Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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die  Rechnungen,  uͤberreicht  dieselben  sodann  mit  den  etwa  aufgestellten  Monitis
der  Kreisversammlung  zur  Pruͤfung  und  Entscheidung  der  Monita  in  letzter  Instanz
  ohne  Mitwirkung  der  Königlichen  Oberrechnungskammer,  und  ertheilt  nach
Erledigung  der  Monika  die  Decharge.

Schluß.

Nach  Perlauf  von  fünf  Jahren  nach  dem  Beginnen  der  Meliorations-=Arbeiten
  wird  von  Seiten  der  Kreisversammlung  eine  Kommission  zur  Prüfung
des  vorliegenden  Statuts,  mit  Rücksicht  auf  die  etwa  durch  die  inzwischen  gemachten
  Erfahrungen  als  zweckmäßig  erkannten  Abänderungen,  niedergesetzt,
welche  ein  ausführliches  Gutachten  hierüber  der  Kreisversammlung  vorlegk,  der
es  demnächst  überlassen  bleibt,  die  erforderlich  scheinenden  Abänderungen  und
Ergänzungen  durch  Mermittelung  der  Regierung  Allerhöchsten  Orts  nachzusuchen.

Wartenburg,  den  15.  Mai  1843.

Das  Komité  der  Allensteiner  Kreiskorporation  für  Meliorationsangelegenheiten.


(Unterschriften.)

 

(r.  2254)  Lit.  A.