Wilhelm, Kronprinz.
(L. S.) v. Bethmann Hollweg.