Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

I 755 e□ÖO 
3. Eine Sicherheitsleistung bleibt für einzelne Lieferungen vorbehalten; ebenso die Errich- 
tung förmlicher Vertragsurkunden. 
4. Über den Zuschlag wird schriftliche Benachrichtigung erteilt. Er gilt als mit bindender 
Kraft erfolgt, wenn die Nachricht innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen- 
oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebote bezeichnete Adresse übergeben worden ist. 
5. Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht erhalten, wird in der 
Regel nicht erteilt. Sie dürfen, wenn bis zum Ablaufe der Zuschlagsfrist kein Bescheid ergangen 
ist, annehmen, daß ihr Angebot keine Berücksichtigung gefunden hat. 
6. Alle Sendungen des Bekleidungsdepots werden unfrankiert abgelassen. (Portopflichtige 
Dienstsache.) Die Portokosten usw. fallen den Bewerbern zur Last. 
§ 7. 1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Berlin. Alle Lieferungen haben „frei Be- 
kleidungsdepot der Schutztruppen Berlin JW 40, Lehrter Straße 18/19,“ zu erfolgen. 
Etwaige Frachtkosten und Rollgelder bis dahin hat also der Lieferant zu tragen, desgleichen 
Portokosten und Postbestellgelder. 
2. Verpackung darf nicht berechnet werden. Auf Wunsch kann sie jedoch der Lieferant auf 
eigene Kosten und Gefahr zurückerhalten. 
3. Mit jeder Lieferung (auch Teillieferung) sind dem Bekleidungsdepot Rechnung in 
doppelter und Lieferverzeichnis in einfacher Ausfertigung einzureichen. 
§ 8. 1. Die Abnahme der Lieferung erfolgt beim Bekleidungsdepot; sie bedeutet die 
Annahme als Erfüllungsleistung, nicht den Ausschluß der Haftung des Lieferanten für Mängel. 
Die in den §§ 477 und 638 B. G. B. für die Verjährung auf sechs Monate bemessene Frist wird 
auf ein Jahr verlängert. 
2. Das Bekleidungsdepot trägt die Kosten für die Abnahme, Materialprüfung, Zeugnisse 
und Bescheinigungen, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist. 
3. Die Lieferanten sind berechtigt, bei der Abnahme persönlich zugegen zu sein oder sich 
vertreten zu lassen. Eine Prüfung der Vollmacht des Vertreters findet nicht statt. Seine Erklärungen 
sind für den Lieferanten bindend. Ort und Zeit der Abnahme wird auf Verlangen mitgeteilt. 
4. Erweist sich bei der Prüfung der vierte Teil der Lieferung (auch Teillieferung) als nicht 
abnahmefähig, so kann die ganze Lieferung (Teillieferung) zurückgewiesen werden, ohne die übrigen 
drei Viertel derselben einer Prüfung zu unterwerfen. 
5. Sollte eine Lieferung ganz oder teilweise verworfen werden, so wird, wenn der Wert 
der zu verwerfenden Gegenstände über 300 ¼¼¾ beträgt, dem Lieferanten hiervon zunächst Kenntnis 
gegeben und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen Erörterung geboten. Erst wenn dies erfolglos 
geblieben ist, wird eine förmliche Entscheidung getroffen und dem Lieferanten zugestellt. 
6. Von der Abnahme ausgeschlossene Gegenstände werden dem Lieferanten zur Verfügung 
gestellt bzw. für seine Rechnung und Gefahr zurückgesandt. 
7. Für die verworfenen Gegenstände hat der Lieferant ungesäumt Ersatz zu leisten. Ge- 
schieht dies innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht, so darf nach Ziffer 9 verfahren werden. 
8. Werden vom Lieferanten früher bereits verworfene Gegenstände wieder ein- 
geliefert, ohne als solche ausdrücklich bezeichnet zu sein, so ist das Bekleidungsdepot berechtigt, die 
ganze Lieferung ohne weiteres zur Verfügung zu stellen und vom Lieferungsauftrage zurückzutreten. 
9. Wenn die festgesetzten Lieferungsfristen nicht eingehalten werden, wird dem Unternehmer 
zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist bestimmt. 
Nach Ablauf dieser Frist ist das Bekleidungsdepot berechtigt, die Leistung abzulehnen und 
die Gegenstände ohne weiteres auf Kosten des Unternehmers anderweitig zu beschaffen. Erfolgt die 
Beschaffung unter dem Verdingungspreise, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Erstattung 
des Unterschiedes. 
§* 9. 1. Meinungsverschiedenheiten werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Dieses 
setzt sich zusammen aus drei Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen und diese den Dritten 
ernennen. 
Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Dritten nicht einigen, so ist der Vorsitzende 
der Handelskammer in Berlin auf Antrag einer Partei zur Ernennung berechtigt. 
2. Auf das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des zehnten Buches der 
Zivilprozeßordnung Anwendung, soweit das Schiedsgericht nichts anderes beschließt. 
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