Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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3. falls auch der Grundstückseigentümer sich nicht ermitteln läßt, oder seine Bestrafung aus 
sonstigen Gründen nicht möglich ist, derjenige, der als Vertreter, Mieter, Pächter, Nutznießer, 
Beauftragter oder in einem ähnlichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis an Stelle des Eigen- 
tümers das Grundstück in Besitz hat oder verwaltet. 
Ist von einem unter Ziffer 3 genannten Verhältnis dem Regierungsarzt oder der örtlichen 
Verwaltungsbehörde durch den Grundstückseigentümer schriftliche Anzeige erstattet worden, so ist für 
die Dauer des Verhältnisses der Grundstückseigentümer bei Zuwiderhandlungen gegen die §8 1 und 2 
nicht strafbar. 
§& 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1910 in Kraft. 
Lome, den 10. Mai 1910. 
Der Gouverneur. 
J. V. 
v. Doering. 
Verfügung des Couverneurs von Togo, betr. Kbänderung der Verpflegungs- 
vorschriften bei der Verwaltung von Togo. 
Vom 26. Mai 1910. 
Mit Genehmigung des Reichs-Kolonialamts erhält der Absatz 1 des § 10 der Vorschriften 
über die Verpflegung des europäischen Zivil= und Militärpersonals bei der Verwaltung von Togo 
vom 10. März 1904 nachstehende Fassung: 
„Für Dienstreisen zwischen den Küstenstationen sowie für den vorübergehenden Reiseaufenthalt 
auf den letzteren erhalten als Vergütung, wenn wenigstens einmal übernachtet werden mußte, sämt- 
liche Gouvernementsangehörige ohne Unterschied des Ranges täglich 4 4.“ 
Diese Fassung tritt vom 1. Januar 1910 an in Kraft. Im übrigen bleibt der seitherige 
Wortlaut von § 10 bestehen. 
Lome, den 26. Mai 1910. 
Der Gouverneur. 
J. V.: 
v. Doering. 
Verfügung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Umwandlung 
der Distriktsämter Rehoboth und Warmbad in Bezirksämter. 
Vom 12. Mai 1910. 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung betreffend die Einrichtung und 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) und der Verfügung des Reichskanzlers betreffend die Er- 
mächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung 
von Verwaltungsbehörden vom 18. Jannar 1910 (Kol. Bl. S. 117) wird hiermit verfügt wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die bisherigen Distriktsämter Rehoboth und Warmbad werden mit Wirkung vom 
1. April dieses Jahres ab in Bezirksämter umgewandelt. 
Windhuk, den 12. Mai 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager.
	        
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