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I. Allgemeines.
§ 1. Die nach § 1, Absatz 2 der Verordnung vom 31. März 1909 auf die Wohnplätze
innerhalb der Orte Daressalam und Tanga beschränkten kommunalen Verbände führen die Namen
„Stadtgemeinde Daressalam“ und „Stadtgemeinde Tanga“.
Anderungen der Ortsgrenzen können vom Gouverneur nach Anhörung der Stadtgemeinde
mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verfügt werden.
§ 2. Angehörige der Gemeinde sind, mit Ausnahme des Gouverneurs, alle Personen,
welche innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben.
§ 3. Zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung gehören:
1. Bau und Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasserläufe und Brücken;
2. Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen;
3. Straßenbeleuchtung, Straßenreinigung und sonstige Einrichtungen zur Aufrechterhaltung
eines freien und ungefährdeten Verkehrs;
Fäkalien- und Müllabfuhr;
Einrichtung und Unterhaltung von Markthallen und Schlachthäusern;
Einrichtungen und Unterhaltung der Kommunalschulen mit Ausnahme der Besoldung
des weißen Aufsichts- und Lehrpersonals;
7. Einrichtungen und Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege;
8. Krankenfürsorge und Armenpflege für eingeborene, Armenpflege für nichteingeborene
Gemeindeangehörige;
9. das Begräbniswesen einschließlich der Anlage und Unterhaltung öffentlicher Begräbnis-
stätten;
10. Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der allgemeinen
Wohlfahrt im Gemeindebezirk;
11. Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der wirtschaftlichen
Interessen der Gemeinde und der Gemeindeangehörigen.
In welchem Umfange diese Aufgaben den einzelnen Gemeinden zu überweisen sind, bestimmt
der Gonverneur nach Anhörung der Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkei
der Gemeinde.
§ 4. Der Gemeindeverwaltung können vom Gouverneur nach Anhörung des städtischen
Rats (§ 10) weitere örtliche Angelegenheiten (§ 3) überwiesen werden.
§ 5. Die Stadtgemeinden sind zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach Maßgabe
dieser Verordnung berufen.
§ 6. Die für den Gemeindebezirk bestimmten Polizeiverordnungen, soweit sie die nach
§ 3 und 4 der Verwaltung durch die Gemeinden überwiesenen Aufgaben berühren, sind vor ihrem
Erlaß dem städtischen Rat zur Außerung vorzulegen. Ist bei Gefahr im Verzuge sofortiger Erlab
geboten, so ist die Außerung nachträglich einzuholen.
Vor Erteilung der Gewerbescheine für Schankwirte, Gastwirte und Speisewirte ist der städtische
Rat gutachtlich zu hören.
§ 7. Die Stadtgemeinden sind befugt, auf den der Gemeindeverwaltung zugoewiesenen
Gebieten Bestimmungen mit öffentlich rechtlicher Kraft (Ortssatzungen) zu beschließen.
Ausgenommen sind Bestimmungen polizeilicher Natur.
Die Ortssatzungen sind von dem Vorsteher des Bezirksamts zu erlassen. Sie bedürfen zu
ihrer Gültigkeit außer der im § 29 vorgesehenen Genehmigung durch den Gouverneur der öffem-
lichen Bekanntmachung.
§ 8. Die Stadtgemeinden können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unter-
haltung von Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und Einrichtungen), welche durch das öffentliche
Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch
besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben.
Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen.
Die Stadtgemeinden können für die Benntzung der von ihnen im öffentlichen Interese
unterhaltenen Veranstaltungen besondere Vergütungen (Gebühren) erheben. Die Gebühren sind im
voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht
ausgeschlossen.
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