Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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§ 25. Die Beschlußfassung im städtischen Rat findet nach einfacher Stimmenmehrheit statt. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Zur Beschlußfassung über Ortssatzungen und zu deren Abänderung ist Zweidrittel-Stimmen- 
mehrheit erforderlich. 
Der städtische Rat ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden, jedoch müssen mindestens zwei der anwesenden Mitglieder aus Wahlen hervor- 
gegangen sein. 
Über die Verhandlungen in jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Ab- 
stimmung der einzelnen Mitglieder ersichtlich sein muß. 
§* 26. Das von dem Gouverneur ernannte Mitglied des städtischen Rats (§ 11) ist ver- 
pflichtet, insbesondere auch die Interessen der bei den städtischen Wahlen (§8 11 bis 21) nicht be- 
teiligten Ortseingesessenen wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke ist es gehalten, sich, so oft erforderlich, 
mit den in Betracht kommenden Kreisen der Ortseingesessenen persönlich ins Benehmen zu setzen. 
III. Funktionen der einzelnen Verwaltungsorgane. 
§ 27. 1. Der Vorsitzende des städtischen Rats leitet die gesamte städtische Verwaltung und 
vertritt die Stadtgemeinde nach außen. Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde 
verpflichtet wird, und bei Vollmachten ist jedoch die Mitunterschrift eines gewählten Mitgliedes des 
städtischen Rats erforderlich. 
2. Er vollzieht die Bestallungen der städtischen Beamten. Die Beamten sind ihm unterstellt. 
3. Er ist innerhalb der Grenzen des Wirtschaftsplans zur selbständigen Annahme und 
Entlassung der erforderlichen Hilfskräfte befugt. 
4. Er hat das Recht und die Pflicht: 
a) die Beschlüsse des städtischen Rats vorzubereiten und auszuführen, 
b) gesetzwidrige oder den städtischen Interessen zuwiderlaufende Beschlüsse des städtischen 
Rats zwecks Einholung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu beanstanden und 
ihre Ausführung vorläufig auszusetzen. 
§* 28. 1. Der städtische Rat hat das Recht und die Pflicht, über alle städtischen Ange- 
legenheiten zu beraten und zu beschließen sowie die gesamte städtische Verwaltung zu überwachen. 
2. Die Beschlußfassung des städtischen Rats ist erforderlich: 
a) zur Aufstellung der Wirtschaftspläne und zu allen nicht in den Wirtschaftsplänen 
vorgesehenen Ausgaben; 
b) zur Prüfung und Genehmigung der städtischen Abrechnungen sowie zur Entlastung 
der verantwortlichen Beamten; 
c) zur Anstellung und Entlassung der im § 27, Ziffer 2 bezeichneten städtischen Beamten; 
d) zur Erwerbung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder Grundstücks- 
gerechtigkeiten sowie zur Übernahme von Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten für 
die Stadtgemeinde; 
e) zur Verzichtleistung auf Forderungen, Rechte und Einkünfte; 
k) zu den Ortssatzungen sowie Gebühren= und Stenerordnungen nach näherer Be- 
stimmung dieser Verordnung. 
IV. Aufsichtsbehörde. 
29. 1. Die allgemeine Dienstaufsicht über die städtische Verwaltung führt der Gouverneur. 
Seiner Genehmigung unterliegen: 
a) Ortssatzungen sowie Gebühren= und Steuerordnungen und deren Abänderungen; 
b) die Wirtschaftspläne und alle in den Wirtschaftsplänen nicht vorgesehenen Ausgaben; 
e) die Festsetzung, Anderung und Aufhebung von Gebühren, Beiträgen und anderen 
Abgaben; 
d) die Aufnahme von Darlehn und Anleihen sowie die Übernahme von Garantien durch 
die Stadtgemeinde; 
e) die Veräußerung und dingliche Belastung der der Stadtgemeinde gehörenden Grundstücke; 
f) die Anstellung der im § 27, Ziffer 2 bezeichneten städtischen Beamten. 
3. Unterläßt der städtische Rat die ihm gesetzlich obliegenden oder im Gemeindeinteresse 
nötigen Verrichtungen, insbesondere die Beschaffung der erforderlichen Mittel, so ist die Aufsichts- 
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