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2. Von den im Inlande hergestellten Waren werden bei gleicher Preislage und Güte
diejenigen bevorzugt, deren Rohstoffe, sofern solche überhaupt in Deutschland erzeugt werden, nach-
weisbar heimischen Ursprungs sind. Das gleiche gilt von Erzeugnissen deutscher Kolonien.
3. Hinsichtlich der Art und Güte der zu liefernden Waren sind die vom Bekleidungsdepot
gegebenen besonderen Vorschriften und Proben maßgebend.
8§ 3. 1. Die Angebote sind von den Bewerbern zu unterschreiben, postmäßig zu ver-
schließen und portofrei bis zu dem in der Ausschreibung angegebenen Zeitpunkte einzureichen.
Der Umschlag ist mit der Aufschrift zu versehen:
„Angebot auf “
2. In dem Angebote sind die zu liefernden Gegenstände in der Reihenfolge der
Ausschreibung nach Zahl und Art unter Angabe der geforderten Einheitspreise genau zu bezeichnen.
Anderungen der Preise (Durchstreichungen, Radierungen usw.) müssen am Rande durch Unterschrift
besonders anerkannt werden. Im übrigen soll die Abfassung in kürzester Form erfolgen, etwa
wie folgt:
„ Zu J. Nr.
Berlin, den .....·.....·.................·..............
(Postamt, Straße, Hausnummer).
Unter ausdrücklicher Anerkennung der Lieferungsbestimmungen, welche der Ausschreibung
zugrunde gelegt und mir bekannt sind, biete ich hiermit an:
1. 768 Stück Gewehrschuhe ohne Riemen zu 8,50 “ für das Stück.
2. 713 Stück Gewehrschuhriemen zu 0,80 / für das Stück.
3. 532 Paar Steigbügelriemen zu 2,90 .7 für das Paar.
4. 1535 Stück Hauptgestelle ohne Zügel zu 2,50 /¼ für das Stück.
An Mustern, die mit meiner Firma bezeichnet sind, folgen anbei:
ein Gewehrschuh,
ein Paar Steigbügelriemen und
ein Lederstreifen 50 X 10 em.
Unterschrift.“
3. Teilangebote sind zulässig, sofern solche bei der Ausschreibung nicht ausdrücklich aus-
geschlossen sind.
4. Angebote, die den Vorschriften nicht entsprechen, bis zu der festgesetzten Stunde nicht
eingegangen sind oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Be-
rücksichtigung.
§ 4. 1. Proben, Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Angaben, die zur
Erläuterung der Angebote dienen, sind kostenlos zu liefern und post= und bestellgeldfrei ein-
zureichen. Sie sollen die Bezeichnung der Firma, aber keinerlei Preisangaben tragen.
2. Etwaige Anträge wegen käuflicher Ubernahme der Musterstücke zum Preise des Be-
werbers, dem der Zuschlag erteilt wird, sind gleich bei Abgabe des Angebots zu stellen. Spätere
Anträge können nicht berücksichtigt werden.
3. Auf eine Vergütung für die bei der Prüfung zerstörten oder beschädigten Gegenstände
hat der Bewerber keinen Anspruch.
4. Nicht verbrauchte Proben und Muster sind innerhalb von drei Monaten nach dem
Zeitpunkte, zu welchem die Angebote einzureichen waren, abzuholen. Geschieht dies nicht, so kann
das Bekleidungsdepot die Stücke auf Kosten der Bewerber zurücksenden oder über sie anderweit nach
freiem Ermessen verfügen.
§ 5. 1. Die Eröffnung der Angebote findet bei Verdingungen zur festgesetzten Zeit in
Gegenwart der erschienenen Bewerber oder deren Bevollmächtigten statt.
Vertretern von Submissionsanzeigern und Tageszeitungen ist der Zutritt zu den Terminen
estattet.
o 2. Uber den Hergang wird eine Verhandlung ausgenommen, die von den anwesenden
Bewerbern (Bevollmächtigten) mit zu unterschreiben ist.
§ 6. 1. Der Zuschlag erfolgt durch das Bekleidungsdepot der Schutztruppen.
2. Teilung des Auftrages ist in jedem Falle zulässig und auch für die Bewerber verbindlich,
sofern bei der Ausschreibung nicht ausdrücklich angegeben ist, daß die Vergebung ungeteilt erfolgt.