Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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edlung verbracht werden, vorausgesetzt, daß die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollbehörde 
festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf Monate nicht übersteigen darf. 
Gegenstände, welche infolge der Ausbesserung, Abänderung oder Veredlung im Auslande 
bei der Wiedereinfuhr eine derartige Veränderung zeigen, daß ihre Tarifierung eine höhere Ver- 
zollung im neuen als im ursprünglichen Zuftande bedingen würde, werden mit dem durch die Ver- 
#enderung hervorgerufenen, bei der Wiedereingangsabfertigung festgestellten Unterschiede zur Ver- 
zollung gezogen. 
§* 12. Vom Einfuhr= und Ausfuhrzoll sind befreit Gegenstände, die unter Anmeldung zur 
Wiederausfuhr in das Schutzgebiet eingeführt werden, vorausgesetzt, daß ihre Identität zollamtlich 
festgehalten wird, und daß die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist 
erfolgt, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 
Auf Verlangen der Zollbehörde sind bei der Einbringung solcher Gegenstände die Eingangs- 
abgaben im vollen Betrage oder zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Eingangs- 
abgaben werden bei der Wiederausfuhr zurückgezahlt. 
Person des Zollpflichtigen. 
§ 13. Zur Entrichtung des Zolles ist derjenige verpflichtet, welcher in dem Augenblic, in 
dem die Zollpflicht begründet wird, Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. 
An seine Stelle tritt bei einem Wechsel in der Person des Inhabers des zollpflichtigen 
Gegenstandes der neue Inhaber. 
Bei der Ausfuhr haftet neben dem Inhaber auch der Versender für die Zollgefälle. 
Haftung der zollpflichtigen Gegenstände. 
§* 14. Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter, für 
die auf ihnen ruhenden Zollgefälle und können, solange der Zoll nicht der amtlichen Festsetzung 
entsprechend gezahlt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. 
Das an den Inhaber eines zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergehende 
Verbot der weiteren Verfügung über den Gegenstaud hat die Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung von Gegenständen, auf welchen noch ein Zollanspruch ruht, kann nicht 
eher verlangt werden, als bis der auf den Gegenständen haftende Zoll bezahlt ist. 
§ 15. Einfuhrgegenstände, deren Empfänger, und Ausfuhrgegenstände, deren Absender 
nicht bekannt ist, werden nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen unter Aufnahme in eine 
Zollniederlage von Amts wegen bis zur Dauer eines Jahres aufbewahrt. Nach Ablauf der Auf- 
bewahrungsfrist und nach erfolgter Prüfung der Gegenstände, deren Ergebnis schriftlich niederzulegen 
und zu bescheinigen ist, hat eine öffentliche Bekanntmachung mit der Ankündigung der Versteigerung 
der Gegenstände stattzufinden. Bleibt dieselbe ergebnislos, so werden die Gegenstände öffentlich 
meistbietend versteigert. Der Erlös wird nach Abzug sämtlicher auf den Gegenständen ruhenden, 
fiskalischen Forderungen zugunsten des unbekannten Eigentümers für die Dauer eines Jahres auf- 
bewahrt und verfällt dann dem Landesfiskus. 
Waren, welche dem Verderb ausgesetzt sind, und deren Empfänger oder Absender nicht 
bekannt sind, werden baldmöglichst öffentlich meistbietend versteigert. Für die Aufbewahrung und 
den Verfall des Erlöses gelten die obigen Bestimmungen. 
Verjährung der Zollgefälle. 
§ 16. Alle Forderungen und Nachforderungen von Zöllen, desgleichen alle Ansprüche auf 
Ersatz wegen zuviel oder zu Ungebühr entrichteter Zollgefälle verjähren binnen dreier Jahre von 
dem Tage an gerechnet, an welchem die Gegenstände in den freien Verkehr oder ins Ausland 
abgelassen worden find. Der Anspruch auf Nachzahlung absichtlich hinterzogener Gefälle verjährt in 
fünf Jahren. 
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 198 ff. des B. G. B. über die Verjährung 
entsprechende Anwendung. 
Ort der Zollabfertigung. 
8 17. Zum Löschen und Laden der seewärts ein- und ausgehenden Gegenstände ist die 
vorherige Erlaubnis der Zollbehörde einzuholen.
	        
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