Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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doppelter Anmeldungen anzumelden. Auf der Anmeldung ist der Befund sowie der Zeitpunkt, bis 
zu welchem die Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr zu erfolgen hat, zu vermerken; eine Ausfertigung 
der Anmeldung ist dem Warenführer als Ausweis zur zollfreien Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr 
der Gegenstände zurückzugeben. 
Haftung der Zollbehörde. 
§* 10. Für Waren, die in eine öffentliche Niederlage aufgenommen find, muß die Zoll- 
behörde für die wirtschaftliche Erhaltung der Niederlageräume in Dach und Fach, für ihren Verschluß 
sowie für Abwendung von Feuersgefahr sorgen und haftet nur für solche Beschädigung der lagernden 
Waren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Für- 
sorge entstehen. 
Im übrigen haftet die Zollbehörde für Beschädigung oder Abhandenkommen der im Zoll- 
gewahrsam niedergelegten Gegenstände nur insoweit, als ihr ein Verschulden nachgewiesen werden 
kann. Diese Haftung tritt erst ein, nachdem die Ware in der Niederlage ausgenommen und die 
amtliche Bescheinigung hierüber erteilt worden ist. 
Es ist Sache der Besitzer der in den Zollhäusern lagernden Gegenstände, sich durch Feuer-, 
Transport= und andere Versicherungen vor Schaden zu bewahren. 
Postsendungen. 
§* 11. Sämtliche mittels der Reichspost vom Zollausland eingehenden Pakete (§34 Z. V O.) 
unterliegen der zollamtlichen Abfertigung und sind von den Postanstalten den Zollstellen vorzuführen. 
Die Zollstellen haben auf Verlangen über die erfolgte Ablieferung der eingegangenen Postpakete 
Ouittung zu erteilen. 
Eine Rückgabe von Postpaketen an die Postanstalten erfolgt nur gegen Quittung. Die den 
Paketen beizufügenden Zollinhaltserklärungen dürfen in deutscher, englischer oder französischer Sprache 
verfaßt sein; sie werden wie Zollanmeldungen behandelt. 
In Fällen dringenden Verdachtes der Zollhinterziehuug oder der Kontrebande, insbesondere 
auch wenn der auf der Zollinhaltserklärung angegebene Wert offenbar zu gering ist, kann die Zoll- 
stelle die Pakete öffnen und prüfen lassen oder Vorlage von Rechnungen oder dergleichen verlangen. 
Alsdann findet die Verzollung auf Grund der hiernach gemachten Feststellungen statt. 
Die Postverwaltung ist berechtigt, auf Wunsch des Empfängers die Zollabfertigung zu 
übernehmen. 
Die Zollstellen liefern die eingegangenen Postpakete gegen Vorzeigung und Aushändigung 
der zugehörigen Begleitadressen aus. 
Die Begleitadressen werden von der Zollstelle aufbewahrt und von Zeit zu Zeit der zu- 
ständigen Postanstalt zuzückgegeben. 
Gehen Postpakete ohne Begleitadresse ein, so berechtigen die von der Post ausgestellten Not- 
adressen zur Empfangnahme der Pakete. 
Fehlt bei den eingehenden Postpaketen die zugehörige Inhaltserklärung, so genügt eine von 
der vorführenden Poststelle ausgestellte Notinhaltserklärung. 
Bei Postpaketen, die in äußerlich beschädigter Verpackung eingehen, oder bei solchen, deren 
Inhalt beschädigt oder verdorben ist, ist stets ein Postbeamter bei der Zollabfertigung hinzuziehen, 
wenn nicht der Empfänger auf Ersatzansprüche wegen der Beschädigung usw. ausdrücklich schriftlich 
Verzicht leistet. 
Bleiben zollpflichtige Postpakete bei der Zollstelle unabgeholt, so hat diese nach 2 Monaten 
die Postanstalt zu benachrichtigen. Im übrigen gelten für solche Pakete die Niederlagevorschriften. 
Postpakete, deren Annahme der Empfänger verweigert oder deren Empfänger nicht zu er- 
mitteln ist, sind der Postbehörde mit den Inhaltserklärungen, die mit einem entsprechenden Vermerk 
zu versehen sind, gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben. "6 
Reisendenverkehr. 
§ 12. Das Handgepäck von Reisenden ist nur dann einer Prüfung zu unterziehen, wenn 
der Verdacht unrichtiger Inhaltsangabe vorliegt (§ 35 Z. V. O.). 
Zollzahlung. 
§ 13. Zollbeträge unter 0,05 „ bleiben unerhoben, bei höheren Zollbeträgen wird die 
letzte Pfennigzahl, soweit sie nicht durch 5 teibar ist, nach unten auf 5 oder 0 abgerundet 
(§ 36 3. V. O.)) 1
	        
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