G 397 20
edlung verbracht werden, vorausgesetzt, daß die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollbehörde
festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf Monate nicht übersteigen darf.
Gegenstände, welche infolge der Ausbesserung, Abänderung oder Veredlung im Auslande
bei der Wiedereinfuhr eine derartige Veränderung zeigen, daß ihre Tarifierung eine höhere Ver-
zollung im neuen als im ursprünglichen Zuftande bedingen würde, werden mit dem durch die Ver-
#enderung hervorgerufenen, bei der Wiedereingangsabfertigung festgestellten Unterschiede zur Ver-
zollung gezogen.
§* 12. Vom Einfuhr= und Ausfuhrzoll sind befreit Gegenstände, die unter Anmeldung zur
Wiederausfuhr in das Schutzgebiet eingeführt werden, vorausgesetzt, daß ihre Identität zollamtlich
festgehalten wird, und daß die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist
erfolgt, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
Auf Verlangen der Zollbehörde sind bei der Einbringung solcher Gegenstände die Eingangs-
abgaben im vollen Betrage oder zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Eingangs-
abgaben werden bei der Wiederausfuhr zurückgezahlt.
Person des Zollpflichtigen.
§ 13. Zur Entrichtung des Zolles ist derjenige verpflichtet, welcher in dem Augenblic, in
dem die Zollpflicht begründet wird, Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist.
An seine Stelle tritt bei einem Wechsel in der Person des Inhabers des zollpflichtigen
Gegenstandes der neue Inhaber.
Bei der Ausfuhr haftet neben dem Inhaber auch der Versender für die Zollgefälle.
Haftung der zollpflichtigen Gegenstände.
§* 14. Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter, für
die auf ihnen ruhenden Zollgefälle und können, solange der Zoll nicht der amtlichen Festsetzung
entsprechend gezahlt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.
Das an den Inhaber eines zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergehende
Verbot der weiteren Verfügung über den Gegenstaud hat die Wirkung der Beschlagnahme.
Die Verabfolgung von Gegenständen, auf welchen noch ein Zollanspruch ruht, kann nicht
eher verlangt werden, als bis der auf den Gegenständen haftende Zoll bezahlt ist.
§ 15. Einfuhrgegenstände, deren Empfänger, und Ausfuhrgegenstände, deren Absender
nicht bekannt ist, werden nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen unter Aufnahme in eine
Zollniederlage von Amts wegen bis zur Dauer eines Jahres aufbewahrt. Nach Ablauf der Auf-
bewahrungsfrist und nach erfolgter Prüfung der Gegenstände, deren Ergebnis schriftlich niederzulegen
und zu bescheinigen ist, hat eine öffentliche Bekanntmachung mit der Ankündigung der Versteigerung
der Gegenstände stattzufinden. Bleibt dieselbe ergebnislos, so werden die Gegenstände öffentlich
meistbietend versteigert. Der Erlös wird nach Abzug sämtlicher auf den Gegenständen ruhenden,
fiskalischen Forderungen zugunsten des unbekannten Eigentümers für die Dauer eines Jahres auf-
bewahrt und verfällt dann dem Landesfiskus.
Waren, welche dem Verderb ausgesetzt sind, und deren Empfänger oder Absender nicht
bekannt sind, werden baldmöglichst öffentlich meistbietend versteigert. Für die Aufbewahrung und
den Verfall des Erlöses gelten die obigen Bestimmungen.
Verjährung der Zollgefälle.
§ 16. Alle Forderungen und Nachforderungen von Zöllen, desgleichen alle Ansprüche auf
Ersatz wegen zuviel oder zu Ungebühr entrichteter Zollgefälle verjähren binnen dreier Jahre von
dem Tage an gerechnet, an welchem die Gegenstände in den freien Verkehr oder ins Ausland
abgelassen worden find. Der Anspruch auf Nachzahlung absichtlich hinterzogener Gefälle verjährt in
fünf Jahren.
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 198 ff. des B. G. B. über die Verjährung
entsprechende Anwendung.
Ort der Zollabfertigung.
8 17. Zum Löschen und Laden der seewärts ein- und ausgehenden Gegenstände ist die
vorherige Erlaubnis der Zollbehörde einzuholen.