Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 596 20 
Sollverordnung für das Schutzgebiet Logo.“) 
Vom 24. März 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 818), des § 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bli. 1903 S. 509) und der Kaeiser- 
lichen Verordnung vom 7. November 1902 (Kol. Bl. S. 903) wird verordnet was folgt: 
Zollgebiet. 
§ 1. Als Zollinland oder Zollgebiet gilt das Schutzgebiet Togo. Als Zollausland werden 
alle nicht zu Togo gehörenden Gebiete angesehen. Die Zollgrenze wird gebildet lanbeinwärts durch 
die Landesgrenzen des Schutzgebietes Togo, seewärts durch die jedesmalige den Meeresspiegel be- 
grenzende Linie des Landes. 
Künstliche in das Meer hinausreichende Anlagen, wie Molen oder Ladebrücken, sind als 
Teile des Landes anzusehen. 
Allgemeine Bestimmungen über die Ein-, Aus= und Durchfuhr. 
8§ 2. Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen vorbehaltlich 
der in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen ein-, aus= und durchgeführt werden. 
§* 3. Die Ein-, Aus= und Durchfuhr von Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen 
aller Art unterliegt den darüber erlassenen und noch zu erlassenden besonderen Verordnungen. 
§ 4. Sonstige Ausnahmen von dem in § 2 ausgesprochenen Grundsatze können zeitweise 
für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände, sowie aus gesundheits= oder 
sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebietes durch 
Bekanntmachung des Gouverneurs angeordnet werden. 
Ein Verbot der Einfuhr bedingt gleichzeitig das Verbot der Durchfuhr. 
Zollstraßen und Landungsplätze. 
§* 5 1. Wer zgollpflichtige Waren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche zwar 
zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann, darf 
über die Zollgrenzen nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße eintreten. 
2. Zollstraßen sind die über die Zollgrenzen führenden mit einer Zollstelle versehenen Land- 
und Wasserstraßen, welche als solche ausdrücklich bezeichnet werden. 
3. Bei außergewöhnlichen und dringenden Umständen ist die Zollbehörde befugt, die Ein- 
und Ausfuhr auch auf anderen Straßen als Zollstraßen unter besonderen Kontrollmaßregeln zu gestanen. 
Zollpflicht. · 
§ 6. Die Zölle werden erhoben nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifes. 
§ 7. Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zollgrenze durch die ein- 
oder ausgehenden Gegenstände oder durch Entnahme der Einfuhrgegenstände aus den Zollniederlagen. 
§* 8. Waren, die durch das Schutzgebiet durchgeführt werden sollen, können von Ein= und 
Ausfuhrzöllen freigelassen werden. Die Festsetzung etwaiger besonderer Bedingungen erfolgt im Wege 
der Bekanntmachung durch den Gouverneur. 
Zollstellen. 
5* 9. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle und der auf 
Grund dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren sind die Zollämter, Zollhebestellen und Grenz- 
posten bestimmt. 
Verkehrserleichterungen. 
8 10. Gegenstände, welche aus dem Schutzgebiet stammen, und bereits verzollte Gegenstände 
fremden Ursprungs, die von einem nach einem anderen Platze des Schutzgebietes durch das Zoll— 
ausland übergeführt werden, unterliegen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Kontrollvorschriften weder 
dem Ausfuhr= noch dem Einfuhrzoll. 
§* 11. Vom Ausfuhr= und Einfuhrzoll sind befreit Gegenstände, die aus dem Schutzgebiet 
in das Ansland zu vorübergehendem Gebrauch, zur Ausbesserung, zur Abänderung oder zur Ver- 
  
* Abackür #t . O.
	        
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